Einkommenssteuer natürlicher Personen (IRPF)

Sind Sie in Spanien steuerlich ansässig? Beziehen Sie Einkünfte aus Arbeit (wie Löhne oder Renten), Zinsen oder andere Einkünfte, die bei der Einkommenssteuererklärung natürlicher Personen (IRPF) angegeben werden müssten? Die Besteuerungsgrundlage des IRPF ist der Erhalt von Einkünften durch einen Steuerpflichtigen mit steuerlichem Sitz in Spanien.


Inhaltsüberischt


Steuerliche Ansässigkeit in Spanien

Nach geltendem spanischem Recht gilt eine natürliche Person als in Spanien steuerlich ansässig (für Zwecke der Einkommens- und Vermögenssteuer), wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Die Person hält sich während des Kalenderjahres mehr als 183 Tage in Spanien auf. Sporadische Abwesenheiten werden bei der Bestimmung dieses Zeitraums nicht ausgeschlossen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach.
  • Der Hauptschwerpunkt oder die Grundlage ihrer Tätigkeit oder wirtschaftlichen Interessen liegt direkt oder indirekt in Spanien.
  • Es wird vermutet, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht rechtlich getrennte Ehepartner und die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben (in Übereinstimmung mit einem der beiden oben genannten Kriterien).

Nach spanischem Recht kann eine natürliche Person in einem Kalenderjahr nur in einem Land steuerlich ansässig sein.

Einkünfte, die der Einkommenssteuer unterliegen

Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Einnahmequellen vor:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Beträge, die man als Arbeitnehmer als Vergütung erhält, und Altersrenten),
  • Einkünfte aus beweglichem Kapital (hauptsächlich Dividenden und Zinsen aus Konten, Darlehen und Anleihen),
  • Erträge aus Immobilien (Erträge aus der Vermietung von Immobilien)
  • Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit,
  • Kapitalgewinne und -verluste,
  • Zugewiesenes Einkommen, und
  • Einkommenszurechnungen (Beträge, die den Eigentümern von nicht vermieteten Immobilien außer der Hauptwohnung fiktiv als Einkommen angerechnet werden).

Weltweite Einkommensbesteuerung und Doppelbesteuerung

In Spanien ansässige natürliche Personen werden in Spanien mit ihrem gesamten weltweiten Einkommen besteuert, unabhängig davon, wo es erzielt wird. Dabei kann es sich um Zinsen von einem Konto in Deutschland, die Vermietung einer Immobilie in der Schweiz oder um Dividenden aus einem in den USA deponierten Investmentfonds handeln.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es eine Reihe von Maßnahmen sowohl in der nationalen Gesetzgebung (Einkommensteuergesetz) als auch in bestimmten Verordnungen der Europäischen Union und in den bilateralen Abkommen, die Spanien mit den meisten unserer Nachbarländer unterzeichnet hat. Wenn die Einkünfte im Quellenland nicht steuerfrei sind, wird in der Regel die im Quellenland gezahlte Steuer auf die in Spanien zu zahlende Steuer angerechnet.

Berechnung der Steuer

Die Steuer kann einzeln oder gemeinsam veranlagt werden, wobei letzteres nur möglich ist, wenn beide Ehegatten in Spanien oder einem EU-Land steuerlich ansässig sind. Es ist jedoch nur dann steuerlich vorteilhaft, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben, wenn einer der Ehegatten ein Einkommen von weniger als 3.400 € pro Jahr bezieht, da ansonsten die Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet werden und die Steuerprogression zu einem höheren effektiven Steuersatz führt.

Für die Berechnung der Steuer wird das Einkommen in zwei Teile aufgeteilt:

  1. Der allgemeine Teil, bestehend aus Einkünften aus Arbeit, Immobilienkapital und wirtschaftlichen Tätigkeiten, Einkommenszuweisungen und Anrechnungen von Immobilieneinkünften, auf die ein progressiver Steuersatz mit einem Höchstsatz von etwa 50 % angewendet wird.
  2. Der Sparanteil, der sich aus den Einkünften aus beweglichem Kapital und aus Kapitalerträgen zusammensetzt und auf den ein progressiver Steuersatz von 19,00 % bis 26,00 % angewendet wird.

Dies ist der anwendbare Maßstab:

Ab

Bis

Besteuerung

0,00 €

6.000,00 €

19%

6.000,01 €

50.000,00 €

21%

50.000,00 €

200.000,00

23%

200.000,00 €

danach

26%

Steuerverfahren

Die Einkommenssteuer wird jährlich zwischen April und Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich das zu erklärende Einkommen bezieht, mit dem Formular 100 erklärt.

Bei Lozano Schindhelm prüfen wir, ob Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, und wenn ja, berechnen, erstellen und übermitteln wir die Steuererklärung. All dies in Ihrer Sprache, mit hohen Qualitätsstandards und gestützt auf mehr als 15 Jahre Erfahrung in der Steuerberatung von steuerlich ansässigen und nicht ansässigen Personen, Spaniern und Ausländern.