EIN ÜBERBLICK ÜBER DAS CORONA-STEUERRECHT

Der am 14. März 2020 in Spanien ausgerufene Alarmzustand zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Krise hat zu schweren Einschränkungen der Freizügigkeit der Bürger geführt. Hierdurch werden viele Bürger daran gehindert, ihren Steuerpflichten nachzukommen und Steuerverfahren durchzuführen.

Das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März, welches seit dem 18. März 2020 in Kraft ist (nachfolgend “RDL 8/2020”) sieht daher die folgenden außerordentlichen Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts vor:

1. Verlängerung von Steuerfristen

  • Bis zum 30. April 2020 verlängerte Fristen

Die folgenden Fristen werden bis zum 30. April 2020 oder, sofern die Regelung dies ausdrücklich vorsieht, auf einen späteren Zeitpunkt verlängert, soweit es sich um Fristen handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von RDL 8/2020 noch nicht abgelaufen sind, d.h. am 18. März 2020:

  • Die Fristen für die Zahlung der Steuerschulden gleich ob (a) im freiwilligen Zeitraum, (b) bei Vollstreckungsverfahren, welche nach dem 1. März 2020 zugestellt wurde, (c) bei Vollstreckungen oder (d) bei Festsetzungen, die ab dem 1. Februar 2020 zugestellt wurden.

Wurde eine Steuerfestsetzung vor Inkrafttreten des RDL zugestellt, verlängert sich die Frist zur Steuerzahlung bis zum 30. April 2020, sofern die Frist zur Steuerzahlung zwischen dem 18. März und dem 30. April endet.

  • Die Stundungen und/oder Ratenzahlungen, die bereits vor dem 18. März 2020 gewährt wurden.
  • Die Vollstreckungen von Sicherheitsrechten in Bezug auf Immobilien werden ausgesetzt.
  • Die Fristen für elektronische Bieterverfahren und die Zuteilung von Vermögen, die in den Artikeln 104.2 und 104 bis der Allgemeinen Einziehungsordnung, welche durch das Königliche Gesetzesdekret 939/2005, vom 29. Juli genehmigt wurde, vorgesehen sind.
  • Die Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf Bescheide der Steuerbehörden (Prüfung, Verwaltung, Einziehung oder Sanktionsverfahren) und Anträge auf Übermittlung von Steuerinformationen, die bis zum 18, März noch nicht abgeschlossen sind.
  • Die Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen bei Beschlagnahmeverfahren.
  • Die Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen bei Einleitung derartiger Verfahren oder Anhörungen, bei Steuerverfahren, Sanktionsverfahren oder Nichtigkeitserklärungen, Steuererstattungen, der Korrektur von materiellen Mängeln und Widerrufen, die am 18. März noch nicht beendet waren.
  • Die Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf Bescheide und Anfragen von der Generaldirektion für Kataster, bei denen die Frist am 18. März noch läuft.

  • Bis zum 20. Mai 2020 verlängerte Fristen

Die folgenden Fristen werden bis zum 20. Mai 2020 oder, sofern die Regelung dies ausdrücklich vorsieht, auf einen späteren Zeitpunkt verlängert, wenn die Fristen ab dem 18. März 2020 mitgeteilt wurden:

  • Die in den Artikeln 62.2 und 5 des Allgemeinen Steuergesetzes vorgesehenen Fristen.

Wurde eine Steuerfestsetzung vor Inkrafttreten des RDL zugestellt, verlängert sich die Frist zur Steuerzahlung bis zum 20. Mai 2020, es sei denn, die aus der allgemeinen Regelung resultierende Frist ist länger.

  • Das Auslaufen von Ratenzahlungen und Teilzahlungen bei gewährten Aufschiebungs- und Teilzahlungsvereinbarungen.
  • Die Fristen in Bezug auf Versteigerungen und die Zuteilung von Gütern, die in den Artikeln 104.2 und 104 bis der Allgemeinen Einziehungsordnung genannt sind.
  • Die Aufforderungen, Beschlagnahmeverfahren, Auskunftsersuchen und Verfahrenseröffnungshandlungen in Bezug auf die Abgabe von Stellungnahmen oder Anhörungen.
  • Die Verfahrenseröffnungshandlungen in Bezug auf Stellungnahmen oder Anhörungen, die von der Generaldirektion Kataster ab dem 18. März zugestellt wurden.
  • Allgemeine Bestimmungen für die genannten Verlängerungen

Für die Verlängerung bedarf es keines Antrags, sodass diese von Amts wegen gewährt werden.

Sofern der Steuerpflichtige der Aufforderung oder dem Ersuchen nachkommt oder die von ihm geforderten Stellungahme oder Unterlagen trotz der Gewährung der Fristverlängerung einreicht, gilt diese Handlung als vorgenommen.

Diese Änderungen der Fristen gelten nicht für die Zollgesetzgebung, da bei dieser die spezifischen Bestimmungen berücksichtigt werden müssen.

  • Nicht verlängerbare Fristen

Wie jedoch in RDL 465/2020 vom 17. März betont wurde, werden die folgenden Fristen nicht verlängert:

  • Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen, wie etwa das Formular 720.
  • Die Fristen zur Einreichung und Zahlung von Selbstveranlagungssteuererklärungen nach den jeweils geltenden spezifischen Bestimmungen (z.B. Umsatzsteuererklärungen und Erklärungen von Teilzahlungen)
  • Die Zahlungen von periodischen Steuern (z.B. Gewerbesteuer).
  • Die Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen in Verfahren ohne Selbstveranlagungspflicht (Restfälle). In diesen Fällen wird allerdings die Zahlungspflicht ausgesetzt.

Die Autonomen Gemeinschaften haben ihrerseits außerordentliche Maßnahmen für die örtlichen Steuern beschlossen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Im Fall der Autonomen Gemeinschaft von Valencia hat die Generalitat Valenciana mittels Gesetzesdekret 1/2020 vom 27. März ein Moratorium von einem Monat für die Abgabe der Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung sowie der Stempelsteuer beschlossen, beginnend an dem Tag der Beendigung des Alarmzustandes.

Darüber hinaus wurde die Pflicht zur Einreichung des Formulars 600 bezüglich der Geltendmachung von Abzügen für Miete bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1. Januar 2019 abgeschafft.

2. Unterbrechung der Fristen

Die Gültigkeitsdauer des RDL 8/2020, d.h. vom 18. März bis zum 30. April 2020 erfasst nicht die Höchstdauer von Steuerverfahren vor der Staatlichen Finanzbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria-AEAT), sodass die Finanzbehörde während dieser Zeit die notwendigen Schritte einleiten kann.

Ebenso zählt sie nicht für die Verjährung von Steuern: Verjährungsfristen und Ausschlussfrist für Steuerklagen während dieses Zeitraums werden ausgesetzt.

Für die Berechnung der Verjährungsfristen bei Widerspruchsverfahren sowie Verwaltungsverfahren gelten die verfahrensbeendenden Entscheidungen als zugestellt, wenn der Versuch der Zustellung nachgewiesen wird.

Bis zum Ablauf dieser Frist oder bis zur Zustellung durch das Finanzamt, sofern diese später ergeht, beginnt die Frist zur Einreichung von Widerspruchsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen Steuerbescheide, wie auch das verwaltungsrechtliche Rechtsmittelverfahren in Bezug auf Beschlüsse nicht zu laufen.

Andererseits wurde mit dem Königlichen Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März eine ergänzende außerordentliche Maßnahme verabschiedet, die festlegt, dass die Frist für die Einreichung von Widersprüchen oder Beschwerden in Verwaltungsverfahren ab dem 30. April zu laufen beginnt. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen die Frist von einem Monat bis zum Tag nach der Zustellung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder Beschlusses begonnen hat und die Frist vom 13. März 2020 noch nicht abgelaufen ist, als auch in den Fällen, in denen der angefochtenen Verwaltungsakt oder Beschluss noch nicht zugestellt wurden. Gleiches gilt für Widersprüche oder Beschwerden in Steuerverfahren, die im Gesetz zur Regelung der örtlichen Finanzverwaltung geregelt sind.

Folglich beginnt die Frist zur Einreichung eines Widerspruchs oder einer Beschwerde am 1. Mai, und zwar sowohl für die vor dem 13. März zugestellten Verwaltungsakte, bei denen die Widerspruchsfrist innerhalb der Zeit des Alarmzustands war, als auch für die zwischen dem 13. März und dem 30. April zugestellten Verwaltungsakte.

3. Stundung von Steuerschulden

Die Königlichen Gesetzesdekrete 7/2020 vom 12. März und 8/2020 regeln die Stundung bestimmter Steuerschulden:

Diese Maßnahmen gelten für Steuerschulden, die sich aus Steuererklärungen und Selbstveranlagungen ergeben, für die die Zahlungsfrist vom 13. März 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 gilt. Die Voraussetzungen für die Stundung der Schuld sind die Folgenden:

  • Bei dem Schuldner muss es sich um eine natürliche oder juristische Person mit einem Geschäftsvolumen von höchstens 6.010.121,04 € im Jahr handeln (kleine Einheiten).
  • Die Schuld muss weniger als 30.000 € betragen.
  • Die Abgabe von Garantien ist nicht notwendig.
  • Die Stundung wird für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt, wobei nur während der ersten 3 Monate keine Verzugszinsen anfallen.

Ferner kann die Stundung auch die folgenden Steuerschulden treffen:

  • Die Steuerschulden, die ein Abzugsberechtigter bzw. einer zur Leistung von Abschlagszahlungen Verpflichteter zu erfüllen hat.
  • Bei abgeleiteten Steuerschulden.
  • Die Teilzahlungen der Körperschaftssteuer.

Aktualisiert am 28. April.

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