NEUFASSUNG DES KONKURSGESETZES

Im spanischen Staatsamtsblatt vom 7. Mai veröffentlichte die spanische Regierung das Königliche Gesetzesdekret 1/2020 vom 5. Mai, mit dem die Neufassung des Konkursgesetzes bestätigt wurde, inmitten eines gesetzgeberischen Erdbebens von Sondergesetzen, die ausnahmsweise Anwendung finden.

1. Über die Veröffentlichung der Neufassung und ihr Inkrafttreten.

Zum jetzigen Zeitpunkt und im Rahmen einer spürbaren Wirtschaftskrise, die sich aus der Gesundheitskrise des Covid-19 ergibt, welche die Ausrufung und die sukzessiven Ausdehnungen des Alarmzustands zur Folge hatte. Mit Blick auf die Bewältigung einer tiefen wirtschaftlichen und sozialen Krise, ließen die Beschwerden über die Zweckdienlichkeit und die Unzeitgemäßheit der jüngsten Veröffentlichung der Neufassung des Konkursgesetzes nicht lange auf sich warten. Das neue Gesetz wird 1. September 2020 in Kraft treten und muss für einige Zeit auch mit den Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 16/2020 vom 28. März koexistieren.

2. Zur Notwendigkeit der Neufassung des Textes: Korrektur der Fehler der Vergangenheit

Sowohl die Quellen des Kabinetts als auch der Text selbst in seiner Begründung rechtfertigen seine Veröffentlichung mit einer dreifachen Notwendigkeit: Neuregelung, Präzisierung und Vereinheitlichung einer Materie, die seit der Veröffentlichung des Konkursgesetzes 22/2003 vom 9. Juli nicht weniger als 28 Abänderungen erfahren hat. Einige davon waren tiefgreifend und haben die Grundsätze der ursprünglichen Fassung verändert. Daher wurde die Neufassung vor allem im Interesse einer grundlegend größeren Rechtssicherheit bei der systematischen Auslegung der Vorschriften und Bestimmungen im Bereich des Konkursrechts erarbeitet. Sogar der Gesetzgeber selbst bezeichnet die Notwendigkeit eines neuen Gesetzestextes angesichts der Improvisation, die in der Vergangenheit bei den im Gesetz 22/2003 eingeführten Reformen verfolgt wurde, als dringend erforderlich, was zu zahlreichen Problemen der systematischen Auslegung und damit zu Rechtsunsicherheit führte.

3. Wortlaut, Systematik und Struktur der Neufassung

Bei dieser Vereinheitlichungsarbeit erkennt der Gesetzgeber an, dass der neue überarbeitete Text das System des geltenden Gesetzes 22/2003, das noch bis zum 1. September 2020 in Kraft ist, tiefgreifend verändern musste, um dem erhaltenen Auftrag zur Neufassung eines Themas nachzukommen, das so viele Änderungen und Teilreformen erfahren hat, die im Laufe der Zeit zu Zweifeln und Auslegungskonflikten in wichtigen Aspekten seiner Anwendung geführt haben.

Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass die Neufassung im Wesentlichen nicht die Aufnahme neuer Inhalte impliziert, sondern vielmehr die Vereinheitlichung und Klärung im Bereich der Insolvenzgesetzgebung, um sowohl die Ermittlung der anwendbaren Regel als auch das Verständnis der Funktion der einzelnen Bestimmungen zu erleichtern, indem ein neuer systematischer und geordneter Inhalt eingeführt wird.

Das erste Buch, das dem Insolvenzverfahren gewidmet ist, enthält in seinen vierzehn Titeln alle allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens, während das zweite Buch gesondert dem Recht vor dem Insolvenzverfahrens gewidmet ist, das zuvor in unbenannter Weise vom berühmten Artikel 5bis geprägt war, den Refinanzierungsvereinbarungen, ihrer Anerkennung und den Auswirkungen ihrer Nichteinhaltung sowie der außergerichtlichen Zahlungsvereinbarung, der Insolvenzvermittlung und der nachfolgenden Insolvenz und Liquidation, die sich aus der Nichteinhaltung der außergerichtlichen Vereinbarung ergeben.

Das dritte Buch enthält seinerseits, anders als der bisherige Inhalt, systematisch und individuell die Regeln des internationalen Privatrechts, dessen Anwendung die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/848 des Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren und anderer einschlägiger Gemeinschafts- oder Vertragsvorschriften unberührt lässt und jedenfalls den Grundsatz der Gegenseitigkeit für Fälle beansprucht, in denen die Behörden eines anderen Staates nicht systematisch zusammenarbeiten.

4. Eine Neufassung, die sich auf die Aufnahme von Änderungen im Insolvenzrecht und die Anpassung an die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft konzentriert

Es darf nicht vergessen werden, dass der Zweck dieser Neufassung nichts anderes ist als die Neuordnung und Klärung der zu revidierenden Texte, um ihre Auslegung zu erleichtern, und dass die Änderung und Einführung neuer Inhalte keinesfalls unter dem Vorwand erfolgen kann, ihnen einen neuen Wortlaut zu geben. Auch wenn wir in dieser Neufassung eine wesentliche Änderung des Wortlauts der Grundsätze und eine Verlagerung des bisherigen Inhalts durch die drei Bücher des neuen revidierten Textes finden, so ist doch eine Erläuterung der Grundsätze, die sich in der Praxis von Konkursangelegenheiten in den letzten Jahren entwickelt haben, durchgeführt worden. Die sich daraus ergebenden neuen Formulierungen des Textes führen zu keiner Einführung neuer Grundsätze in Insolvenzangelegenheiten, ohne dabei zu vergessen, dass der Gesetzgeber mit der durchgeführten systematischen Reorganisation den Veränderungen Rechnung tragen will, die kurz- und mittelfristig in der Europäischen Union stattfinden müssen.

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Unai Mieza
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