AUßERORDENTLICHE MAßNAHMEN IM BEREICH DES GESELLSCHAFTSRECHTS WÄHREND DER COVID-19-KRISE

Der am 14. März 2020 in Spanien ausgerufene Alarmzustand zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Krise hat zu schweren Einschränkungen der Freizügigkeit von Bürgern geführt, die das Funktionieren von Gesellschaften und anderen juristischen Personen erheblich beeinträchtigen.

Mittels Königlichem Gesetzesdekret 8/2020 (Artikel 40), geändert durch Königliches Gesetzesdekret 21/2020, wurden die folgenden außerordentlichen Maßnahmen verabschiedet:

  • Bis zum 31. Dezember 2020 können Versammlungen der Geschäftsführung sowie Gesellschafterversammlungen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden, selbst wenn dies in der konkreten Gesellschaftssatzung nicht vorgesehen ist. Dies setzt voraus, dass sämtliche Teilnehmer über die notwendigen technischen Mittel verfügen. Ferner muss der Schriftführer die Teilnehmer eindeutig identifizieren und dies entsprechend im Sitzungsprotokoll festhalten, das nach der Sitzung unverzüglich an sämtliche Teilnehmer per E-Mail zu übersenden ist.
  • Zudem kann die Geschäftsführung (nicht aber die Gesellschafterversammlung!) bis zum 31. Dezember 2020 Beschlüsse im schriftlichen Verfahren treffen, selbst wenn die Satzung dies nicht vorsieht, sofern der Vorsitzende dies beschließt oder mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführungsorgans dies beantragen (es bedarf daher nicht mehr der Zustimmung sämtlicher Mitglieder). Obgleich das System flexibel ist und verschiedene Modalitäten zulässt, wird das Verfahren in der Regel durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet, den der Vorsitzende an alle Mitglieder übersendet. Die Mitglieder haben ihre Stimme innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt abzugeben (sofern die Satzung nichts anderes vorsieht). Im Sitzungsprotokoll ist die von jedem Geschäftsführer abgegebene Stimme aufzuzeichnen.

Diese Regelungen gelten auch für Vereine, Genossenschaften und Stiftungen sowie für alle anderen Ausschüsse. Die Sitzungen gelten als am Sitz der juristischen Person abgehalten

Sofern die Gesellschafterversammlung bereits vor dem 14. März 2020 einberufen wurde, kann das Geschäftsführungsorgan von einer Durchführung absehen oder den Versammlungsort oder die Versammlungszeit ändern. Dies setzt voraus, dass die Geschäftsführer mindestens 48 Stunden vorher eine entsprechende Ankündigung auf der Homepage der Gesellschaft (sofern diese im Handelsregister eingetragen wurde) oder in dessen Ermangelung im Staatsanzeiger veröffentlichen. Entscheidet sich die Geschäftsführung gegen eine Durchführung, so ist die Gesellschafterversammlung innerhalb eines Monats nach Ende des Alarmzustandes erneut einzuberufen.

Wurde zur Erstellung des Sitzungsprotokolls ein Notar bestellt, so kann dieser per Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen.

Darüber hinaus wurden durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2020, geändert durch Königliches Gesetzesdekret 19/2020, die folgenden Ausnahmeregelungen für die Erstellung, Prüfung und Genehmigung der Jahresabschlüsse eingeführt:

  • Die Frist zur Erstellung der Jahresabschlüsse, die in der Regel 3 Monate ab Ende des Geschäftsjahres beträgst, endet 3 Monate nach dem 1. Juni 2020, also am 1. September 2020. Allerdings ist auch eine Erstellung während des Alarmzustandes zulässig.
     
  • Im Falle einer Erstellung der Jahresabschlüsse vor oder während dem Alarmzustand, wird die Frist für die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer um 2 Monate verlängert, beginnend ab dem Ende des Alarmzustandes.
     
  • Die ordentliche Gesellschafterversammlung, die die Jahresabschlüsse zu genehmigen hat, muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist für die Erstellung zusammentreten, d.h. bis zum 1. Dezember 2020. Die Frist zur Einreichung beim Handelsregister bleibt dagegen unverändert: diese beträgt nach wie vor 1 Monat ab Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.
     
  • Der im Anhang zum Jahresabschluss beigefügte Vorschlag zur Ergebnisverwendung kann ersetzt werden. Ferner kann die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung auch von der Tagesordnung genommen werden.

Angesichts der finanziellen Folgen, die der Alarmzustand für die Wirtschaftsunternehmen hat, sind die folgenden zusätzlichen Maßnahmen in den Königlichen Gesetzesdekreten 8/2020 und 16/2020 vorgesehen:

  • Wenn vor oder während des Alarmzustandes ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger  Auflösungsgrund (insbesondere bei Verringerung des Nettovermögens auf weniger als die Hälfte des Stammkapitals infolge von Verlusten) eintritt, wird die Frist von 2 Monaten, die den Geschäftsführer zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, die über die Auflösung oder die Behebung des Auflösungsgrundes zu entscheiden hat, zur Verfügung steht, bis zum Ende es Alarmzustands ausgesetzt. Tritt der Auflösungsgrund während des Alarmzustandes ein, haften die Geschäftsführer nicht für die in diesem Zeitraum entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (obwohl eine solche Haftung nach der allgemeinen Regelung nur bei Nichteinhaltung der Einberufungspflicht entsteht).
     
  • Die im Geschäftsjahr 2020 eingetretenen Verluste werden bei der Bewertung des Vorliegens einer Auflösungssituation im Sinne von 363.1.e) des Kapitalgesellschaftsgesetzes nicht berücksichtigt. Nach dieser Norm liegt ein Grund zur Auflösung einer Gesellschaft dann vor, wenn das Nettovermögen in Folge von Verlusten weniger als die Hälfte des Stammkapitals beträgt. Nur wenn zum Schluss des Geschäftsjahres 2021 Verluste vorliegen, aufgrund derer das Nettovermögen weniger als die Hälfte des Stammkapitals beträgt, haben die Geschäftsführer (etwa auf Antrag eines Gesellschafters hin) eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, die über die Auflösung beschließt oder über Maßnahmen zur Beseitigung der Auflösungssituation (wie etwa eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung). Diese sehr mangelhaft formulierte Regelung lässt allerdings einige Zweifel aufkommen. Insbesondere wird nicht klar, wie sie auf solche Gesellschaften anzuwenden ist, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Zudem stellt sich die Frage, ob die Verluste im Geschäftsjahr 2020 zum Schluss des Geschäftsjahres 2021 berücksichtigt werden müssen.

Schließlich wurden mit dem Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 zwei außergewöhnliche gesellschaftsrechtliche Maßnahme von eher geringer Bedeutung eingeführt:

  • Während des Alarmzustandes können die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ihr Recht auf Austritt nicht geltend machen.
  • Endet während des Alarmzustandes die satzungsmäßige Dauer der Gesellschaft, so wird die Gesellschaft erst zwei Monate nach Beendigung des Alarmzustandes aufgelöst.

aktualisiert in Übereinstimmung mit dem Königlichen Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März, dem Königlichen Gesetzesdekret 16/2020 vom 28. April, dem Königlichen Gesetzesdekret 19/2020 vom 26. Mai und dem  Königlichen Gesetzesdekret 21/2020 vom 9. Juni

12.06.2020

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