Das "Beckham-Gesetz"
Spanien hat für Arbeitnehmer, die zu Arbeitszwecken nach Spanien entsandt werden, eine äußerst attraktive Steuerregelung. Zwar findet sich die Rechtsgrundlage in Artikel 93 des Einkommenssteuergesetzes (LIRPF), bekannt geworden ist die Regelung im Laufe der Zeit aber als "Beckham-Gesetz" , da der berühmte englische Fußballspieler David Beckham in den 2000er Jahren bei Real Madrid davon profitierte.
Damals wie heute war es die Absicht des Gesetzgebers, hochqualifizierte Arbeitskräfte nach Spanien zu locken, wenngleich die Voraussetzungen zur Anwendung der Sonderregelung im Laufe der Zeit verschärft wurden und z. B. Berufssportler diese nicht mehr in Anspruch nehmen können.
Nachfolgend finden Sie einen Katalog mit Fragen und Antworten zum Beckham-Gesetz:
Inhaltsangabe
- Was macht das Beckham-Gesetz aus?
- Wer kann die Sonderregelung in Anspruch nehmen?
- Profitiert die Familie des Antragstellers von der Sonderregelung?
- Was ist der wesentliche Steuervorteil?
- Was ist der wesentliche steuerliche Nachteil?
- Unterfallen die von der Sonderegel Begünstigten der Vermögenssteuer?
- Müssen die von der Sonderregel Begünstigten das Steuerformular 720 einreichen?
- Wie lange gilt die Sonderregelung?
- Wie lange ist die Frist zur Beantragung der Sonderregelung?
- Welche Einkommensteuer müssen die von der Sonderregel Begünstigten bis wann abgeben?
- Gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Was macht das Beckham-Gesetz aus?
Die Sonderregelung des Art. 93 LIRPF besteht in der Möglichkeit, das Erwerbseinkommen im Rahmen der Einkommensteuer für Nichtansässige zu versteuern, d.h. zu einem festen Satz von 24 % (47 % ab 600.000 €), anstelle der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF), wobei gleichzeitig der Status als Einkommensteuerpflichtiger beibehalten wird.
Wer kann die Sonderregelung in Anspruch nehmen?
Das Sonderregime können Personen in Anspruch nehmen, die in den letzten 10 Steuerjahren vor dem Wegzug nach Spanien nicht in Spanien steueransässig gewesen sind. Die Nationalität des Antragstellers ist dabei unerheblich.
Der Wegzug nach Spanien muss aufgrund einer der folgenden Situationen erfolgen:
- Beginn eines Arbeitsvertrages, wobei Profisportler ausgenommen sind.
- Annahme des Amts als Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft, an der der Antragsteller keinen Kapitalanteil hält bzw. zu der der Geschäftsführer keine "verbundene Person" im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes ist (derzeit: Kapitalanteil muss unter 1/4 liegen).
Zusätzlich dürfen keine Einkünfte bezogen werden, welche als über eine Betriebstätte bezogen zu qualifizieren sind.
Profitiert die Familie des Antragstellers von der Sonderregelung?
Nein, die Regelung gilt nur individuell für den einzelnen Antragsteller. Aber auch Ehepartner und andere Familienangehörige können ihrerseits den gleichen Antrag stellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Was ist der wesentliche Steuervorteil?
Der wesentliche steuerliche Vorteil ist der anwendbare Steuersatz für Arbeitseinkommen, der für Einkommen bis zu 600.000 € fest bei 24 % und für Einkommen über 600.000 € bei 47 % liegt. In der Regel ist diese Regelung attraktiv, wenn das Arbeitseinkommen 60.000 € pro Jahr übersteigt und somit der effektive Einkommensteuersatz über 24 % liegt.
Was ist der wesentliche steuerliche Nachteil?
Die Sonderregelung erlaubt weder den Abzug von Ausgaben noch die Inanspruchnahme anderer Steuervergünstigungen wie Steuerbefreiungen (insbesondere bei Entschädigungszahlungen bei Kündigungen) oder Steuerabzüge.
Unterfallen die von der Sonderregel Begünstigten der Vermögenssteuer?
Ja, aber nur beschränkt auf Vermögen und Rechte, die in Spanien belegen sind oder ausgeübt werden können, und nicht im Wege einer unbeschränkten Steuerpflicht, die für in Spanien steuerlich Ansässige gilt und das weltweite Vermögen umfasst. Hier finden Sie weitere Informationen zur Vermögenssteuer.
Müssen die von der Sonderregel Begünstigten das Steuerformular 720 einreichen?
Nein. Auf diese Weise kann es vermieden werden, den spanischen Fiskus über das Vermögen im Ausland zu informieren, eine Verpflichtung, die generell alle Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanie trifft, wenn sie Eigentümer im Ausland befindlicher Vermögenswerte oder Rechte sind, deren Wert 50.000 Euro in einer oder mehreren der folgenden Kategorien übersteigt: Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere oder Versicherungen und Kryptowährungen. Hier finden Sie weitere Informationen über das Steuerformular 720.
Wie lange gilt die Sonderregelung?
Die Sonderregime gilt ab dem Jahr des Zuzugs nach Spanien und für die fünf darauffolgenden Steuerjahre.
Wie lange ist die Frist zur Beantragung der Sonderregelung?
6 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses in Spanien (oder Annahme der Stelle als Geschäftsführer), über das Formular 149 der staatlichen Steuerverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria).
Welche Einkommensteuer müssen die von der Sonderregel Begünstigten bis wann abgeben?
Formular 151, dessen Einreichungsfrist mit derjenigen der übrigen Einkommensteuerpflichtigen zusammenfällt (in der Regel von April bis Juni des Folgejahres).
Gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Nein. Das bedeutet, dass die durch das Beckham-Gesetz Begünstigten in Spanien auf alle Vermögenswerte und Rechte, die sie durch Erbschaft oder Schenkung irgendwo auf der Welt erworben haben, als unbeschränkt Steuerpflichtige besteuert werden, solange sie in Spanien steuerlich ansässig sind.
Bei Lozano Schindhelm beraten wir Sie steuerlich in Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit in Spanien, auch für den Rest Ihrer Familie. Wir informieren wir Sie insbesondere darüber, ob Sie die Beckham-Regelung in Anspruch können und kümmern uns um die Einreichung des Antrags und der entsprechenden Steuererklärungen, während und nach der Anwendung der Sonderregelung.