Berichtigung des Modells 720 ohne das Bußgeld von 150% der unbezahlten Steuerquote zu zahlen

Berichtigung des Modells 720 ohne das Bußgeld von 150% der unbezahlten Steuerquote zu zahlen

Seit 2012 sind in Spanien steueransässige Personen verpflichtet, das Modell 720 einzureichen. Es handelt sich um eine rein informatorische Erklärung der im Ausland belegenen Rechte und Vermögensgegenstände. Für weitere Informationen zum Modell 720 können Sie sich auf unserer Infoseite informieren.

Die Bußgelder für eine verspätete Abgabe des Modells 720 werden seit ihrer Einführung kritisiert, da sie unverhältnismäßig hoch sind. Sie umfassten gleichermaßen die Sanktion bzgl. des Modells 720 und der nicht ordnungsgemäß abgegebenen Wertzuwachssteuer, die bis zu 150% der nicht gezahlten Steuer betragen konnte.

Bislang gab es keine offizielle Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Praxis der Verhängung dieser Bußgelder. Zuletzt und gleichzeitig mit den Überlegungen der EU-Kommission, Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen (da Spanien erklärt hat, an der Verhängungspraxis nichts ändern zu wollen), hat die Zentrale Steuerverwaltung (DGT) die Anfrage V1434-17 (vom 5. Juni 2017) veröffentlicht.

In der Anfrage kommt die DGT zu dem Ergebnis, dass das Bußgeld in Höhe von 150% der eigentlichen Steuerschuld nicht angewendet wird, wenn der Steuerpflichtige freiwillig die nicht ordnungsgemäß abgegebene Wertzuwachssteuer reguliert (zzgl. der Versäumnisaufschläge für die verspätete Abgabe nach Art. 27 LGT). Es fällt mithin nur das Bußgeld für die verspätete Abgabe des Modells 720 an.

Auch wenn die erteilte verbindliche Auskunft einen großen Fortschritt bedeutet, sind die Bußgelder für die verspätete Abgabe des Modells 720 unserer Meinung nach weiterhin unverhältnismäßig hoch. Daher hoffen wir, dass der Europäische Gerichtshof Spanien verurteilt, diese zu senken.