DAS RECHT ZUR RÜCKERSTATTUNG DER REISEKOSTEN BEI STORNIERUNGEN WEGEN COVID-19

In den letzten Wochen haben sich viele Passagiere wegen COVID-19 gezwungen gesehen, die geplante Reise nicht anzutreten. In dieser Situation stellen sich die Betroffenen meistens die Frage: steht mir ein Anspruch auf Rückerstattung der Flug- und/oder Hotelkosten zu?

Nach Angaben der spanischen Organization für Verbraucher und Nutzer (OCU) sollte der Benutzer als allererstes die Bedingungen für Stornierung des Flugtickets oder der Unterkunftsbuchung prüfen. Wenn es sich um flexible oder flex Tarife handelt, muss das Unternehmen eine Rückerstattungs- oder Umbuchungsmögllichket auf ein anderes Datum anbieten. Handelt es sich dagegen um einen nicht erstattugsfähigen Tarif, so kommt es grundsätzlich auf die jeweilige Situation an:

An erster Stelle kann es die Fluggesellschaft diejenige sein, die den Flug storniert hat. In diesem Sinne sieht die Europäische Verodnung 261/2004 über Fahrgastrechte vor, dass der Reisende ein Recht auf Erstattung des Reiseticketpreises hat. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände besteht jedoch kein Recht auf Schadensersatz (anders, wenn die Gesellschaft den Flug wegen sonstiger Umstände storniert hat), weil dem Dienstleister keine Vertragsverletzung zugerechnet werden kann.

Zweitens kann es sein, dass weder das Transportunternehmen noch der Unterkunftsanbieter die Sornierung der Dienstleistung vorgenommen haben, jedoch sieht sich der Reisende gezwungen, diese zu stornieren, wenn es sich um eine „nicht unbedingt nowendige“ (aufgrund des Alarmzustands) Reise handelt. In solchen Fällen wäre der Verbraucher befugt, sein Rückerstattungsrecht auszuüben und es auf einer wesentlichen und unvorhersehbaren Änderung der Umstände zu stützen (Rebus sic Standibus Doktrin), da zwischen den Parteien ein großes wirtschaftlichen Ungleichgewicht entstanden ist, wobei für eine von ihnen es unverhältnismäßig schwer oder sogar unmöglich ist, die Verpflichtung - wie vorliegend die Zahlung des Preises ohne eine tragfähige Gegenleistung - zu erfüllen.

Eine andere Möglichkeit wäre, auf die im Artikel 1105 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches verankerte Rechtsfigur der „höheren Gewalt“ zurückzugreifen. Dabei handelt es sich um einen unvorhersehbaren und unvermeidbaren Umstand, der die Zahlungsverpflichtung somit aussetzten könnte.

Erwähnenswert ist auch der Fall von Pauschalreisen (Unterkunft, Transport und sonstige touristische Dienstleistungen). Für solche Fälle stellt das königliche Dekret 23/2018 vom 21. Dezember fest, dass „wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe eintreten, welche die Durführung der Pauschalreise oder die Beförderung der Fahrgäste zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, hat der Reisende das Recht, den Vertrag noch vor dessen Beginn und ohne die Zahlung jeglicher Vertragsstrafe zu kündigen. In diesem Fall hat der Reisende einen Anspruch auf Erstattung aller bisher geleisteten Zahlungen, jedoch nich auf eine zusätzliche Entschädigung“.

Auf der anderen Seite schließen viele Reisende eine Reiserücktrittsversicherung ab und fragen sich, ob man daraus die Kosten erstattet bekommt, wenn die Fluggesellschaften und / oder die Unterkunftsanbieter dies ablehnen. An dieser Stelle sollte berücksichtigt werden, dass die Reise- oder Reiserücktrittsversicherungen in der Regel keine Deckung für „außergewöhnliche“ Situationen anbieten und dass die überwiegende Mehrheit dieser Versicherungen epidemische Situationen in ihren Vertragsbedingungen ausdrücklich ausschließt. Es ist zwar eine wichtige Frage und bei jeder Fallgestaltung sollten die Versicherungsbedingungen überprüft werden, obwohl die oben beschriebenen Varianten der Vertragsauflösung im Vergleich zu einer möglichen Anspruchsgeltendmachung gegen den Reiseanbieter a priori Vorteile haben.

In jedem Fall ist es empfehlenswert, den Reiseanbieter unverzüglich, wenn möglich durch ein von einem Anwalt visiertes Schreiben, zu kontaktieren und die Stornierung der Dienstleistung und die Rückerstattung des Preises unter Angabe der jeweiligen Ursache zu beantragen.

Weigert sich der Betreiber, müsste man den gerichtlichen Weg bestreiten, wobei die rechtlichen Vorschriften zugunsten des Verbrauchers ausgelegt werden müssten (Pro-Consumatore-Prinzip). Dieser hat wiederum das Recht, das entsprechende Verfahren am eigenen Wohnsitz und nicht am Sitz des Reiseveranstalters einzuleiten.

Bei Lozano Schindhelm stehen wir Ihnen für mögliche Geltendmachung Ihrer Rechte wegen Reisestornierung zur Verfügung.

Ansprechpartner
Unai Mieza
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