Das Ende der Vertrauensarbeitszeit in Spanien?

In Spanien besteht seit dem 12.05.2019 die Verpflichtung, für alle Unternehmen täglich die Arbeitszeit der gesamten Belegschaft zu erfassen. Es müssen zwingend die genauen Zeiten von Arbeitsantritt und Arbeitsende aller Mitarbeiter registriert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist der neu eingeführte Absatz Art. 34.9 des Arbeitnehmergesetzes (Ley del Estatuto de los Trabajadores). Das Königliche Gesetzesdekret RDL 8/2019, das die Neuregelgung einführte, gibt dabei kein konkretes System zur Registrierung der Arbeitszeiten vor, sondern überlässt die Ausgestaltung dieser Pflicht den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder wo diese nicht vorhanden sind der Entscheidung des Arbeitgebers (nach Rücksprache mit den Arbeitnehmervertretern). Damit ist die tägliche Arbeitszeiterfassung sowohl anhand eines entsprechenden Dokumentes (schriftlich), als auch mittels eines Registrierungssystems (digital) oder jeder anderen beweiskräftigen Form erlaubt.

Die Unternehmen sind verpflichtet, das Arbeitszeitregister für einen Zeitraums von vier Jahren aufzubewahren. Diese sind den Arbeitnehmern, den Gewerkschaften und der Arbeitsinspektion auf Verlangen vorzulegen. Die Nichterfüllung der Pflicht wird mit Geldbuße geahndet.

Spanien erfüllt die vom BAG nunmehr aufgestellten Anforderungen bereits seit 2019. Das EuGH-Urteil, das den Beschluss des BAG vom vergangengen September begründete, beruhte just auf einer Vorlage eines spanischen Gerichts (Audiencia Nacional C55/18 Absatz 62). Zudem reagierte das Ministerium für Arbeit und Soziales / Abteilung Arbeitsinspektion und Sozialversicherung mit der Dienstanweisung 101/2019 (Criterio Técnico) auf die EuGH-Entscheidung vom Mai 2019 und leget die konkreten Inspektionskriterien bei der Prüfung von Arbeitszeiterfassungen gemäß des neuen Art. 34.9 ET fest.