Reform der Beitragszahlungen Selbstständiger

Am 26.7.2022 wurde das Königliche Gesetzesdekret 13/2022 vom 26. Juli 2022 veröffentlicht, das ein neues Beitragssystem für Selbstständige einführt und den Schutz bei Tätigkeitsbeendigung ausbaut. Zum ersten Mal zahlen Selbstständige nunmehr auf der Grundlage ihres monatlichen Nettoeinkommens ein, d. h. auf Grundlage der Differenz zwischen ihren Einnahmen und ihren Ausgaben. Damit sollen diese, insbesondere bei geringem Einkommen, besser geschützt und ein System mit flexibleren Beiträgen geschaffen werden.

Das nunmer beschlossene System tritt im Januar 2023 in Kraft und läuft in der Form bis 2025.

Es ist insgesamt auf neun Jahre angelegt und in 15 Gruppen mit unterschiedlichen Quoten unterteilt. Zunächst wurde nur die konkrete Regelung für den Zeitraum 2023 bis 2025 beschlossen. Dann wird das System evaluiert und je nach der dann herrschenden Wirtschaftslage können Änderungen vorgenommen werden. Diese Überprüfungen werden bis 2032 alle drei Jahre stattfinden.

Inhalt der Reform

Aktuell legen Selbständige ihren Sozialversicherungsbeitrag selbst fest, im Gegensatz zu Angestellten, für die ein Prozentsatz ihres Gehalts eingezahlt wird. Nach dem neuen System zahlen Selbstständige ihre Beiträge nunmehr in Abhängigkeit von ihrem Nettoeinkommen, also der Differenz zwischen Einkommen und Kosten.

Für das erste Jahr sieht das neue System dabei Mindestbeiträge zwischen 230 und 500 Euro vor.

Der neue Mindestsbeitrag von 230 Euro pro Monat (gültig für 2023) bedeutet eine Ersparnis von 64 Euro gegenüber dem derzeitigen Mindestbeitrag von 294 Euro. Er gilt insbesondere für Selbständige, die bis zu 670 Euro pro Monat verdienen. Für diese wird der Beitrag stufenweise auf 200 Euro im Jahr 2025 gesenkt, d. h. um fast 100 Euro im Vergleich zum derzeitigen Beitrag.

Für Arbeitnehmer, die sich selbständig machen, gilt im ersten Jahr ein reduzierter Beitrag von 80 Euro pro Monat. Dieser kann um weitere 12 Monate verlängert werden, wenn das Einkommen im ersten Jahr unter dem Mindestlohn liegt.

Es gelten nunmehr die folgenden Mindestbeiträge und Gruppen:

  2023 2024 2025
Tramo BASE CUOTA BASE CUOTA BASE CUOTA
<=670 751,63 230 735,29 225 718,95 200
>670 y <=900 849,67 260 816,99 250 784,31 220
>900 y <=1.125,9 898,69 275 872,55 267 849,67 260
>1.125,9 y <=1.300 950,98 291 950,98 291 947,71 290
>1.300 y <=1.500 960,78 294 960,78 294 960,78 294
>1.500 y <=1.700 960,78 294 960,78 294 960,78 294
>1.700 y <=1.850 1013,07 310 1045,75 320 1143,79 350
>1.850 y <=2.030 1029,41 315 1062,09 325 1209,15 370
>2.030 y <=2.330 1045,75 320 1078,43 330 1274,51 390
>2.330 y <=2.760 1078,43 330 1111,11 340 1356,21 415
>2.760 y <=3.190 1143,79 350 1176,47 360 1437,91 440
>3.190 y <=3.620 1209,15 370 1241,83 380 1519,61 465
>3.620 y <=4.050 1274,51 390 1307,19 400 1601,31 490
>4.050 y <=6.000 1372,55 420 1454,25 445 1732,03 530
>6.000 1633,99 500 1732,03 530 1928,10 590

Änderung der Gruppe

Ab 2023 müssen Selbstständige sich entsprechend ihren Prognosen und der bisherigen Tätigkeit in eine Gruppe einordnen. Je nach Unwägbarkeiten oder beruflicher Entwicklung können sie jedoch alle zwei Monate, die Gruppe wechseln.

Gleichzeitig wurde der Datenabgleich des Ministeriums für Eingliederung, soziale Sicherheit und Migration mit den Daten des Finanzamts verstärkt, so dass der Sozialversicherungsbeitrag trotz mehrfacher Änderung der Gruppe beim Abschluss der Daten des Finanzamts für das Jahr entsprechend dem tatsächlichen Nettoeinkommen angepasst wird. Wenn Selbstständige weniger gezahlt haben, als sie sollten, müssen sie den Restbetrag nachzahlen, und wenn sie weniger gezahlt haben, erstattet das Finanzamt entsprechend.

Abzüge von Ausgaben

Es wurde versucht, den Abzug von schwer zu rechtfertigenden Ausgaben zu vereinfachen. Nunmehr gilt ein fester Betrag von 7 % für Selbstständige und 3 % für selbstständige Unternehmer („autónomos societarios“, Selbstständige die gleichzeitigUnternehmensgesellschafter sind).

Teilweise Arbeitslosenunterstützung

Das neue System umfasst die Anerkennung eines neuen Teilarbeitslosengeldes. Es beträgt 50 % der Bemessungsgrundlage, ist mit anderen Tätigkeiten vereinbar und kann über einen Zeitraum von vier Monaten bis zwei Jahren ausbezahlt werden.

Im Gegensatz zum aktuellen System ist es nicht mehr erforderlich, den Betrieb einzustellen, Verträge zu kündigen oder sich als Selbstständiger abzumelden, um diese Beihilfe zu erhalten.

Die Unterstützung gibt es für Selbstständige, deren Einkommen oder Umsatz in zwei Quartalen um 75 % gesunken ist, oder die die Arbeitszeit von 60 % ihrer Mitarbeiter verkürzt oder deren Verträge ausgesetzt haben sowie für diejenigen mit einem Einkommen unterhalb des Mindestlohns. Desweiteren gibt es sie für Selbstständige, die seit zwei Quartalen bei nicht-öffentlichen Gläubigern verschuldet sind und deren Einkommen um 75 % reduziert ist.



Autor: Luis Bravo