Befristete Arbeitsverträge nach der Reform

Zum Jahresende wurde der Arbeitsmarkt in Spanien über das Königliche Gesetzesdekret 21/2021 (RDL), zu dringenden Maßnahmen zur Reform des Arbeitsmarktes, zur Gewährleistung der Beschäftigungsstabilität und zur Umgestaltung des Arbeitsmarktes in verschiedenen Punkten reformiert. In der Bewertung der Reform war man sich bereits nach wenigen Tagen einig, dass die wichtigsten Änderungen im Bereich der befristeten Arbeitsverträge erfolgten.

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, unbefristete Arbeitsverhältnisse zu fördern. Bislang war es möglich, Arbeitsverträge auch zur Durchführung einer konkreten Tätigkeit oder Dienstleistung zu befristen (für einen konkreten Auftrag). Diese Möglichkeit wurde nunmehr abgeschaftt.

Die gesetzliche Regelung sieht eine Vermutung zugunsten eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor. Die Neuregelung erlaubt eine Ausnahme von dieser Regel nunmehr nur noch in zwei Konstellationen.

Zum einen aufgrund von Produktionsumständen in folgenden beiden Fällen:

  • Gelegentliche und unvorhersehbare Zunahme sowie Schwankungen der Tätigkeit, die ein vorübergehendes Missverhältnis zwischen verfügbarer und benötigter stabiler Beschäftigung zur Folge haben (Höchstdauer von 6 Monaten, tarifvertraglich verlängerbar auf bis zu 1 Jahr).
  • Gelegentliche, vorhersehbare Situationen von begrenzter und geringer Dauer. Die Höchstdauer hierfür sind 90 nicht zusammenhängende Tage im Kalenderjahr, unabhängig von der Anzahl der Personen, die zur Bewältigung der jeweiligen Situation erforderlich sind.

Zum anderen ist eine Befristung für Verträge zur Vertretung eines Arbeitnehmers möglich. Diese Art von Vertrag ermöglicht die Einstellung von Arbeitnehmern, um andere Personen mit einem zur Rückkehr reservierten Arbeitsplatz zu ersetzen und/oder die Arbeitszeit von Arbeitnehmern zu übernehmen, die ihre Arbeitszeit reduziert haben. Neu ist hierbei insbesondere, dass bei der Vertretung von Arbeitnehmern mit reserviertem Arbeitsplatz die gleichzeitige Tätigkeit durch den Vertreter und die vertretene Person für einen Zeitraum von höchstens 15 Tagen zulässig ist, wodurch eine angemessene Erledigung der Arbeit gewährleistet werden soll.

Komplettiert wird die Neuregelung durch die Erhöhung des Sanktionsrahmens für Situationen, in denen Arbeitgeber Verträge unerlaubter Weise befristen. Arbeitgebern ist mithin in diesem Bereich zu besonderer Vorsicht geraten.

Wenn Sie Fragen zu den Neuheiten in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an unsere Arbeitsrechtsabteilung:



Autor: Luis Bravo