Beginn des Abgabezeitraums der Einkommensteuer für natürliche Personen 2017

Heute beginnt der Abgabezeitraum für die Einkommensteuer 2017, weshalb alle zur Abgabe verpflichteten natürlichen Personen bereits ihre Steuererklärungen einreichen können. Die Abgabefrist wurde bis zum 2. Juli verlängert, jedoch nicht für die Fälle, in denen Lastschriften eingerichtet sind. Die Abbuchungsfrist hierfür endet am 27. Juni.

Neuheiten bei der Abgabe

Die wichtigste Neuerung in diesem Jahr ist eine App, die den Steuerpflichtigen von den Steuerbehörden zur Verfügung gestellt wird. Mittels dieser App können alle Steuerpflichtigen nun ihre Daten herunterladen und ihre Steuererklärung einreichen. Dennoch sollten diese Daten (der sog. ‚borrador‘) vor der Bestätigung überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden.

Wir empfehlen Ihnen, genau nachzuprüfen, ob Ihre Daten korrekt sind, ob Sie alle Ihre weltweiten Einkünfte angegeben haben und ob die Möglichkeit besteht, Steuerabschreibungen der autonomen Regionen (u.a. in Bezug auf Wohnsitz oder Mutterschaft), steuerfreie Beträge für das familiäre Mindesteinkommen oder weitere Steuervergünstigungen anzuwenden.

Neuerungen in der Gesetzgebung

Unter den wichtigsten neuen Entwicklungen möchten wir folgende hervorheben:

- Seit dem 1. Januar 2017 werden die Beträge, die sich aus der Übertragung mit zugelassenen Wertpapieren ergeben, als Gewinnsteuer des Übertragenden abgeführt (bislang wurde sie als Senkung des Erwerbswertes der Wertpapiere behandelt).

- Es gilt nunmehr die fünfundvierzigste Zusatzanordnung, in welcher die steuerliche Behandlung von Beträgen, die durch die Rückerstattung der Bodenklausel (clausula suelo) bezogen wurden, auf eine günstigere Art und Weise geregelt wird.

-Die Nachkommen, die laut gerichtlichem Beschluss unter Vormundschaft stehen, werden jetzt im Sinne des familiären steuerbefreiten Mindesteinkommens den leiblichen Nachkommen gleichgestellt.

- Durch Veränderung des Art. 44 der Einkommensteuerverordnung wird festgelegt, dass die Auslagen für die Untersuchung des Personals auf Tauglichkeit und Umschulungsbedarf, welche von einem anderen Unternehmen als dem des Arbeitgebers finanziert wird, für die Besteuerung nicht als geldwerter Vorteil gewertet werden.

Bei Lozano Schindhelm prüfen wir, ob Sie verpflichtet sind, die Einkommensteuererklärung abzugeben und kümmern uns ggf. um deren Berechnung, Vorbereitung und Abgabe. Dies alles bieten wir Ihnen in Ihrer Sprache an, mit unserem gewohnt hohen Qualitätsstandard und der Erfahrung von über 10 Jahren in der Steuerberatung sowohl von Residenten als auch von Nicht-Residenten.