Besondere Steuerregelungen bei Wohnsitzwechsel nach Spanien

Die als „Beckham-Gesetz” bekannte steuerliche Sonderregelung ist insbesondere für Führungskräfte, die aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen, im Allgemeinen (sehr) vorteilhaft. Sie verdankt ihren Namen David Beckham, einem ehemaligen Fußballspieler, der von dieser Regelung profitierte, als er 2003 von Real Madrid verpflichtet wurde. Damals wie heute liegt ihr wesentlicher Vorteil in der Besteuerung von Arbeitseinkommen zu einem Pauschalsatz von 24 % (bis zu 600.000 €)

Bedingungen für die Anwendbarkeit dieser Regelung:

Die wichtigsten sind:

- Die Führungskraft darf in den letzten 10 Steuerzeiträumen vor dem Umzug nicht in Spanien ansässig gewesen sein.

- Der Umzug nach Spanien muss aus einem der folgenden Gründe erfolgen:

o Beginn eines Arbeitsverhältnisses in Spanien (mit Ausnahme der besonderen Arbeitsverhältnisse für Berufssportler) mit einem spanischen oder ausländischen Unternehmen oder Vorliegen eines Entsendungsschreiben, sofern der Umzug vom Arbeitgeber angeordnet wird.

o Bestellung zum Geschäftsführer eines Unternehmens, an dessen Kapital die Führungskraft nicht beteiligt ist, oder wenn die Beteiligung an dem Unternehmen nicht als verbundenes Unternehmen angesehen werden kann (im Allgemeinen weniger als 25 %).

 - Mitteilung der Option innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Aufnahme der Tätigkeit, das in der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder in den Unterlagen angegeben ist, die gegebenenfalls die Beibehaltung der ursprünglichen Sozialversicherungsregelungen ermöglichen.

Laufzeit der Regelung (1 + 5)

Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können die Begünstigten des Beckham-Gesetzes die Regelung in dem Steuerzeitraum, in dem der Wohnsitzwechsel stattfindet, und in den folgenden fünf Steuerzeiträumen in Anspruch nehmen.

Wichtigste Steuervorteile dieser Regelung:

- Besteuerung zu einem Pauschalsatz von 24 % auf Arbeitseinkommen bis zu 600.000 € (45 % für Einkommen über diesen Betrag).

- Keine Besteuerung von im Ausland erzielten Einkünften aus beweglichem Kapital (Dividenden, Zinsen und Kapitalerträgen) in Spanien, sondern nur von Einkünften aus spanischen Quellen, auf die der progressive Einkommenssteuertarif angewendet wird (zwischen 19 % und 26 %).  

- Keine Besteuerung des Vermögens auf die im Ausland befindlichen Vermögenswerte und Rechte, sondern nur auf die in Spanien befindlichen.

-Keine Pflicht zur Einreichung des Formulars 720, einer Informationserklärung über die im Ausland befindlichen Vermögenswerte.

Der Entwurf des sog. “Start-up-Gesetzes” sieht attraktivere Bedingungen für die Begünstigten vor. Die wichtigsten Änderungen bestünden darin, dass der Zeitraum der Nichtansässigkeit vor dem Jahr des Umzugs von 10 auf 5 Jahre verkürzt, der Zeitraum für die Anwendung der Regelung von 6 auf 11 Jahre verlängert und auf andere Familienmitglieder ausgedehnt würde. 



Autor: Fernando Lozano
Autor: Claudia Cascant