EuGH: Beschränkung für Verlegung Geschäftssitz rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof erklärt Beschränkungen für die Verlegung des Gesellschaftssitzes für rechtswidrig

Bis heute war die Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzgl. der Verlegung des Gesellschaftssitzes in andere Länder sehr restriktiv. Eine häufig vorgesehene Beschränkung war bspw. eine Verpflichtung, vor dem Sitzwechsel die Gesellschaft im Ursprungsland zu liquidieren und aufzulösen. Dies war daher zwangsläufig mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit verbunden. Außerdem bedeutete diese grundsätzliche Pflicht, dass die latenten Steuern stets im Ursprungsland zu versteuern waren (exit tax), was die steuerliche Neutralität der Operation aufhob und was erhebliche Kosten mit sich brachte, die eine Verlegung praktisch unmöglich machten.

In seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 (Az. C106-16, Polbud – Wykonawstwo sp. z o.o.) hat der EuGH nun festgestellt, dass diese Beschränungen gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen und mit hin gemeinschaftsrechtswidrig sind.

Im konkreten Fall hatte eine polnische Gesellschaft beschlossen, den Gesellschaftssitz nach Luxemburg zu verlegen, den Ort der tatsächlichen Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit allerdings in Polen zu behalten. Das polnische Gesellschaftsrecht erlaubte es nicht, die Handelsregistereintragung der Gesellschaft zu löschen ohne sie vorher liquidiert zu haben. Der Oberste Gerichtshof Polens wollte im Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Niederlassungsfreiheit geklärt wissen.

Der EuGH bekräftigt in seiner Entscheidung, dass die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft eines Mitgliedstaates das Recht umfasst, sich in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Gesellschaft zu wandeln, sprich ihren Sitz in diesen zu verlegen. Gleichzeitig umfasst die Niederlassungsfreiheit das Recht, den Ort der tatsächlichen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Staat zu behalten, als den in den der Sitz verlegt wird. Für den EuGH ist die Absicht, dadurch von einer vorteilhafteren nationalen Regelung des Gesellschaftsrechts zu profitieren (im konkreten Fall der Luxemburgs), nicht per se missbräuchlich.

Der EuGH stellt fest, dass eine Gesetzgebung, die wie die polnische die Möglichkeit der Verlegung des Gesellschaftssitzes an die Liquidierung und mithin den Verlust der Rechtspersönlichkeit koppelt, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei. Diese ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (etwa den Schutz der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer gerechtfertigt), da es sich um eine allgemeine Verpflichtung handle, und weniger einschneidende Maßnahmen hätten gewählt werden können (wie z.B. ein Widerspruchsrecht gegen die Sitzverlegung, wie sie das spanische Recht vorsieht).

Das Urteil verdient volle Zustimmung, da es klarstellt, dass die Niederlassungsfreiheit das Recht umfasst, den Gesellschaftssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Es bedeutet einen weiteren Schritt hin zur Harmonisierung der Verlegung des Gesellschaftssitzes in Europa.

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Autoren: Fernando Lozano & Carlos Fernández