Nachfolge von Familienunternehmen: steuerliche Aspekte

Das Fehlen einer angemessenen Planung bei der Durchführung eines Betriebsübergangs führt zu einer hohen Betriebssterblichkeit, die einen erfolgreichen Generationswechsel verhindert und negative Auswirkungen auf die Familienwirtschaft sowie auf die Beschäftigung hat.

Daher muss der Betriebsübergang durch eine Planung angegangen werden, die es erlaubt, den Willen des Erblassers mit einer steuerlichen Optimierung in Einklang zu bringen, um die Steuerkosten zu minimieren und damit die Nachfolger nicht allzu hohe Steuerbelastung tragen müssen, was wiederum die Geschäftskontinuität erschweren könnte.

Im Folgenden wird auf die wichtigsten steuerlichen Aspekte der Nachfolge von Familienunternehmen eingegangen. Detaillierte Information zu rechtlichen Grundlagen finden Sie hier.

1. Steuerliche Planung und Vorbereitung: Was sind die Vorteile einer Holdinggesellschaft?

Vor der Anfertigung eines Testaments ist es wichtig, das Nachlassvermögen des Erblassers auszuwerten und die notwendigen Umstrukturierungen durchzuführen.

Bei der Gründung einer Holdinggesellschaft bringen die Mitglieder der Familiengruppe ihre Anteile an den verschiedenen Unternehmen in eine neu gegründete Muttergesellschaft ein. Die Gesellschafter sind nur an der Muttergesellschaft beteiligt und von dort aus kontrollieren sie die Unternehmen der Gruppe, die sich vollständig im Besitz der Holdinggesellschaft befinden. Dies erleichtert die organisatorische und strategische Steuerung auf eine zentralisierte Weise, wobei nicht nur Risiken minimiert werden, sondern auch ein Gruppenbild geschaffen und eine Steueroptimierung des Gesamtkomplexes ermöglicht wird.

Darüber hinaus ist die Holdinggesellschaft ein ideales Instrument, um von der Befreiung von der Vermögensteuer (IP) zu profitieren, die für Beteiligungen an Unternehmen anwendbar ist, sowie von Ermäßigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) und der Befreiung von der Einkommensteuer der natürlichen Personen (IRPF) bei der Schenkung des Unternehmens.

Die Einbringung von Anteilen an Unternehmen der Gruppe in die Holdinggesellschaft kann bei den einbringenden Gesellschaftern zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Diese Umstrukturierung kann jedoch von der besonderen Körperschaftsteuerregelung für Fusionen profitieren, die es ermöglicht, die Besteuerung dieses Veräußerungsgewinns bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung an der Gruppe zu verschieben.

Andererseits erlaubt die vertikale Strukturierung des Konzerns, d.h. durch eine Holdinggesellschaft, die Steuerkosten für Dividendenausschüttungen zu reduzieren, da diese nur dann der Einkommenssteuer unterliegen werden, wenn sie von der Holdinggesellschaft an deren Gesellschafter ausgeschüttet werden, jedoch nicht wenn sie von einer Tochtergesellschaft an die Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden (in diesem Fall werden sie bei der Körperschaftsteuer der Holdinggesellschaft mit einer 95%-igen Befreiung besteuert). Die Holdinggesellschaft ist auch notwendig, um von der steuerlichen Konsolidierungsregelung zu profitieren, die es erlaubt, die Gewinne einiger Unternehmen der Gruppe mit den Verlusten anderer zu verrechnen, sodass nur der konsolidierte Gewinn bei der Körperschaftssteuer besteuert wird.

2. Besteuerung: Steuerfälle, die bei der Nachfolge des Familienunternehmens auftreten können

2.1. Welche Ermäßigung gilt im Todesfall?

Die Steuervorschriften des Staates sehen eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer (ISD) um 95 % (in einigen Autonomen Gemeinschaften verbessert) für den Erwerb von Todes wegen des Familienunternehmens vor. Mit dieser Ermäßigung soll vermieden werden, dass der Generationswechsel des Unternehmens seinen Tod mangels der für die Zahlung der Steuer notwendigen Liquidität nach sich zieht, und damit die Geschäftssubstanz und die Arbeitsplätze erhalten werden.

Die Voraussetzungen, um von dieser Ermäßigung profitieren zu können, sind die folgenden:

a) Die Gesellschaftsanteile müssen von der Vermögenssteuer des Erblassers befreit sein. Diese Befreiung setzt voraus, dass die Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (gilt nicht für vermögensverwaltende Gesellschaften), dass der Anteil des Erblassers mindestens 5 % beträgt (oder 20 % zusammen mit den Anteilen des Ehegatten, Vorfahren, Nachkommen oder Verwandten der Seitenlinie zweiten Grades), dass der Verstorbene effektiv Leitungsfunktionen im Unternehmen ausgeübt hat und dafür den Großteil seines Einkommens aus Arbeit oder wirtschaftlicher Tätigkeit bezogen hat.

b) Der Nachfolger muss Ehegatte oder Abkömmling des Erblassers sein; im Falle, wenn keiner von beiden vorhanden ist, können die Vorfahren und die Seitenverwandten bis zum dritten Grad von der Ermäßigung Gebrauch machen.

c) Der Nachfolger darf die Anteile innerhalb einer Frist von 10 Jahren seit Todesfall des Erblassers nicht übertragen.

2.2. Welche Ermäßigung gilt bei einer Schenkung?

Bei Schenkungen von Gesellschaftsanteilen gilt ebenfalls eine Ermäßigung der Schenkungsteuer (ISD) von 95 %, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gesellschaftsanteile müssen von der Vermögenssteuer des Schenkers befreit sein.
b) Der Beschenkte muss Ehegatte oder Abkömmling sein.
c) Der Schenker muss 65 Jahre oder älter sein oder sich entweder in der Situation einer dauerhaften oder absoluten Behinderung oder Schwerbehinderung befinden.
d) Der Schenker darf, wenn er Leitungsfunktionen im Unternehmen ausgeübt hat, diese ab dem Zeitpunkt der Schenkung nicht mehr ausüben und keine Vergütung dafür erhalten.
e) Der Beschenkte muss die erworbenen Anteile und das Recht auf ihre Vermögenssteuerbefreiung mindestens 10 Jahre lang behalten, es sei denn, er verstirbt vorher.

Viele Autonome Gemeinschaften legen alternative Ermäßigungen fest, manchmal mit höheren Ermäßigungsprozentsätzen und unter anderen Voraussetzungen.

Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen bedeutet für den Schenker einen Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen deren Wert zum Zeitpunkt der Schenkung und deren Anschaffungswert, der in seiner Einkommensteuer zu versteuern ist. Dieser Kapitalgewinn ist jedoch von der Einkommensteuer befreit, wenn die Schenkung von der staatlichen Ermäßigung der Schenkungssteuer von 95 % profitieren kann.

Aufgrund der vielfältigen Situationen, in denen sich das Familienunternehmen und seine Gesellschafter befinden können, empfiehlt sich eine umfassende Beratung, die alle Aspekte, insbesondere erb- und steuerrechtliche, berücksichtigt.

Bei Lozano Schindhelm beraten wir bei der Nachlassplanung des Unternehmens, um sowohl die Kontinuität nach dem Generationswechsel als auch steuerliche und organisatorische Optimierung des Prozesses zu erreichen.