PROZESSRECHT: AUSWIRKUNGEN DES COVID-19 AUF VERFAHREN UND FRISTEN

Der am 14. März 2020 in Spanien verordnete Alarmzustand zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise hat zu schweren Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Bürger geführt, die sogar die volle Ausübung des verfassungsmäßigen Rechts auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigen könnten.

Der Königliche Erlass 463/2020 vom 14. März, der den Alarmzustand in Spanien (im Folgenden KE) anordnete, verabschiedete eine Reihe von Maßnahmen in diesem Bereich.

1. Allgemeine Aussetzung von Fristen

Die zweite Zusatzbestimmung der KE legt in ihrem ersten Punkt die Aussetzung und Unterbrechung der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Fristen für alle Gerichtsbarkeiten, seit der Veröffentlichung am 14. März 2020 fest. Die Fristen werden in dem Moment wieder aufgenommen, in dem der Alarmzustand oder ggf. die Verlängerungen desselben ihre Gültigkeit verlieren.

Es handelt sich um eine allgemeine Aussetzungsmaßnahme, da sie sich auf alle Verfahren aller Gerichtsbarkeiten erstreckt. Bei Verfahren, in denen eine derartige Aussetzung schon vor der Erklärung des Alarmzustands einvernehmlich erklärt wurde, gilt die Aussetzung ab diesem Zeitpunkt.

Auf Anweisung des Obersten Justizrats, vom 14. März 2020, erstreckt sich die Aussetzung auch auf die Durchführung von Anhörungen und Gerichtsverhandlungen.

2. Ausnahmen von der allgemeinen Aussetzung

Die allgemeine Aussetzung von Fristen gilt nicht für die folgenden Verfahren:

  • Im strafrechtlichen Bereich: Verfahren und Maßnahmen mit einem höheren Schutzgrad, wie z.B. Habeas Corpus, Bereitschaftsdienste, Hilfe für den Inhaftierten oder Vorsichtsmaßnahmen im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt und Verfahren im Jugendstrafrecht, sowie alle anderen Ermittlungsmaßnahmen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit, nicht aufgeschoben werden können.
  • Im Bereich des Verwaltungsrechts bleibt das Verfahren zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen nach Artikel 114 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsprozessrechts in Kraft.
  • In Arbeitsrechtsangelegenheiten, Verfahren für kollektive Konflikte.
  • In Verfahren, die die Personenkapazität betreffen, für gerichtliche Maßnahmen im Falle einer nicht freiwilligen Inhaftierung.
  • Im Bereich des Familienrechts, für Schutzmaßnahmen, Unterhalt, Kindesentführung und Schutzanordnungen.

Der KE räumt den Richtern auch einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Maßnahmen ein, die in jedem Verfahren erforderlich sind, um die Rechte und legitimen Interessen der Parteien zu schützen, um irreparable Schäden zu vermeiden.

3. Aussetzung von Verjährungsfristen

Gemäß der vierten Zusatzbestimmung des KE wurden die Verjährungsfristen von Rechtsansprüchen während der Gültigkeitsdauer des Alarmzustands und gegebenenfalls seiner Verlängerungen ausgesetzt.

4. Verfassungsgericht

Die Plenarsitzung des Verfassungsgerichts hat in der Vereinbarung vom 16. März 2020 klargestellt, dass alle verfahrensrechtlichen und administrativen Fristen vor Gericht während des Ausnahmezustands ausgesetzt sind. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Fortsetzung der Tätigkeit der Gerichte zur Gewährleistung der Ausübung ihrer Funktionen bei der Verteidigung der Grundrechte und öffentlichen Freiheiten.

5. Schiedsgerichtsverfahren

Die bisher von der Regierung erlassenen Vorschriften sehen keine Maßnahmen in Bezug auf das laufende Schiedsverfahren vor, und daher müssen die Parteien und die Schiedsgerichte von den Richtlinien der verschiedenen Schiedsgerichte Gebrauch machen können.

Ansprechpartner
Unai Mieza
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