AUßERORDENTLICHE MAßNAHMEN IM BEREICH DES INSOLVENZRECHTS

HINTERGRUND

Der am 14. März 2020 in Spanien ausgerufene Alarmzustand zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandämie verursachten Krise und die damit zusammenhängende verordnete spanienweite Ausgangssperre stellt viele Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche finanzielle Herausforderungen.

Durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März (Artikel 40) wurden diverse außerordentlichen Maßnahmen verabschiedet, die den Unternehmen in dieser schwierigen Phase helfen sollen.

SONDERREGELUNGEN BEZÜGLICH DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT

Während des Alarmzustandes besteht für den zahlungsunfähigen Schuldner keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Nichteinhaltung der 2-monatigen Antragsfrist dazu führt, dass die Insolvenz als schuldhaft eingestuft wird, was eine Haftung der Geschäftsführer nach sich ziehen könnte. Gleiches gilt für das sog. „Vor-Insolvenzverfahren“. Hat der Schuldner dem Insolvenzgericht bereits mitgeteilt, dass Verhandlungen mit seinen Gläubigern eingeleitet wurden, besteht ebenfalls keine Pflicht zum Insolvenzantrag. Grundsätzlich hat der Schuldner den Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu stellen, nach dem die Insolvenz erkannt wurde oder hätte erkannt werden müsse. Diese Frist kann aber nach Art. 5bis des Insolvenzgesetzes verlängert werden, sofern der Schuldner innerhalb der geltenden Zweimonatsfrist dem zuständigen Handelsgericht formell mitteilt, dass er sich bereits in Verhandlungen mit seinen Gläubigern befindet. Besteht die Insolvenzlage auch noch 3 Monate nach dieser Mitteilung fort, ist der Insolvenzantrag zwingend im darauffolgenden Monat zu stellen. Hiervon macht das Königliche Gesetzesdekret eine Ausnahme. Während des Alarmzustandes besteht selbst nach Ablauf dieser genannten Frist für den Schuldner ausnahmsweise keine Pflicht zur Einreichung des Insolvenzantrags.

VERFAHRENSAUSSETZUNG

Das Königliche Gesetzesdekret ordnet eine allgemeine Aussetzung von Fristen und gerichtlichen Verfahren an. Umfasst sind hiervon auch die Insolvenzverfahren.

Bis zu 2 Monate nach Ende des Alarmzustands werden keine Insolvenzanträge durch Dritte, vor allem Gläubiger zugelassen. Dies umfasst ebenfalls Anträge, die Dritte während des Alarmzustandes stellen. Wird während dieser Zeit dagegen ein Insolvenzantrag durch einen Schuldner gestellt, so wird dieser vorrangig zugelassen, selbst wenn dieser zeitlich nach einem Antrag von einem Gläubiger gestellt wurde.

Wie erwähnt, sind zahlungsunfähige Schuldner gegenwärtig nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrags zu stellen. Dies bedeutet allerdings auch, dass Schuldner, die sich unter den Schutz des Insolvenzverfahrens stellen möchten, angesichts der allgemeinen Lahmlegung der Gerichtsbarkeit keine Möglichkeit hierzu haben.

Stand 01.04.2020