Die kommerzielle Nutzung unbemannter Flugeräte in Spanien

Bis zum Erlass der neuen EU-Verordnung Anfang 2021, welche die Regelungen für den Betrieb von UAS (Drohnen) europaweit angepasst hat, war in Spanien insoweit das Königliche Gesetzesdekret 1036/2017 maßgeblich. Dieses kommt jedoch zum Großteil nicht mehr zur Anwendung, da seine Regelungen nicht mit dem EU-Recht übereinstimmen. Im Laufe des Jahres soll ein neues Gesetz erlassen werden, welches die Regelungen der EU-Verordnung umsetzt.

Die zulässige Nutzung einer Drohne, d.h. auch die kommerzielle Nutzung, richtet sich nach der jeweiligen Betriebsgefahr. Es wird zwischen drei Betriebskategorien unterschieden: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Je größer das Risiko bei dem Betrieb der UAS ist, desto höhere Anforderungen bestehen. Die Einstufung in die Kategorien hängt insbesondere von der Startmasse der Drohne ab, inwieweit andere Luftfahrzeuge oder Menschen durch den Betrieb gefährdet werden oder ob Güter oder Menschen transportiert werden sollen. Je nach Betriebskategorie kann eine Betriebsgenehmigung oder Fernpilotenlizenz erforderlich sein.

Eine Drohne der „speziellen“ Kategorie kann auch länderübergreifend genutzt werden. Es muss eine Betriebsgenehmigung vorliegen und ein Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, gestellt werden. Im Anschluss wird dann geprüft, ob die bereits ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen ausreichen, um die Drohne im jeweiligen Mitgliedsstaat zu nutzen.

UAS sollen in das „U-Space-System“ eingebunden werden. Bisher ist die Einbeziehung in das Luftfahrtsystem noch in Aufbau, jedoch wurden auf EU-Ebene bereits die Anforderungen an die Umsetzung der drei Grundpfeiler des Systems festgelegt: Registrierung, Geo-Sensibilisierung (System, wodurch potenzielle Verletzungen von Luftraumgrenzen erkannt werden und der Fernpilot gewarnt wird) und Fernidentifikation.

Die Einbeziehung in das U-Space-System ermöglicht, den Einsatz von Drohnen besser in das bestehende Luftraummanagement zu integrieren. Durch die Registrierung, Fernidentifikation und Geo-Sensibilisierung können Gefahren für sonstige Luftfahrzeuge besser vermieden werden.

Zusätzlich zu den Beschränkungen je nach Betriebskategorie werden durch die Mitgliedsstaaten sog. geografische UAS-Gebiete definiert (in Spanien im Real Decreto 1180/2018). In diesen kann der Betrieb aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Infrastruktur und anderer Luftraumnutzer sowie des Schutzes der Privatsphäre und der Umwelt erlaubt, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Es gelten die nationalen Luftverkehrsregeln, die Luftverkehrsordnung und die Regelungen zum Datenschutz. Gebiete, wo der Betrieb eingeschränkt oder verboten werden kann, sind insbesondere Grundstücke, Anlagen der kritischen Infrastruktur, Badestrände, Naturschutzgebiete, Unfall­ oder Einsatzorte, Flughäfen oder Flugplätze. Sämtliche Luftraumbeschränkungen können unter: https://drones.enaire.es/ eingesehen werden.