SPENDEN FÜR DEN KAMPF GEGEN COVID-19: STEUERANREIZE

Die schwere Krise, die durch COVID-19 ausgelöst wurde, hat die Solidarität zahlreicher Menschen und Unternehmen geweckt, die Spenden zur finanziellen Unterstützung der Forschung, des Gesundheitssektors und der sozialen Dienste geleistet haben oder leisten wollen. Spender können im Rahmen des Gesetzes über das Förderwesen, dessen Anforderungen in diesem Beitrag erörtert werden, erhebliche Steuervorteile erhalten.

Um in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen, können Spenden in Form von Geld- oder Sachleistungen gemacht werden:

  • Geldspenden können entweder an den Staat oder direkt an die öffentliche Einrichtung der Wahl gerichtet werden. Für erstere hat der Staat ein spezielles Konto bei der Bank von Spanien eröffnet, IBAN ES17 9000 0001 2002 5001 2346 (BIC ESPBESMMXXX; Begünstigter: S2826011E Tesoro Público (öffentliche Kasse), auf das jede Person oder jedes Unternehmen eine Überweisung vornehmen kann, wobei im Zahlungszweck neben der Steuernummer “Donación al Estado COVID-19” anzugeben ist.
  • Sachspenden können aus Ausrüstungen (z.B. Atemschutzgeräte), Hilfsmitteln (z.B. Masken, Medikamente oder Tests) oder der Nutzung von Räumen (z.B. Hotels, die vorübergehend als Behandlungszentren dienen sollen) bestehen. Kostenlos erbrachte Dienstleistungen kommen allerdings nicht für Steuervergünstigungen in Frage.

In beiden Fällen müssen die Spenden ausschließlich der Finanzierung der durch die COVID-19 verursachten Gesundheitskriese entstandenen Ausgaben dienen. Damit die Steuervergünstigungen zum Tragen kommen, kann der Spender die Spende nicht von spezifischeren Zwecken abhängig machen.

Steuervorteile werden nur bei Spenden an eine der folgenden Einrichtungen gewährt:

  • Staat, Autonome Gemeinschaften, lokalen Körperschaften und autonome Organe einer dieser Körperschaften (z.B. das Gesundheitsinstitut Carlos III).
  • Öffentlichen Forschungseinrichtungen des Staates, wie z.B. Consejo Superior de Investigaciones Científicas (etwa Oberster Rat für wissenschaftliche Forschung).
  • Öffentlichen Universitäten.
  • Stiftungen und gemeinnützige Vereinigungen, für die die Steuerregelung für gemeinnützige Einrichtungen des Gesetzes über das Förderwesen gilt und die durch eine von der Steuerbehörde ausgestellte Bescheinigung anerkannt werden müssen.

Spenden an eine der oben genannten Einrichtungen berechtigen den Spender zu einem Steuerabzug, der je nach Spender variiert:

  • Wenn der Spender eine in Spanien ansässige natürliche Person ist (also in Spanien einkommenssteuerpflichtig ist), kann er im Steuerjahr, in dem die Spende getätigt wird, einen Abzug auf die volle Einkommenssteuerschuld vornehmen (ein Abzug in den Folgejahren ist nicht möglich). Der Abzug beträgt 75 % auf die ersten 150 € und 30 % auf den Überschuss (35 % bei wiederkehrenden Spenden während 3 aufeinanderfolgender Jahre) und kann nicht höher sein als 10 % der Steuerbemessungsgrundlage.
  • Wenn der Spender nicht steuerlich in Spanien ansässig ist und auch keine Betriebsstätte im Land hat, kann er den oben genannten Abzug in den Einkommensteuererklärungen für nicht ansässige Personen, die er für steuerpflichtige Einkünfte im Jahr nach dem Datum der Spende einzureichen hat, anwenden. Hierbei gilt eine Grenze von 10 % der Steuerbemessungsgrundlage für alle innerhalb dieses Zeitraums eingereichten Erklärungen. Beispielsweise kann der nicht in Spanien ansässige Eigentümer eines Ferienhauses in Spanien, der im April 2020 spendet, den Abzug im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020 (die im Jahr 2021 einzureichen ist) geltend machen.
  • Wenn der Spender eine in Spanien ansässige juristische Person ist (und somit in Spanien körperschaftssteuerpflichtig ist) oder nicht in Spanien ansässig ist aber in Spanien eine Betriebsstätte unterhält, kann er einen Abzug von 35 % der gesamten Steuerschuld für den Spendenbetrag bis zu einer Grenze von 10 % der Steuerbemessungsgrundlage vornehmen. Beträge, die im Jahr nicht angewandt wurden (z.B., weil im Geschäftsjahr Verluste vorlagen), können in den folgenden 10 Jahren angewendet werden. Bei wiederkehrenden Spenden an dieselbe Einrichtung während 3 aufeinanderfolgender Jahre beträgt der anwendbare Abzug 40 %.

Bei Sachspenden ist die Grundlage für die Berechnung des Abzugs der Buchwert, der in der Praxis dem Kaufpreis der gespendeten Gegenstände (einschließlich Mehrwertsteuer) entspricht, aber nicht deren Marktwert übersteigen darf. Spenden von medizinischer Ausrüstung und Material, die zwischen dem 23. April und dem 31. Juli 2020 an öffentliche Einrichtungen, nicht öffentliche soziale Einrichtungen oder Krankenhauszentren getätigt werden, unterliegen der Mehrwertsteuer mit einem Steuersatz von 0%, so dass der Spender die beim Kauf der gespendeten Gegenstände anfallende Mehrwertsteuer abziehen kann.

Um die Spende nachweisen und den Steuerabzug anwenden zu können, benötigt er eine Bescheinigung von der begünstigten Einrichtung. Im Falle von Geldspenden an den Staat muss der Antrag unter Angabe des Namens und der Steuernummer des Spenders und unter Beifügung eines Überweisungsbelegs an RCIDTesoroContabilidad@IGAE.hacienda.gob.es gesendet werden.

Unabhängig davon können Unternehmen Vereinbarungen über unternehmerische Zusammenarbeit mit jeder der oben genannten Einrichtungen abschließen. Das Unternehmen stellt finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Im Gegenzug verpflichtet sich die begünstigte Einrichtung, die Beteiligung des Unternehmens bekannt zu machen. Die gewährte Wirtschaftshilfe, die in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen kann, berechtigt nicht zum Abzug von Spenden, sondern gilt als unbegrenzt abzugsfähige Ausgabe und unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.

Neben den oben genannten Steuervorteilen für Spenden, sind auch die von den Autonomen Gemeinschaften genehmigten oder zu genehmigenden Abzüge zu berücksichtigen, ebenso wie insbesondere die mögliche Einstufung der Forschung über COVID-19 als vorrangige Fördertätigkeit, die eine Erhöhung des anwendbaren Abzugsbetrags ermöglichen würde.

Bei Fragen rund um Spenden im Kampf gegen die COVID-19 stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung:

Aktualisiert gemäß Königl. Gesetzesdekret 17/2020, vom 5. Mai