Das "Beckham-Gesetz"

Spanien hat für Arbeitnehmer, Selbstständige, Unternehmer und Geschäftsführern von Gesellschaften, die zu Arbeitszwecken nach Spanien entsandt werden, eine äußerst attraktive Steuerregelung. Zwar findet sich die Rechtsgrundlage in Artikel 93 des Einkommenssteuergesetzes (LIRPF), bekannt geworden ist die Regelung im Laufe der Zeit aber als "Beckham-Gesetz" , da der berühmte englische Fußballspieler David Beckham in den 2000er Jahren bei Real Madrid davon profitierte.

Damals wie heute war es die Absicht des Gesetzgebers, hochqualifizierte Arbeitskräfte nach Spanien zu locken, wenngleich die Voraussetzungen zur Anwendung der Sonderregelung im Laufe der Zeit zunächst verschärft wurden und z. B. Berufssportler seit 2015 diese nicht mehr in Anspruch nehmen können und eine Anwendung nur für die ersten 600.000 € des Einkommens galt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 hin wurde der Anwendungsbereich der Regelung erweitert und die Voraussetzungen gelockert.

Nachfolgend finden Sie einen Katalog mit Fragen und Antworten zum Beckham-Gesetz:


Inhaltsangabe


Was macht das Beckham-Gesetz aus?

Die Sonderregelung des Art. 93 LIRPF besteht in der Möglichkeit, das Erwerbseinkommen im Rahmen der Einkommensteuer für Nichtansässige zu versteuern, d.h. zu einem festen Satz von 24 % (47 % ab 600.000 €), anstelle der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF), wobei gleichzeitig der Status als Einkommensteuerpflichtiger beibehalten wird.

Wer kann die Sonderregelung in Anspruch nehmen?

Das Sonderregime können Personen in Anspruch nehmen, die in den letzten 5 Steuerjahren vor dem Wegzug nach Spanien nicht in Spanien steueransässig gewesen sind, unabhängig davon, wo sie zuvor ansässig waren. Vor 2023 belief sich die Frist auf 10 Jahre. Die Nationalität des Antragstellers ist dabei unerheblich.

Der Wegzug nach Spanien muss aufgrund einer der folgenden Situationen erfolgen:

  • Beginn eines Arbeitsvertrages, wobei Profisportler ausgenommen sind.
  • Annahme des Amts als Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer selbst Anteile an der Gesellschaft hält (außer im Falle von Vermögensgesellschaften. Bei solchen muss die Beteiligung unter 25 % liegen).
  • Die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit oder
  • Die Erbringung von Leistungen an neugegründete Unternehmen sowie hochqualifizierte Arbeitskräfte.

Die beiden letztgenannten Fälle wurden 2023 eingeführt, und sind, obgleich sie im Allgemeinen positiv zu bewerten sind, da sie den Kreis der potenziellen Begünstigten der Sonderregelung erweitern, mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden, da sie der Einhaltung strenger Anforderungen und Verwaltungsformalitäten unterliegen, insbesondere der Einholung eines positiven Berichts der ENISA (Empresa Nacional de Innovación, S.A.).

Zusätzlich dürfen keine Einkünfte bezogen werden, welche als über eine Betriebstätte bezogen zu qualifizieren sind.

Welche Arbeitnehmer können die Sonderregelung in Anspruch nehmen?

Im Prinzip alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Berufssportlern und -sportlerinnen. Das LIRPF leidet jedoch unter einer mangelhaften Formulierung und führt nach der Festlegung des allgemeinen Grundsatzes, dass alle Personen, die sich „infolge eines Arbeitsvertrags" nach Spanien begeben, die Sonderregelung beantragen können, Elemente der Unsicherheit ein, indem es festlegt, dass diese Bedingung in vier Fällen als erfüllt gilt:

  • Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber in Spanien.
  • Entsendung nach Spanien auf Anordnung des Arbeitgebers.
  • Nicht vom Arbeitgeber angeordnete Entsendung nach Spanien, sondern Telearbeit von Spanien aus („wenn die Arbeitstätigkeit aus der Ferne und unter ausschließlicher Verwendung von Computern, Telematik- und Telekommunikationssystemen ausgeübt wird").
  • Inhaber eines Visums für internationale Telearbeit.

Profitiert die Familie des Antragstellers von der Sonderregelung?

Ja, auch die Ehegatten der Begünstigten, Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern und Kindern unter 25 Jahren sowie unterhaltsberechtigte mit Behinderung jeden Alters können unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss der Sonderregelung kommen. Dies ist eine wichtige Neuerung, die im Jahr 2023 eingeführt wird. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Summe der steuerpflichtigen Nettoeinkünfte der Familienmitglieder geringer ist als das steuerpflichtige Nettoeinkommen des Hauptbegünstigten.

In jedem Fall konnten und können Familienmitglieder, die die in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die Anwendung der Sonderregelung als Hauptbegünstigter beantragen. Neu ist, dass ab 2023 auch Familienangehörige, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Regelung in Anspruch nehmen können, allerdings mit gewissen Einschränkungen.

Was ist der wesentliche Steuervorteil?

Der wesentliche steuerliche Vorteil ist der anwendbare Steuersatz für Arbeitseinkommen, der für Einkommen bis zu 600.000 € fest bei 24 % und für Einkommen über 600.000 € bei 47 % liegt. In der Regel ist diese Regelung attraktiv, wenn das Arbeitseinkommen 60.000 € pro Jahr übersteigt und somit der effektive Einkommensteuersatz über 24 % liegt.

Was ist der wesentliche steuerliche Nachteil?

Die Sonderregelung erlaubt weder den Abzug von Ausgaben noch die Inanspruchnahme anderer Steuervergünstigungen wie Steuerbefreiungen (insbesondere bei Entschädigungszahlungen bei Kündigungen) oder Steuerabzüge.

Unterfallen die von der Sonderregel Begünstigten der Vermögenssteuer?

Ja, aber nur beschränkt auf Vermögen und Rechte, die in Spanien belegen sind oder ausgeübt werden können, und nicht im Wege einer unbeschränkten Steuerpflicht, die für in Spanien steuerlich Ansässige gilt und das weltweite Vermögen umfasst. Hier finden Sie weitere Informationen zur Vermögenssteuer.

Müssen die von der Sonderregel Begünstigten das Steuerformular 720 einreichen?

Nein. Auf diese Weise kann es vermieden werden, den spanischen Fiskus über das Vermögen im Ausland zu informieren, eine Verpflichtung, die generell alle Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanie trifft, wenn sie Eigentümer im Ausland befindlicher Vermögenswerte oder Rechte sind, deren Wert 50.000 Euro in einer oder mehreren der folgenden Kategorien übersteigt: Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere oder Versicherungen und Kryptowährungen. Hier finden Sie weitere Informationen über das Steuerformular 720.

Wie lange gilt die Sonderregelung?

Die Sonderregime gilt ab dem Jahr des Zuzugs nach Spanien und für die fünf darauffolgenden Steuerjahre.

Wie lange ist die Frist zur Beantragung der Sonderregelung?

6 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses in Spanien (oder Annahme der Stelle als Geschäftsführer), über das Formular 149 der staatlichen Steuerverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria).

Welche Einkommensteuer müssen die von der Sonderregel Begünstigten bis wann abgeben?

Formular 151, dessen Einreichungsfrist mit derjenigen der übrigen Einkommensteuerpflichtigen zusammenfällt (in der Regel von April bis Juni des Folgejahres).

Gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer?

Nein. Das bedeutet, dass die durch das Beckham-Gesetz Begünstigten in Spanien auf alle Vermögenswerte und Rechte, die sie durch Erbschaft oder Schenkung irgendwo auf der Welt erworben haben, als unbeschränkt Steuerpflichtige besteuert werden, solange sie in Spanien steuerlich ansässig sind.

Bei Lozano Schindhelm beraten wir Sie steuerlich in Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit in Spanien, auch für den Rest Ihrer Familie. Wir informieren wir Sie insbesondere darüber, ob Sie die Beckham-Regelung in Anspruch können und kümmern uns um die Einreichung des Antrags und der entsprechenden Steuererklärungen, während und nach der Anwendung der Sonderregelung.