Die Einführung der Steuerreform wird auf Juli 2015 vorgezogen

Am vergangenen 12. Juli ist das Königliche Gesetzesdekret 9/2015, vom 10. Juli, in Kraft getreten. Dies bedeutet eine vorzeitige Einführung (Juli 2015) von bestimmten Steuerermäßigungen der Steuerreform, die zum 1. Januar 2015 in Kraft trat, deren Anwendung jedoch zunächst für 2016 vorgesehen war.

Die Hauptmaßnahme besteht darin, dass neue Steuertarife hinsichtlich der Allgemein- und Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuer zum 1. Januar 2015 eingeführt wurden. Der Steuersatz des jeweiligen staatlichen und autonomen Anteils der Einkommensteuer wird um einen halben bis einen Punkt gesenkt. Im Einklang zu besagter Steuersenkung und zwecks der unverzüglichen Wirkung auf die Steuerzahler werden neue Steuersätze in Bezug auf die Steuervorauszahlungen verabschiedet, die eine allgemeine Minderung der Akontozahlungen mit sich bringen. Die erwähnte Minderung betrifft nicht nur Angestellte und Rentner, sondern auch jene, die Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erhalten (Berufstätige). Der allgemeine Steuersatz der Vorauszahlungen fällt von 19% auf 15%, unabhängig von dem Einkommensniveau, und von 9% auf 7% für jene, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Gleichermaßen sinkt der Satz für Steuervorauszahlungen im Hinblick auf Kapitaleinkünfte von 20% auf 19,5%.

Auch im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer wird der Satz für Steuervorauszahlungen bzw. Akontozahlungen von 20% auf 19,5% heruntergesetzt. Für Betriebsstätten in Spanien und Steuerzahler, die in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, werden die Steuersätze bei Veräußerungsgewinnen, Zinsen und Dividenden spanischer Quelle, ebenfalls ermäßigt.

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