Lozano Schindhelm gewinnt das erste Verfahren gegen die Plusvalía von Calpe

Lozano Schindhelm hat erfolgreich gegen die Erhebung der Plusvalía (gemeindliche Wertzuwachssteuer) durch das Rathaus Calpe geklagt. Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Nr. 2 von Alicante vom November dieses Jahres verurteilt das Rathaus dazu, die gezahlten Steuern zzgl. Verzugszinsen zurückzuzahlen, sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

In dem Fall hatte die Verkäuferin ihr Grundstück für weniger Geld verkauft, als sie es erworben hatte. Es lag mithin ein Wertverlust vor. Dennoch forderte das Rathaus Calpe die Zahlung der gemeindlichen Wertzuswachssteuer, da zu der Zeit das insoweit wegweisende Urteil des Verfassungsgerichts vom 11. Mai 2017 noch nicht gesprochen war. Dieses hatte die Erhebung der Plusvalía in Fällen, in denen es zu keinem Wertzuwachs gekommen ist, für verfassungswidrig erklärt. Doch auch nach dem Urteil weigerte sich das Rathaus, die Erhebung der Steuer zurückzunehmen, woraufhin die Verkäuferin Klage erhob.

Das Verwaltungsgericht Alicante urteilte nun, dass die Beweislast dafür, dass ein Wertzuwachs erfolgt ist, dem Rathaus obliegt. Dies kann über eine entsprechende Begutachtung geschehen. Nach dem Urteil muss also gerade nicht der Verkäufer den Beweis für einen Wertverlust über ein Gutachten erbringen, hierfür reicht das Einreichen der Erwerbs- und Veräußerungsurkunden aus. Im vorliegenden Fall hatte das Grundstück ausweislich der Urkunden an Wert verloren und das Rathaus hatte kein Sachverständigengutachten vorgelegt, nach dem sich der Wert erhöht hätte. Das Gericht kam zu der Einschätzung, dass in diesem Fall keine Plusvalía zu zahlen ist und nahm den Steuerbescheid zurück.

Bislang hat der Gesetzgeber noch nicht auf das Urteil des Verfassungsgericht reagiert und die maßgeblichen Vorschriften angepasst. Bis dies geschehen ist, dürfen die Rathäuser bei einem Verkauf mit Wertverlust keine Plusvalía verlangen. Es liegen sogar bereits Urteile einiger Verwaltungsgerichte vor, bspw. vom Verwaltungsgericht Nr. 1 von Santander, nach denen die Steuer selbst bei einem Wertzuwachs nicht erhoben werden dürfe, solange der Gesetzgeber nicht genau festlegt, wie dieser Wertzuwachs zu ermitteln ist.

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