FRISTVERLÄNGERUNG FÜR DIE EINREICHUNG VON STEUERERKLÄRUNGEN UND ZAHLUNG DER STEUERN (KÖNIGLICHES GESETZESDEKRET 14/2020 VOM 14. APRIL)

Am 15. April 2020 trat das Königliche Gesetzesdekret 14/2020 vom 14. April in Kraft, das eine Verlängerung der Frist für die Einreichung bestimmter Steuererklärungen und Steuerzahlungen sowie Selbstveranlagungen bis zum 20. Mai 2020 als außerordentliche Maßnahme zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Krise für Selbständige und KMU vorsieht. Im Folgenden möchten wir die durch diese Regelung aufgeworfenen Fragen beantworten:

1. Für welche Steuererklärungen und Selbstveranlagungen gilt die Fristverlängerung?

Sie gilt nur für Erklärungen und Selbstveranlagungen, die bei der staatlichen Steuerverwaltung (AEAT) eingereicht werden müssen, d.h. für Steuern, die vom Staat erhoben werden. Daher gilt sie weder für Steuern, deren Erhebung den Autonomen Gemeinschaften übertragen wird (z.B. die Steuer auf Vermögensübertragungen, die Stempelsteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer), noch für lokale Steuern. Mehrere Autonome Gemeinschaften und Gemeinden gewähren Verlängerungen der Frist für die Erklärung und Zahlung der von ihnen erhobenen Steuern.

Die Fristverlängerung gilt auch für informative Steuererklärungen, d.h. für solche, die nicht mit einer Zahlungspflicht verbunden sind.

Andererseits gilt die Maßnahme nur für Erklärungen und Selbstveranlagungen, für die die Frist zwischen dem 15. April und dem 20. Mail 2020 liegt, z.B. für:

  • Selbstveranlagungen für das erste Quartal 2020 bezüglich der Umsatzsteuer (Formular 303), Einkommenssteuerraten (Formulare 130 und 131) und Steuereinbehalte (Formulare 111, 115, 123 und 216).
  • Die zusammenfassenden Steuererklärungen für innergemeinschaftliche Lieferungen im ersten Quartal 2020 (Formular 349).
  • Die Selbstveranlagung der Körperschaftssteuerraten von April 2020 (Formular 202).

Die Maßnahme gilt nicht für Erklärungen, die unter Zollvorschriften fallen.

2. Für welche Steuerzahler gilt die Fristverlängerung?

Nur für solche, deren Geschäftsvolumen im Jahr 2019, 600.000 € nicht übersteigt, unabhängig von ihrer Rechtsform (natürliche oder juristische Personen sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit). Mit anderen Worten, Selbständige und KMU.

Das Geschäftsvolumen ist dabei dasjenige, das für Umsatzsteuerzwecke im Formular 390 angegeben wird, wie in der Begründung zum Königlichen Gesetzesdekret 14/2020 festgelegt. In einer Mitteilung stellt die staatliche Steuerverwaltung (AEAT) klar, dass in den Fällen, in denen der Steuerzahler nicht verpflichtet ist, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, der Nettoumsatz für Umsatzsteuerzwecke oder das Äquivalent für Zwecke der persönlichen Einkommensteuer als Geschäftsvolumen herangezogen wird (wobei zu berücksichtigen ist, dass der Behörde diese Angaben für 2019 noch nicht vorliegen, was die Anwendung der Verlängerung der Frist von Amts wegen erschweren wird)

Die Fristverlängerung gilt unabhängig vom Geschäftsvolumen nicht für solche Steuerzahler, die zu einer steuerlichen Organschaft gehören oder eine Umsatzsteuererklärung für Gruppen abgeben.

3. Bis wann werden die Fristen verlängert?

Die Fristen, sowohl für die Abgabe der Steuererklärungen als auch für die Zahlung der Steuern werden bis zum 20. Mai 2020 verlängert. Wird als Zahlungsweise Bankeinzug gewählt, gilt die Verlängerung bis zum 15. Mai 2020.

4. Gilt die Fristverlängerung von Amts wegen? Gilt sie auch für Selbstveranlagungen, die bereits vor dem 15. April 2020 eingereicht wurden?

Ja, und zwar unabhängig vom Datum der Abgabe. Mit anderen Worten: Selbstveranlagungen, die vor dem 15. April 2020 eingereicht wurden, werden automatisch am 20. Mai 2020 abgebucht, sofern als Zahlungsweise Bankeinzug gewählt wurde. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Die Finanzbehörde kann jedoch nur dann wissen, dass die Fristverlängerung für den Steuerzahler gilt, sofern dieser im Formular 390 für das Steuerjahr 2019 ein Geschäftsvolumen von weniger als 600.000 € angegeben hat. Wurde dieses Formular nicht abgegeben (entgegen oder mangels dieser Pflicht), ist es ratsam, die Fristverlängerung ausdrücklich zu beantragen.

Wenn die Selbstveranlagung bereits vor dem 15. April 2020 bezahlt wurde, ist keine Rückerstattung zu erwarten.

5. Ist die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist mit der im Königlichen Gesetzesdekret 7/2020 vorgesehenen außerordentlichen Stundung vereinbar?

Unserer Meinung nach ja, denn die außerordentliche Stundung ist für Selbstveranlagungen vorgesehen, deren Abgabe- und Zahlungsfrist am 30. Mai 2020 endet. Die Stundung kann in Bezug auf Selbstveranlagungen, für die die Fristverlängerung gilt, bis zum 20. Mai 2020 beantragt werden. Die Kombination beider Maßnahmen führt daher zu einem Zahlungsaufschub von 4 Monaten ohne Zinsen und weiteren 3 Monaten mit Zinsen.

Aktualisiert am 15. April 2020.

Auch als PDF erhältlich.

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