Mehr Spielraum für die Ausgestaltung des Vorkaufsrechts bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in den Gesellschaftssatzungen

Der Beschluss der spanischen Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 28. August 2023 ist einen Schritt weiter gegangen und hat die Klauseln in den Gesellschaftssatzungen, die das Vorkaufsrecht der Gesellschafter für den Fall regeln, dass einer von ihnen beschließt, seine Anteile zu übertragen, flexibler gestaltet: Es kann nicht nur vereinbart werden, dass der Preis für die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Buchwert der Anteile entspricht, sondern dieser Preis kann auch für den Ausschluss des Gesellschafters herangezogen werden. Dieser hat die Kosten für den unabhängigen Sachverständigen zu übernehmen, wenn er mit diesem Wert nicht einverstanden ist. In diesem Artikel werden die Auswirkungen dieses Kriteriums auf die Beziehungen zwischen Gesellschaftern in spanischen Unternehmen untersucht.

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen in spanischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sociedad limitada, kurz SL) ist eine geschlossene Gesellschaft, in der der Gesellschafter seine Anteile nicht frei übertragen kann. Das Gesetz sieht vor, dass nur bestimmte Übertragungen frei sind (d.h. sie bedürfen weder der Genehmigung der anderen Gesellschafter noch haben sie ein Vorkaufsrecht): zugunsten des Ehepartners, der Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie des Gesellschafters oder zugunsten eines anderen Gesellschafters und einer anderen Gesellschaft derselben Gruppe. In allen anderen Fällen muss die Hauptversammlung die Übertragung genehmigen, kann diese Genehmigung aber nur verweigern, wenn ein anderer Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst anbietet, die Anteile zu demselben Preis zu erwerben, zu dem der Gesellschafter sie veräußern wollte.

Das Gesetz räumt den Gesellschaften einen weiten Spielraum ein, um in ihren Satzungen die Beschränkungen für die Übertragung von Anteilen in unterschiedlicher Weise zu regeln, sofern sie die Übertragung von Anteilen nicht praktisch uneingeschränkt zulassen oder gänzlich untersagen. So können Klauseln vorgesehen werden, die den anderen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zugestehen, und sogar solche, die die Kriterien und Systeme für die Festlegung des Betrags festlegen, für den dieses Recht ausgeübt wird.

Der Preis für die Ausübung des Vorkaufsrechts

Gerade bei den Klauseln, die den Preis regeln, zu dem das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, treten in der Praxis die meisten Probleme auf. Es kann sinnvoll sein, in der Satzung zu vereinbaren, dass dieses Recht zu einem objektiv ermittelten Wert ausgeübt werden kann, z.B. dem Buchwert gemäß der letzten Bilanz, und nicht zu dem Preis, zu dem sich der Gesellschafter bereit erklärt hat, seine Anteile an den potenziellen Käufer zu verkaufen. Dies würde verhindern, dass der übertragende Gesellschafter den anderen Gesellschaftern einen zu hohen Wert auferlegt, was sie in der Praxis daran hindern würde, ihr Vorkaufsrecht auszuüben.

In Ihrem Beschluss vom 15. November 2016, mit dem über eine Beschwerde von Lozano Schindhelm entschieden wurde, hat die damalige Generaldirektion für Register und Notare erstmals akzeptiert, dass in den Satzungen vereinbart werden kann, dass das Vorkaufsrecht zum Buchwert der Anteile ausgeübt werden soll. Dieses neue Kriterium erweiterte die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung der Klauseln über die Übertragung von Anteilen, die ein Schlüsselelement aller Gesellschaftervereinbarungen sind, erheblich. In späteren Beschlüssen (z. B. vom 23. Mai 2019 und 6. Februar 2020) wurde klargestellt, dass die Buchwertregel auch für Zwangsübertragungen und für den Ausschluss von Gesellschaftern vereinbart werden kann.

Bestimmung des angemessenen Wertes durch einen unabhängigen Sachverständigen und deren Vergütung

Die Entscheidung der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 28. August 2023 erinnert an ihre früheren Entscheidungen und wendet sie auf einen besonderen Fall an, in dem die Satzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts und für den Ausschluss von Gesellschaftern die Bezugnahme auf den Buchwert vereinbart hatte, dem übertragenden oder ausgeschlossenen Gesellschafter aber die Möglichkeit gab, diesen Buchwert anzufechten, indem er die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen zur Ermittlung des angemessenen Werts der Anteile beantragte. Die Diskussion konzentrierte sich auf die Frage, ob der Gesellschafter, der mit dem Buchwert nicht einverstanden ist, verpflichtet werden kann, die Kosten für die Vergütung des unabhängigen Sachverständigen zu übernehmen, was in dem Beschluss bejaht wird. Der Fall ist sehr speziell, aber er bestätigt, dass das Kriterium dafür spricht, die Autonomie des Willens der Parteien zu erweitern, um die Regeln für die Übertragung der Gesellschaftsanteile mit großer Freiheit zu gestalten.



Autor: Carlos Fernández