Ende der Aussetzung für die Insolvenzantragspflicht in Spanien

Zum 30. Juni 2022 endete die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Spanien, welche im Rahmen der COVID-19-Pandämie durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März eingeführt und anschließend verlängert wurde. 

Zahlungsunfähige Schuldner waren durch die Sonderregelung von der Pflicht befreit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Hierdurch sollte verhindert werden, dass die Nichteinhaltung der 2-monatigen Antragsfrist dazu führt, dass die Insolvenz als schuldhaft eingestuft wird, was beispielsweise eine Haftung der Geschäftsführer nach sich ziehen könnte.

Mit Eintritt des Endes der Aussetzung für die Insolvenzantragspflicht lebt nun wieder die gesetzliche Pflicht der Insolvenzschuldner auf, innerhalb einer Frist von 2 Monaten einen Insolvenzantrag zu stellen, gerechnet ab dem Tag, an dem er von seiner gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hat oder Kenntnis haben müsste.

Kommt der Schuldner dieser Insolvenzantragspflicht nicht fristgemäß nach, droht eine Einstufung der Insolvenz als schuldhaft. Dies kann eine vollumfängliche Haftung mit dem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten, die nicht vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt wurden mit sich bringen.

Auch werden nun wieder Anträge von antragsbefugten Dritten, wie etwa Gläubigern, zugelassen. Deren Anträge wurden bis auf Weiteres nicht zugelassen.

Vor Eintritt des Endes der Aussetzung, wurde eine mögliche weitere Verlängerung der Aussetzung über den 30. Juni 2022 hinaus diskutiert, um die befürchtete Insolvenzwelle vorzubeugen. Die spanische Regierung verwarf den Vorschlag über eine weitere Verlängerung. Aktuell zeigt sich, dass die Zahl der Insolvenzanträge im Monat Juli zwar deutlich gestiegen ist, die befürchtete Welle von Insolvenzen blieb allerdings bislang aus.



Autor: Axel Roth