Nachfolge von Familienunternehmen: rechtliche Aspekte

Das Fehlen einer angemessenen Planung bei der Durchführung eines Betriebsübergangs führt zu einer hohen Betriebssterblichkeit, die einen erfolgreichen Generationswechsel verhindert und negative Auswirkungen auf die Familienwirtschaft sowie auf die Beschäftigung hat.

Daher muss der Betriebsübergang durch eine Planung angegangen werden, die es erlaubt, den Willen des Erblassers mit einer steuerlichen Optimierung in Einklang zu bringen, um die Steuerkosten zu minimieren und damit die Nachfolger nicht allzu hohe Steuerbelastung tragen müssen, was wiederum die Geschäftskontinuität erschweren könnte.

Im Folgenden wird auf die wichtigsten rechtlichen Aspekte der Nachfolge von Familienunternehmen eingegangen. Detaillierte Information zu steuerlichen Grundlagen finden Sie hier.

1. Ist es ratsam, ein Familienprotokoll zu erstellen?

Das Familienprotokoll erlaubt es, dem Generationswechsel Vorhersehbarkeit und den Dritten, Investoren und Gläubigern des Familienunternehmens Sicherheit zu verleihen. Es handelt sich um eine besondere Art einer Gesellschaftervereinbarung, die sich dadurch auszeichnet, dass die Parteien derselben Familiengruppe angehören.

Es ist ratsam, dem Familienprotokoll die Form eines Vertrages zu vergeben, der Rechte und Pflichten für die Parteien beinhaltet, wobei eine rechtliche Verpflichtung zu deren Einhaltung entsteht und bei der Nichteinhaltung Sanktionen festgelegt werden. Anschließend muss das Familienprotokoll ins Handelsregister eingetragen werden, damit es gegenüber Dritten durchsetzbar ist.

Zu den Themen, die üblicherweise im Protokoll geregelt werden, gehören vor allem die Dividendenpolitik, die Beschränkungen bei der Übertragung von Anteilen, die Führungsorgane der Gruppe und, insbesondere, die Generationsnachfolge des Unternehmens.

2. Testament: Welche Sonderklauseln darf es enthalten?

2.1. Zuteilung des Stimmrechts

Wenn ein verheirateter Gesellschafter mit Kindern verstirbt, ist es üblich, dass den Kindern das bloße Eigentum und dem verwitweten Ehepartner der Nießbrauch an den Anteilen des Verstorbenen zugeteilt werden. Obwohl die allgemeine Regel im spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz (LSC) lautet, dass der Status des Gesellschafters beim bloßen Eigentümer liegt (der somit derjenige ist, der die Stimmrechte in der Hauptversammlung ausübt), spricht nichts dagegen, dass die Satzung oder der Erblasser dem Nießbraucher-Ehepartner die Stimmrechte zuweist, so dass der Ehepartner die Kontrolle über das Unternehmen behalten kann, wenn er dies z.B. gemeinsam mit dem Erblasser bereits getan hat.

Der Erblasser kann auch die Beteiligungen auf seine verschiedenen Nachfolger übertragen, indem er verbindlich festlegt, dass bestimmte (oder alle) Stimmrechte entweder von einem oder mehreren Nachfolgern oder einheitlich in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Mehrheit für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren ausgeübt werden müssen.

2.2. Andere Klauseln

  • Wenn der Gesellschafter-Erblasser mehrere Kinder hat: Er kann daran interessiert sein, dass seine Anteile an der Gesellschaft nur von einem von den Kindern vererbt werden, entweder um Konflikte zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn alle einen Teil des Kapitals erwerben, oder um die Kontrolle über die Gesellschaft zu behalten oder wiederum um deren Kontinuität zu gewährleisten, wenn nur eines der Kinder darin weitermachen wird. Wenn die Anteile an der Gesellschaft praktisch den gesamten Nachlass des Erblassers darstellen, kann dies bedeuten, dass in seinem Erbe nicht genügend andere Vermögenswerte vorhanden sind, um die Pflichtteile der anderen Kinder auszubezahlen. Nach Artikel 1056 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, CC) kann er in seinem Testament eine Sonderklausel festlegen, wonach alle Gesellschafteranteile nur einem der Kinder zugeteilt werden, und dass dieses Kind derjenige sein soll, der aus seinem eigenen Vermögen die Pflichtteile der anderen Kinder, sogar mit einem Zahlungsaufschub von bis zu 5 Jahren, auszahlen soll.
  • Wenn die Kinder nicht die erforderliche Reife erreicht haben: Es kann der Fall sein, dass der Gesellschafter verstirbt, wenn seine Kinder die erforderliche Reife zur Übernahme des Unternehmens noch nicht erreicht haben. In diesem Fall ist es zweckmäßig, die Entscheidung, wer von ihnen die Anteile an der Gesellschaft erhalten soll, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Diese Entscheidung kann der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen an seinen Ehegatten delegieren, der sie sogar im eigenem Testament ausüben kann und welches somit die Bedingungen der Nachfolge der Gesellschaft bestimmen wird (Artikel 831 CC).
  • Wenn der Erblasser Verfügungsverbote oder -beschränkungen festlegt: Der Erblasser kann festlegen, dass die von seinen Nachfolgern erhaltenen Gesellschafteranteile Verfügungsverboten oder -beschränkungen unterliegen sollen, um eine Übertragung derselben in der Zeit unmittelbar nach der Eröffnung der Erbschaft zu vermeiden. Ein großer Vorteil ist, dass diese Beschränkungen Auswirkungen auf Dritte haben, da sie im Gesellschafterverzeichnis eingetragen werden.

Aufgrund der vielfältigen Situationen, in denen sich das Familienunternehmen und seine Gesellschafter befinden können, empfiehlt sich eine umfassende Beratung, die alle Aspekte, insbesondere erb- und steuerrechtliche, berücksichtigt.

Bei Lozano Schindhelm beraten wir bei der Nachlassplanung des Unternehmens, um sowohl die Kontinuität nach dem Generationswechsel als auch steuerliche und organisatorische Optimierung des Prozesses zu erreichen.