Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei leitenden Angestellten

Im ersten Beitrag zu unserer Reihe „Führungskräfte“ hatten wir die Rechtsnatur der Figur des leitenden Angestellten aus arbeitsrechtlicher Sicht skizziert. Im Rahmen dieses besonderen Beschäftigungsverhältnisses gelten es auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Besonderheiten, die wir Ihnen im Folgenden kurz darstellen.

Kündigung auf Wunsch des leitenden Angestellten

Der leitende Angestellte kann seinen Arbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine längere Kündigungsfrist vereinbart, die 6 Monate nicht überschreiten darf. Wird diese Frist nicht eingehalten hat der Arbeitgeber eine Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des dem nicht eingehaltenden Vorlaufs entsprechenden Gehalts.

Im Falle eines schwerwiegenden Vertragsbruchs durch den Arbeitgeber, wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, ausbleibender Gehaltszahlung oder der Unternehmensübernahme ist der leitende Angestellte berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wobei er Anspruch auf eine Entschädigung hat. Diese ist entweder im Vertrag selbst festgelegt oder beträgt in Ermangelung einer expliziten Regelung sieben Tagesgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit, maximal aber sechs Monatsgehälter.

Kündigung auf Wunsch des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeber kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine andere Kündigungsfrist vereinbart, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Wird diese Frist nicht eingehalten hat der Angestellte eine Anspruch auf Schadensersatz. Deren Höhe ist entweder im Vertrag selbst festgelegt oder beträgt in Ermangelung einer expliziten Regelung sieben Tagesgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit, maximal aber sechs Monatsgehälter.

Die Möglichkeit, den Angestellten ohne Gründe kündigen zu können, ist einer der Hauptunterschiede zu einem regulären Anstellungsverhältnis.

Ebenso kann der Arbeitgeber den leitenden Angestellten aus disziplinarischen Gründen, wegen eines schweren und schuldhaften Verstoßes oder aus anderen im im Arbeitnehmerstatut festgelegten Gründen entlassen. Anders als bei Kündigung eines regulären Anstellungsverhältnisses beträgt die Entschädigung für den Fall, dass ein Gericht die Kündigung als rechtswidrig („improcendente“) einstuft für den leitenden Angestellten die im Vertrag festgehaltene Summe, in Ermangelung eine expliziten Regelung aber „nur“ 20 Tagesgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit, bei einem Maximum von 12 Monatsgehältern (beim regulären Anstellungsverhältnis 33 Tagesgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit mit einem Maximum von 24 Monatsgehältern).