Einführung der Solidaritätssteuer auf große Vermögen

Mit dem Gesetz 38/2022 vom 27. Dezember wurde die neue befristete Solidaritätssteuer auf große Vermögen in Spanien eingeführt.

Es handelt sich um eine zusätzliche Steuer zur Vermögenssteuer, die für Steuerzahler mit einem Nettovermögen von mehr als 3 Millionen Euro gilt, allerdings mit praktischen Effekten lediglich in den Regionen, die beschlossen haben, keine Vermögenssteuer zu erheben.


Inhaltsüberischt



Wo und für welchen Zeitraum wird die Solidaritätssteuer erhoben?

Die Steuer wird im gesamten Staatsgebiet Spaniens erhoben, ohne dass die Autonomen Gemeinschaften weder an der Verwaltung der Steuer noch am Steueraufkommen beteiligt sind. Eine Doppelbesteuerung durch die Vermögenssteuer wird vermieden. Spanien ist der einzige EU-Mitgliedsstaat, der eine Steuer auf große Vermögen erhebt (die Schweiz und Norwegen, Nicht-EU-Länder, haben ebenfalls eine Vermögenssteuer).

Die Steuer gilt zunächst für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren, d.h. für die Jahre 2022 und 2023. Es wurde jedoch eine Überprüfungsklausel eingeführt, um am Ende der Laufzeit zu beurteilen, ob die Steuer beibehalten oder abgeschafft werden sollte.

Aus welchem Grund und mit welchem Ziel wird die Solidaritätssteuer eingeführt?

Ziel der Einführung der Steuer ist es laut Gesetzesbegründung, Einnahmen in den öffentlichen Kassen zu generieren, um Bedürftige zu unterstützen und Subventionen für diejenigen bereitzustellen, die von der aktuellen Energiekrise, d.h. dem starken Anstieg der Energie- und Gaspreise, aber auch der Inflation betroffen sind. Der Staat erwartet, dass die Vermögenssteuer in zwei Jahren Steuereinnahmen von mehr als 3 Milliarden Euro generieren wird.

Ein weiterer Grund mit rein politisch-territorialem Inhalt ist der erklärte Wille der die Regierung tragenden parlamentarischen Mehrheit, die Besteuerung von Reichtum/vermögenden Personen auf nationaler Ebene zu harmonisieren. Die Steuer zielt darauf ab, die unterschiedliche Besteuerung von Vermögen in den Autonomen Gemeinschaften zu verringern, da diese unterschiedlichen Abzüge und Freibeträge eingeführt haben (z. B. in Asturien, den Balearen, Kantabrien und Murcia) und vor allem, weil einige Gemeinschaften eine 100%ige Ermäßigung eingeführt haben (die Gemeinschaft Madrid im Jahr 2008 und Andalusien im Jahr 2022), was zu einem "Steuerwettbewerb" zwischen den Gebieten führt. 

Wer wird mit der Solidaritätssteuer besteuert?

Die Steuer gilt für natürliche Personen, die in Spanien steuerlich ansässig sind, und in begrenztem Umfang auch für natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Spanien haben und daher nicht steuerlich ansässig sind, aber in Spanien reales Vermögen besitzen, d. h. Immobilien, Aktien oder andere Rechte mit einem Nettowert von mehr als 3 Millionen Euro.

Wie wird die Solidaritätssteuer berechnet?

Die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und der Steuerbefreiungen der Vermögenssteuer, die sie ergänzt, werden auf die neue Steuer angewandt. Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage wird im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht ein Mindestfreibetrag von 700.000 Euro angesetzt. Diese Mindestbefreiung gilt nicht für Personen, die aufgrund einer tatsächlichen Verpflichtung besteuert werden (Nichtansässige).  Es wird progressiv mit drei Steuersätzen bis zu 3,5 % besteuert.

Es ist möglich, den für die Vermögenssteuer gezahlten Betrag von dem für die Solidaritätssteuer anfallenden Betrag abzuziehen, und zwar zusätzlich zur Anwendung des Doppelbesteuerungsabzugs für bereits im Ausland besteuertes Vermögen, sofern eine persönliche Steuerpflicht besteht.

Bezüglich der Einkommenssteuer wird ein neuer Schwellenwert für die Zahlung der Solidaritätssteuer eingeführt: Übersteigt die Summe der drei Steuern (Vermögenssteuer, Solidaritätssteuer und Einkommenssteuer) 60 % der Bemessungsgrundlage, wird die Solidaritätssteuer um 80 % gesenkt.

Wie wird bei der Solidaritätssteuer verfahren?

Die Steuer wird am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig und ist mittels einer Selbstveranlagung zu zahlen, die bei Fälligkeit der Steuerschuld eingereicht werden muss. Steuerpflichtige, die die Steuer direkt an den Staat zahlen, weil der Ertrag der Vermögenssteuer nicht an eine autonome Gemeinschaft abgeführt wurde (d.h. Nichtansässige), sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, es sei denn, es besteht eine Pflicht zur Nachzahlung.

Ist die Vermögensteuer von den Neuerungen des Gesetzes über die Solidaritätssteuer betroffen?

In Bezug auf die Vermögensteuer und somit auch auf die neue Solidaritätssteuer wird eine Änderung eingeführt, die die Besteuerung von Nicht-Residenten betrifft, die im Rahmen dieser Steuer nach der beschränkten Steuerpflicht besteuert werden, d.h. für die Vermögenswerte und Rechte, in ihrem Eigentum, wenn sie sich auf spanischem Gebiet befinden, ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen. Für diese Zwecke gelten Wertpapiere, die eine Beteiligung am Eigenkapital von nicht an organisierten Märkten gehandelten Körperschaften darstellen, deren Vermögen zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus auf spanischem Gebiet gelegenen Immobilien besteht, als auf spanischem Gebiet gelegen. Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass Nicht-Residenten die Vermögenssteuer (oder die Steuer auf große Vermögen) nicht einfach umgehen können, indem sie Immobilien über Gesellschaften halten.

Fazit

Die Einführung einer „zusätzlichen" Vermögenssteuer auf staatlicher Ebene wird die Unterschiede in der Besteuerung zwischen den Regionen verringern und beträchtliche Steuerbeträge einbringen. Die Steuer wirft jedoch ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit auf, da sie eine Nachbildung einer anderen, an die Autonomen Gemeinschaften abgetretenen Steuer, der Vermögenssteuer, ist, weshalb sie Gegenstand eines heftigen Rechtsstreits und einer Entscheidung des Verfassungsgerichts sein dürfte.



Autor: Fernando Lozano
Autor: Claudia Cascant