COVID-19 UPDATE ARBEITSRECHT: NEUIGKEITEN IN SACHEN KURZARBEIT

Am 27. Juni 2020 ist das Königliche Gesetzesdekret (RDL) 24/2020 über Sozialmaßnahmen zur Reaktivierung der Arbeit, Schutz der selbstständigen Arbeit und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in Kraft getreten. Insbesondere in Sachen Kurzarbeit bringt das RDL Neuerungen mit sich und modifiziert die Regelungen, die hierzu in den seit Beginn der Gesundheitskrise erlassenen Königlichen Gesetzesdekrete getroffen wurden.

Der RDL verlängert die Verfahren zur Kurzarbeit (ERTE) aufgrund höherer Gewalt bis maximal zum 30. September 2020 für diejenigen Unternehmen, die ihre Tätigkeit aufgrund eben dieser Umstände nicht wieder aufnehmen können. Unternehmen, die in der Lage sind, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise wieder aufzunehmen, müssen dies hingegen tun (dies ist den Behörden schlicht mit einer Frist von mind. 15 Tagen entsprechend mitzuteilen).

Weiterhin gilt, dass Unternehmen, die ihren Steuersitz in Steueroasen haben, von der Verlängerung der ERTE aufgrund höherer Gewalt ausgenommen sind und Unternehmen, die staatliche Hilfen aufgrund der Verlängerung der ERTE erhalten, in dem Steuerjahr, in dem der ERTE erfolgte, keine Dividenden ausschütten dürfen, es sei denn, sie zahlen die eingesparten Beiträge zur Sozialversicherung zurück.

Neuerungen für ERTE aufgrund höherer Gewalt nach Maßgabe des RDL 8/2020

Es wird klar festgelegt, dass die Wiederaufnahme der Aktivität Priorität haben muss und die Unternehmen ihre Angestellten zumindest teilweise wieder beschäftigen müssen. Dabei sollen vorzugsweise alle Arbeitnehmer teilweise reaktiviert werden und nicht einzelne Mitarbeiter mehr eingesetzt und gleichzeitig Arbeitsverträge ganz ausgesetzt gelassen werden.

Zudem wird festgelegt, dass Überstunden und Neueinstellungen (direkt oder indirekt) zur Abfederung des durch Kurzarbeit entstehenden Arbeitsbedarfs verboten sind. Verstöße hiergegen werden sanktioniert.

ERTE aufgrund höherer Gewalt ab dem 1. Juli 2020

Seit dem 1. Juli können neue ERTE-Verfahren aufgrund höherer Gewalt nur dann eingeleitet werden, wenn das Unternehmen aufgrund neuer Einschränkungen seine Aktivität nicht fortführen kann. Für diese Verfahren gelten zudem nicht die vereinfachten Verfahrensvorschriften von Art. 22. des RDL 8/2020, sondern die normalen Regeln.

ERTE aufgrund wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und produktiver Gründe (ETOP)

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass Unternehmen bis zum 30. September 2020 weiterhin diese Art des ERTE-Verfahrens nach den Vorschriften von Art. 23 des RDL 8/2020 durchführen können. Unternehmen, die sich bislang im ERTE aufgrund höherer Gewalt befanden, können direkt in ein ETOP wechseln (und das Verfahren noch während des bisherigen ERTE einleiten). Wenn die Verhandlungen zu einem ETOP nach Beendigung des ERTE aufgrund höherer Gewalt beginnen, kann der ETOP rückwirkend zur Beendigung des ERTE aufgrund höherer Gewalt beginnen.

Beiträge zur Sozialversicherung

a) ERTE aufgrund höherer Gewalt (vollständig)

Unternehmen, deren Tätigkeit aufgrund höherer Gewalt weiterhin vollständig ausgesetzt ist, können 70 % der Sozialversicherungsbeiträge für Juli, 60 % der Quoten für August und 35% für September abziehen, wenn sie weniger als 50 Beschäftigte haben, sowie 50 % der Quoten für Juli, 40 % der Quoten für August und 25% für September, wenn sie mehr Angestellte haben.

b) Teilweise ERTE aufgrund höherer Gewalt

Unternehmen, die ihre Tätigkeit mit Arbeitszeitverkürzungen wieder aufnehmen / fortführen, können 60 % der Sozialversicherungsbeiträge für Juli, August und September abziehen, wenn sie weniger als 50 Beschäftigte haben, sowie 40 % der Quoten, wenn sie mehr Angestellte haben.

Unternehmen, die ihre Tätigkeit mit Arbeitszeitverkürzungen wieder aufnehmen / fortführen, aber Verträge von Beschäftigten weiterhin ausgesetzt lassen, können für diese 35 % der Sozialversicherungsbeiträge für Juli, August und September abziehen, wenn sie weniger als 50 Beschäftigte haben, sowie 25 % der Quoten, wenn sie mehr Angestellte haben.

Die Beitragsbefreiungen bevorzugen mithin Arbeitszeitverkürzungen gegenüber Suspendierungen.

c) Neue ERTE aufgrund höherer Gewalt (vollständig)

Unternehmen, die ihre Tätigkeit ab Juli (erstmals bzw. neuerdings) vollständig aussetzen, können 80 % der Sozialversicherungsbeiträge für Juli, August und September abziehen, wenn sie weniger als 50 Beschäftigte haben, sowie 60 % der Quoten wenn sie mehr Angestellte haben.

d) ETOP

Unternehmen, die ihre Tätigkeit über einen ETOP aussetzen, können 60 % der Sozialversicherungsbeiträge für Juli, August und September abziehen, wenn sie weniger als 50 Beschäftigte haben, sowie 40 % der Quoten, wenn sie mehr Angestellte haben.

Beschäftigungserhaltungsgebot

Das Beschäftigungserhaltungsgebot von sechs Monaten (ab Wiederaufnahme der Aktivität) gilt fort. Bei Verstößen hiergegen sind die eingesparten Beiträge zur Sozialversicherung für alle Angestellten zurückzuzahlen. Bei Unternehmen, die ab Juli zum ersten Mal von den Befreiungen profitieren läuft die Frist ab Inkrafttreten des RDL 24/2020, sprich Kündigungen sind erst zum 28. Dezember 2020 wieder zulässig.

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Luis Bravo
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