DIE HANDELSGERICHTE IN ZEITEN DES COVID-19 MAI 2020

Die Handelsgerichte werden aufgrund der Auswirkungen, die die COVID-19-Pandemie auf die Justizverwaltung hat, eine sehr wichtige Rolle spielen. Insbesondere wird die Neufassung des Insolvenzgesetzes die Justizverwaltung verpflichten, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Betrieb dieser speziellen Gerichtsbarkeit zu gewährleisten.

Die Handelsgerichte sind Einrichtungen der Justizverwaltung, die sich mit Angelegenheiten befassen, die grundsätzlich geschäftlicher Natur sind. Diese Gerichte stellen keine außerordentliche Gerichtsbarkeit dar, sondern sind vielmehr Fachgerichte für Handelssachen.

Das hauptsächliche Verfahren, das von diesen Gerichten behandelt wird, ist das Konkursverfahren, das seinen Ursprung im Konkursgesetz 8/2003 vom 9. Juli hat, in Anbetracht der Spezialisierung in Konkursangelegenheiten, die von Richtern und Staatsanwälten verlangt wurde.

1. Das Insolvenzverfahren

Wir bezeichnen das als das Insolvenzverfahren als das im Insolvenzgesetz gesetzlich vorgesehene Verfahren, das in erster Linie darauf abzielt, den Fortbestand des Unternehmens oder der juristischen Person bei gegenwärtiger oder drohender Insolvenz zu sichern und, wenn der Fortbestand nicht möglich ist, das Vermögen des Unternehmens einem Vollstreckungsverfahren zu unterwerfen, das die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger nach festgelegten Regeln und Kriterien ermöglicht, die nach Art und Häufigkeit dieser Forderungen geordnet sind.

Als der Grundgedanke des Verfahrens kann sicherlich das Überleben des Unternehmens bezeichnet werden, auch wenn es in der jüngsten Vergangenheit durch seine Verwendung zur unzulässigen Auflösung von Unternehmen verzerrt wurde.

2. Allgemeine Vertragsbedingungen und Verbraucherschutz.

Die Handelsgerichte befassen sich mit den Sammelklagen, die in der Gesetzgebung über allgemeine Vertragsbedingungen und den Schutz von Verbrauchern vorgesehen sind.

Im Allgemeinen bezieht sich der Begriff allgemeine Vertragsbedingungen auf die Klauseln von vorgefertigten Standardverträgen, d.h. auf diejenigen, die Verbraucher mit ihren Dienstleistungsanbietern unterzeichnen und in denen die Freiheit des Verbrauchers, über den Inhalt der aufgenommenen Klauseln zu verhandeln, darauf beschränkt ist, sie zu akzeptieren oder nicht zu akzeptieren, deren Inhalt jedoch von dem entsprechenden Anbieter vorgeschrieben wird und deren Nichtannahme den Vertragsabschluss selbst unmöglich machen würde.

In Fällen, in denen die Klausel nicht transparent oder missbräuchlich ist, können Verbraucher vor den Handelsgerichten ihres eigenen Wohnsitzes eine Klage auf Vertragsaufhebung erheben, die je nach Fall teilweise oder vollständig sein kann.

Wird die Klage jedoch durch einen individuellen Verbraucher eingereicht in Bezug auf einen Vertrag, der Standardklauseln beinhaltet, sind die Zivilgerichte des Wohnsitzes des Verbrauchers zuständig.

3. Wettbewerbsrecht

Die Handelsgerichte sind zuständig für die Verhandlung von Fällen, die bekanntermaßen unter das so genannte europäische Wettbewerbsrecht fallen, eine der Hauptursachen für Konflikte zwischen dem europäischen Recht und dem nationalen Recht.

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich sowohl auf Klagen im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb als auch auf Klagen, die auf dem Gesetz zur Verteidigung des Wettbewerbs beruhen und von diesem bestimmt werden.

4. See- und Transportrecht

Das Seerecht war die Keimzelle der Sondergerichte für Handelssachen, die in den Hafenstädten eine große Bedeutung hatten. Die Handelsgerichte befassen sich sowohl mit der Versicherung als auch mit der Haftung von Transporteuren und Spediteuren.

In ähnlicher Weise werden Verträge im Zusammenhang mit Luft-, Schienen- und Straßentransport vor dieser Sondergerichtsbarkeit verhandelt.

5. Gewerbliches Eigentum, geistiges Eigentum und Werbung.

Die Klagen, die auf den zivilgerichtlichen Schutz dieser Angelegenheiten abzielen, werden vor den Handelsgerichten ausgeübt.

Die Verteidigung von Patenten und Marken ist ebenfalls von besonderem Interesse, insbesondere Artikel 138 des spanischen Gesetzes über geistiges Eigentum (LPI) legt fest, dass "der Inhaber der in diesem Gesetz anerkannten Rechte, unbeschadet anderer Klagen, die ihm entsprechen können, die Einstellung der rechtswidrigen Tätigkeit des Verletzers verlangen und eine Entschädigung für den verursachten materiellen und moralischen Schaden unter den in Artikel 139 und 140 [des LPI] vorgesehenen Bedingungen fordern kann. Er kann auch die vollständige oder teilweise Veröffentlichung oder Verbreitung des Gerichts- oder Schiedsurteils in den Medien auf Kosten des Rechtsverletzers verlangen. Ebenso kann man im Voraus die Ergreifung der in Artikel 141 geregelten vorsorglichen Maßnahmen des dringenden Schutzes verlangen".

Die Handelsgerichte von Alicante sind ebenfalls in erster Instanz und auf ausschließlicher Grundlage für alle Streitigkeiten zuständig, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgebracht werden. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit dehnen diese Gerichte ihre Zuständigkeit auf das gesamte Staatsgebiet aus; allein zu diesem Zweck werden sie als Gemeinschaftsmarkengerichte bezeichnet.

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Unai Mieza
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