Einführung eines neuen Transparenzregisters in Spanien

Mit dem Königlichen Gesetzesdekrets 609/2023, vom 11. Juli, welches am 19. September in Kraft tritt, führt Spanien ein neues, zentrales Transparenzregister ein. Durch Erstellung des Registers setzt Spanien die Richtlinie EU 2015/849, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, um. Durch das Dekret 609/2023 werden ferner die Zusatzbestimmungen drei und vier des Gesetzes 10/2010 vom 28. April über die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestaltet.

Verantwortliche Stelle für die Einrichtung und Unterhaltung des zentralen Transparenzregisters ist das spanische Justizministerium.

Das zentrale Transparenzregister wird neben dem bereits existierenden Register für wirtschaftliche Berechtigte (RETIR) der Handelsregister bestehen, sowie der Datenbank über die wirtschaftlichen Berechtigten des Generalrats der Notare. 


Inhaltsangabe


Welche Information enthält das neue Transparenzregister?

Artikel 4 des neuen Gesetzes verlangt die Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten einschließlich einer Darstellung der Umstände, die diese Person als solchen qualifizieren. Ist der wirtschaftliche Berechtigte eine natürliche Person, die nur mittelbar, z.B. über zwischengeschaltete juristische Personen, mit 25% oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ein Unternehmen kontrolliert, sind auch die zwischengeschalteten juristischen Personen detailliert anzugeben.

Wer hat sich im Register eintragen zu lassen?

  • Alle spanischen juristischen Personen. Hierunter fallen Handelsgesellschaften, Stiftungen, Vereinigungen und alle sonstigen juristischen Personen, die der Verpflichtung unterliegen, ihren wirtschaftlichen Berechtigten zu identifizieren, sofern sie nach spanischem Recht gegründet wurden oder ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung in Spanien haben).
  • Einrichtungen oder Strukturen ohne Rechtspersönlichkeit, die den Sitz ihrer tatsächlichen Verwaltung oder ihrer Haupttätigkeit in Spanien haben.
  • Einrichtungen oder Strukturen ohne Rechtspersönlichkeit, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Spanien verwaltet oder geleitet werden.
  • Einrichtungen oder Strukturen ohne Rechtspersönlichkeit, die nicht von Spanien oder einem anderen Staat der Europäischen Union aus geleitet oder verwaltet werden und nicht in einem anderen Staat der Europäischen Union registriert sind und die beabsichtigen, in Spanien Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, gelegentliche Geschäfte zu tätigen oder Immobilien zu erwerben.

Wer kann die Informationen abrufen?

Der Zugang zum Transparenzregister wird den folgenden Parteien zur Verfügung stehen:

  • Behörden mit Befugnissen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten der Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und deren Vortaten, sowohl auf nationaler Ebene als auch in anderen EU-Mitgliedstaaten, kostenlos und ohne Einschränkungen.
  • Notare und Standesbeamte sowie deren zentrale Präventionsstellen.
  • Nationale oder europäische Behörden und Einrichtungen, die europäische Gelder verwalten, überprüfen, auszahlen oder auditieren und deren Aufgaben in einer Gemeinschaftsverordnung festgelegt sind, die bestimmt, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Begünstigten der Gelder mit Hilfe von Daten aus den Zentralregistern erfüllt werden können.
  • Die Verpflichteten des Gesetzes 10/2010, die nicht nur zugreifen können, sondern dies in den Fällen tun müssen, in denen sie der Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Berechtigten nachkommen müssen. Dies gilt unbeschadet anderer Abfragen bei anderen Registern. Diese Personen haben Zugang zu den geltenden Informationen und können darüber hinaus eine Bescheinigung über diese Informationen erhalten.
  • Alle anderen Personen oder Einrichtungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, oder andere Behörden können auf einige der verfügbaren Informationen zugreifen. Ein solches berechtigtes Interesse wird im Falle von Medien oder Organisationen der Zivilgesellschaft vermutet, die einen Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben.

Welche Konsequenzen drohen bei unterlassener Eintragung?

Sofern eine Pflicht zur Eintragung besteht, müssen die Verpflichteten sicherstellen, dass die im Transparenzregister enthaltenen Informationen angemessen, korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Kommen die Verpflichteten der Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten nicht nach, kann das Handelsregister eine Registersperre nach Art. 378 der Handelsregisterverordnung verhängen.



Autor: Axel Roth