Gästeregister bei touristischer Vermietung

Das Grundlagengesetz 4/2015 vom 30. März, über den Schutz der öffentlichen Sicherheit, verpflichtet die Inhaber touristischer Einrichtungen, wie bspw. einer touristisch vermieteten Immobilie, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Polizei-Generaldirektion über beherbergte Gäste zu informieren.

Der Inhaber muss zunächst die touristische Einrichtung im Verzeichnis der zuständigen Polizeibehörde (je nach Lage der Immobilie) anmelden und die Zugangsdaten zur elektronischen Meldung der Reisenden anfordern.

Bei An- und Abreise aus der touristischen Einrichtung müssen der Polizei u.a. die folgenden persönlichen Daten der Gäste mitgeteilt werden: Name und Nachnamen, Geburtsdatum, Anschrift und Ausweisnummer.

Aufgrund des aktuellen Booms der touristischen Vermietung hat die Polizei begonnen, auch die Vermieter touristisch genutzter Immobilien auf ihre Melde- und Informationspflichten hin zu kontrollieren und bei Nichterfüllung die entsprechenden Sanktionen zu verhängen.

Wir empfehlen daher den Inhabern touristischer Einrichtungen, die dies bislang noch nicht getan haben, ein Registrierungssystem für ihre Gäste einzurichten und die touristisch genutzte Immobilie bei der Polizei anzumelden, um so in deren System aufgenommen zu werden und den Meldepflichten nachkommen zu können. Die Bußgelder bei Nichterfüllung der Pflichten belaufen sich auf mindestens 100 € und können im Einzelfall sehr hoch sein.

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