UPDATE COVID-19 ARBEITSRECHT ZUM 30.03.2020

NEUE ARBEITSRECHTLICHE MAßNAHMEN

I. VERBOT BESTIMMTER KÜNDIGUNGEN (ART. 2 DEKRET 9/2020)

Die Gründe, die nach Art. 22 und 23 des Königlichen Dekrets 08/2020 vom 17. März das Verfahren zur Kurzarbeit und Aussetzung der Arbeitsverträge (ERTE) begründen können, sei es höhere Gewalt oder wirtschaftliche, technische, organisatorische und produktionsbedingte Gründe, können keine Kündigung rechtfertigen.

Möglich bleiben aber weiterhin Kündigungen aus disziplinarischen oder sonstigen objektiven Gründen (sprich von der Krise unabhängige Motive). Ziel ist, dass die Unternehmen ihren Arbeitnehmern gerade nicht kündigen, sondern auf die ERTE Verfahren zurückgreifen. Eine Kündigung, die aus krisenbedingten Gründen ausgesprochen wird, soll als ungerechtfertigt (gleichwohl nicht „nichtig“) behandelt werden, was eine höhere Abfindung für den Arbeitnehmer mit sich bringt (33 Tage Lohn pro gearbeitetem Jahr).

II. BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (ART. 5 DEKRET 9/2020)

Die Fristen von befristeten Arbeitsverträgen (inkl. Ausbildungsverträgen), die durch ein ERTE wirksam ausgesetzt wurden, werden ausgesetzt. So soll den Arbeitnehmern die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer ohne Einbußen durch die Krise garantiert werden.

III. EINSTELLUNG ALLER NICHT WESENTLICHEN AKTIVITÄTEN BEI LOHNFORTZAHLUNG (DEKRET 10/2020)

Zusätzlich hat die Regierung angeordnet, dass alle nicht wesentlichen Aktivitäten, die nicht im Homeoffice erledigt werden können, eingestellt werden.

Erklärtes Ziel ist es, dass so viele Arbeitnehmer wie möglich zu Hause bleiben. Das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März hatte insoweit noch auf eine Priorisierung von Homeoffice und flexiblen Arbeitszeiten gesetzt.

Wesentliche Aktivitäten sind insbesondere die Produktion von Lebensmitteln, Sanitärprodukten etc. Eine detaillierte Liste ist dem Dekret als Anhang beigefügt. Zudem wurde klargestellt, dass Homeoffice von den Beschränkungen nicht betroffen und mithin weiterhin möglich.

Die Einstellung aller nicht wesentlichen Tätigkeiten gilt vom 30. März bis zum 9. April 2020. Arbeitnehmer, die in dieser Zeit nicht zur Arbeit erscheinen müssen, erhalten den vollen Lohn fortgezahlt. Sie müssen die ausgefallenen Stunden bis zum Ende des Jahres nachholen.