Formular 720

Seit 2012 sind in Spanien ansässige Personen verpflichtet, das Formular 720 einzureichen, eine informative Steuererklärung über die im Ausland befindlichen Vermögenswerte und Rechte. Sie ist zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Angaben beziehen.


Inhaltsübersicht


Für welche Vermögenswerte und Rechte besteht eine Meldepflicht?

Seit seiner Einführung sieht das Modell 3 Kategorien vor, über die die Steuerpflichtigen informieren müssen: Immobilien, Bankkonten und Wertpapiere oder Versicherungen.

Darüber hinaus besteht seit 2021 die Pflicht, über Kryptowährungen zu informieren.

Wann und wie ist das Formular 720 einzureichen?

Es ist zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, auf  das sich das Formular bezieht.

Das Formular kann nur elektronisch über das E-Office der Steuerbehörde eingereicht werden. Hierfür ist ein elektronisches Zertifikat erforderlich.

Ist das Formular 720 jedes Jahr einzureichen?

Im ersten Jahr besteht eine Meldepflicht, wenn das Auslandsvermögen 50.000 € in einer oder mehreren der oben genannten Kategorien übersteigt.

In den Jahren, die auf die erste Erklärung folgen, muss dieses Formular nur dann erneut eingereicht werden, wenn sich der Wert des Vermögens in einer der Kategorien um mehr als 20.000 € erhöht hat, neue Vermögenswerte in anderen Kategorien erworben wurden, die 50.000 € übersteigen, oder das Eigentum an einem der Vermögenswerte verloren gegangen ist (z. B. durch Verkauf oder Schenkung).

Welche Folgen drohen bei Nichteinreichung des Formulars trotz bestehender Pflicht?

Da es sich um eine rein informative Erklärung über außerhalb Spaniens befindliche Vermögenswerte handelt, ist bei der Abgabe des Formulars keine Steuer zu entrichten.

Die Geldstrafen für die unterlassene Einreichung können jedoch sehr hoch sein. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2022 in der Rechtssache C-788/19 wurde die bisherige Sanktionsregelung jedoch für nichtig erklärt, da sie gegen das EU-Recht verstößt. Bis zur Verabschiedung einer neuen, für dieses Formular spezifischen Sanktionsregelung gelten die allgemeinen Sanktionsregelungen und Verjährungsfristen des Steuergesetzes.

Bei Lozano Schindhelm prüfen wir, ob Sie zur Abgabe des Formulars 720 verpflichtet sind, bereiten die Erklärung für Sie vor und reichen sie ein. Außerdem prüfen wir Jahr für Jahr, ob Sie verpflichtet sind, das Formular erneut einzureichen. Wir unterstützen Sie auch bei der Regularisierung früherer Jahre, indem wir die entsprechenden Formulare ausfüllen und beraten Sie bei der Beantragung der Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Strafen und bei der Ausübung von Staatshaftungsklagen. All dies in Ihrer Sprache, mit hohen Qualitätsstandards und gestützt auf mehr als 15 Jahre Erfahrung in der Steuerberatung von Ansässigen und Nichtansässigen und Nichtresidenten, Spaniern und Ausländern.