Vermögenssteuer

Natürliche Personen, die in Spanien steueransässig sind, sowie Nicht-Residenten mit Vermögenswerten oder Rechten, die sich auf spanischem Gebiet befinden oder dort ausgeübt werden können, können verpflichtet sein, eine Vermögenssteuererklärung abzugeben und die entsprechende Steuerquote zu zahlen. Das offizielle Formular für diese Steuererklärung ist das Formular 714, die Einreichungsfrist ist der 30. Juni des Folgejahres.


Inhaltsübersicht


Was unterfällt der Vermögenssteuer und wann ist sie fällig?

Die Vermögenssteuer wird auf das Nettovermögen natürlicher Personen erhoben, d. h. auf alle Vermögenswerte und wirtschaftlichen Rechte, die ihnen gehören, wobei bestimmte Ausnahmen im Steuergesetz geregelt sind.

Sie ist am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig und bezieht sich auf das Vermögen, das der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt besitzt.

Wer unterfällt der Vermögenssteuer?

Natürliche Personen können unbeschränkt oder beschränkt vermögensteuerpflichtig sein:

a) Natürliche Personen mit Steuersitz in Spanien sind unbeschränkt vermögensteuerpflichtig. Sie müssen alle Vermögenswerte und wirtschaftlichen Rechte versteuern, die Ihnen am 31. Dezember gehören, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte befinden oder wo die Rechte ausgeübt werden können.

b) Andererseits sind diejenigen, die ihren Steuersitz nicht in Spanien haben und Inhaber von Vermögenswerten oder Rechten sind, die sich auf spanischem Staatsgebiet befinden, dort ausgeübt oder erfüllt werden müssen, nur beschränkt vermögensteuerpflichtig.

Wer muss die Vermögenssteuererklärung abgeben?

Verpflichtet, eine Vermögenssteuererklärung abzugeben, sind:

a) Die Steuerpflichtigen, die im Ergebnis nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften Vermögenssteuer zahlen müssen.

Wenn die gemäß den Steuervorschriften ermittelte Steuerbemessungsgrundlage gleich oder geringer ist als der Steuerfreibetrag (im Allgemeinen 700.000 Euro, in einigen Autonomen Gemeinschaften ist er geringer, z. B. 500.000 Euro in der Comunidad Valenciana), besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung.

b) Wenn ohne die genannten Bedingungen der nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte Wert des Vermögens oder der Rechte mehr als 2.000.000 Euro beträgt.

Welche Vermögenswerte sind zu melden und zu welchem Wert?

Für diese Steuer sind die folgenden Bewertungsregeln zu berücksichtigen:

  • Einlagen auf Bankkonten werden mit dem höheren der folgenden Werte bewertet: a) dem Saldo zum 31.12, b) dem durchschnittlichen Saldo im vierten Quartal.
  • Börsennotierte Wertpapiere, die der Übertragung von Eigenkapital (Anleihen) und Kapitalbeteiligungen (Aktien) an Dritte entsprechen, werden zu ihrem durchschnittlichen Kurswert im vierten Quartal bewertet.
  • Anteile an Investmentfonds werden zu ihrem Nettoinventarwert am 31. Dezember bewertet.
  • Sonstige Wertpapiere, die Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Art entsprechen (Aktien und nicht börsennotierte Beteiligungen), werden mit dem theoretischen Wert bewertet, der sich aus der letzten genehmigten Bilanz ergibt, sofern diese geprüft wurde, oder andernfalls mit dem höheren der folgenden Werte: dem Nennwert, dem theoretischen Wert, der sich aus der letzten genehmigten Bilanz ergibt, oder dem Wert, der sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen Gewinne der drei vor dem Zeitpunkt der Besteuerung (31.12.) abgeschlossenen Geschäftsjahre mit 5 ergibt.
  • Immobilien werden mit dem höheren der folgenden Werte bewertet: a) dem Anschaffungswert, b) dem Katasterwert - gilt nur für in Spanien gelegene Immobilien - oder c) dem von dem Finanzamt festgestellten Wert - gilt nur für in Spanien gelegene Immobilien. Gehört die Immobilie jedoch einer Gesellschaft, wird die oben genannte Bewertungsregel angewandt.
  • Lebensversicherungen und zeitlich befristete oder lebenslange Renten werden zu ihrem Rückkaufswert am 31. Dezember bewertet.
  • Sonstige Vermögenswerte wie Schmuck, Fahrzeuge, Kunstgegenstände usw. zu ihrem Marktwert am 31. Dezember, wobei im Falle von Gebrauchtfahrzeugen die vom Ministerium für Finanzen genehmigten Bewertungstabellen zugrunde gelegt werden.

Welche Vermögenswerte sind von der Steuer ausgenommen?

Es gibt einige allgemeine Ausnahmen, z. B. in Bezug auf das Spanische Geschichtserbe (Patrimonio Histórico Español) und Pensionspläne. Hervorzuheben sind die folgenden Punkte:

  1. Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen
    Der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen ist bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 Euro steuerfrei.
     
  2. Anteile an bestimmten Unternehmen (Betriebsvermögen)
    Damit diese Befreiung greift, müssen die folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllt sein:
    a.         dass die Einrichtung, unabhängig davon, ob es sich um eine Gesellschaft handelt oder nicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und ihre Haupttätigkeit nicht in der Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen besteht.
    b.         Die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Kapital des Unternehmens muss mindestens 5 % betragen, einzeln berechnet, oder 20 % gemeinsam mit seinem Ehepartner, seinen Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie oder seinen Verwandten zweiten Grades, unabhängig davon, ob die Verwandtschaft blutsverwandt, verschwägert oder adoptiert ist.
    c.         Der Steuerpflichtige übt tatsächlich Leitungsfunktionen in dem Unternehmen aus.
    d.         Der Steuerpflichtige erhält für die in dem Unternehmen ausgeübten Leitungsfunktionen eine Vergütung, die mehr als 50 % seines gesamten Nettoeinkommens aus Arbeit und wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmacht.

Sind Belastungen und Schulden abzugsfähig?

Ja, die Steuer wird auf das Nettovermögen unter Abzug der wertmindernden Belastungen und Lasten sowie der persönlichen Schulden und Verpflichtungen, für die der Inhaber haftet, erhoben.

Für Personen, die nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, sind jedoch bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage unter Anwendung des gleichen Territorialitätskriterium für Schulden und Ausgaben nur solche Schulden abzugsfähig, die im spanischen Hoheitsgebiet belegen sind oder dort erfüllt werden können,

Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Steuersatz ist progressiv. Die nationale Skala reicht von 0,2 % für Vermögenswerte, die die Mindestfreibeträge um bis zu 167.129,45 € überschreiten, bis zu 3,5 % für die letzte Stufe für Vermögenswerte, die 10.695.996,06 € oder mehr übersteigen. Die regionalen Regelungen sind zu berücksichtigen

Bei Lozano Schindhelm prüfen wir, ob Sie zur Abgabe einer Vermögenssteuererklärung verpflichtet sind und kümmern uns gegebenenfalls um deren Erstellung und Einreichung. Wir beraten Sie auch vor dem Erwerb von Vermögenswerten in Spanien und empfehlen Ihnen Alternativen, die eine geringere Steuerbelastung mit sich bringen. Und wenn nötig, unterstützen wir Sie bei der Regularisierung der vergangenen Jahre. All dies in Ihrer Sprache, mit hohen Qualitätsstandards und gestützt auf mehr als 15 Jahre Erfahrung in der Steuerberatung von Residenten und Nichtresidenten, Spaniern und Ausländern.