COVID-19 UPDATE ARBEITSRECHT: NEUIGKEITEN IN SACHEN KURZARBEIT

Am 12. Mai 2020 hat der Ministerrat das Königliche Gesetzesdekret (RDL) 18/2020 über Sozialmaßnahmen zur Verteidigung der Beschäftigung verabschiedet, der eine Reihe von Maßnahmen zum von Arbeitsplätzen enthält, die bereits in den seit Beginn der Gesundheitskrise erlassenen Königlichen Gesetzesdekrete eingeleitet wurden.

Der RDL verlängert die Verfahren zur Kurzarbeit (ERTE) aufgrund höherer Gewalt bis zum 30. Juni 2020 für diejenigen Unternehmen, die ihre Tätigkeit aufgrund eben dieser Umstände nicht wieder aufnehmen können. Unternehmen, die in der Lage sind, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise wieder aufzunehmen, können dies tun (dies ist den Behörden schlicht mit einer Frist von mind. 15 Tagen entsprechend mitzuteilen)).

Unternehmen, die ihren Steuersitz in Steueroasen haben, sind von der Verlängerung der ERTE aufgrund höherer Gewalt ausgenommen. Darüber hinaus dürfen Unternehmen, die staatliche Hilfen aufgrund der Verlängerung der ERTE erhalten, in dem Steuerjahr, in dem der ERTE erfolgte, keine Dividenden ausschütten, es sei denn, sie zahlen die eingesparten Beiträge zur Sozialversicherung zurück.

Garantie der Arbeitsplätze

Der RDL ändert zudem die sechste Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 08/2020 vom 17. März, wonach Unternehmen zur Garantie der Beschäftigung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet waren. Diese Klausel wird nun flexibler gestaltet, auch wenn sie nicht komplett gestrichen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierfür die tatsächliche Rückkehr der betroffenen Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz (sei es nur stundenweise oder durch einen Teil der Belegschaft). Die Verpflichtung zur Garantie des Arbeitsverhältnisses gilt als nicht erfüllt, wenn ein vom ERTE betroffener Arbeitnehmer entlassen wird, wobei es Ausnahmen gibt (Kündigung aus disziplinarischen Gründen, Rücktritt, Tod, Ruhestand, vollständige oder absolute Invalidität oder schwere Behinderung und die Beendigung eines Zeitarbeitsvertrags wegen des Endes seiner Gültigkeit oder des Endes der vertraglich vereinbarten Arbeit oder Dienstleistung). Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung müssen die Unternehmen alle Beiträge, von denen sie befreit wurden, mit Zuschlag und Verzugszinsen zurückerstatten.

Die Pflicht zur Garantie der Arbeitsplätze gilt nicht für diejenigen Unternehmen, die gemäß den in Artikel 5.2 des Konkursgesetzes festgelegten Bedingungen Gefahr laufen, als insolvent zu gelten.

Im Vergleich zur bisherigen Regelung wurde die Arbeitsplatzgarantie zudem für saisonale Aktivitäten, wie den Tourismus, abgeschwächt. Nunmehr heißt es, dass die Garantie "in Übereinstimmung mit den spezifischen Merkmalen der verschiedenen Sektoren und den anwendbaren arbeitsrechtlichen Vorschriften zu bewerten ist, wobei insbesondere die Besonderheiten der Unternehmen zu berücksichtigen sind, die eine hohe Variabilität oder Saisonabhängigkeit der Beschäftigung aufweisen".

Teilweises ERTE-Verfahren wegen höherer Gewalt

Es ist nunmehr auch möglich, das ERTE aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Tätigkeit wieder aufzunehmen. Hierfür wurde die Figur des teilweisen ERTE aufgrund höherer Gewalt eingeführt. Die hierfür geltenden Beitragsbefreiungen bevorzugen Arbeitszeitverkürzungen gegenüber Suspendierungen.

Unternehmen, die ihre Tätigkeit mit Arbeitszeitverkürzungen wieder aufnehmen, können 85 % der Sozialversicherungsbeiträge für Mai und 70 % der Quoten für Juni abziehen, wenn sie weniger als 50 Beschäftigte haben, sowie 60 % der Quoten für Mai und 45 % der Quoten für Juni, wenn sie mehr Angestellte haben. Unternehmen, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, aber Verträge von Beschäftigten weiterhin ausgesetzt lassen, können 60 % der Quoten für Mai und 45 % der Quoten für Juni abziehen, wenn sie weniger als 50 Beschäftigte haben, sowie 45 % der Quoten für Mai und 30 % der Quoten für Juni, wenn sie mehr Angestellte haben.

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Fernando Lozano
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