Erben in Spanien

Auch wenn es oftmals abzusehen war, trifft es die meisten dann doch unvorbereitet. Ihre Eltern hatten in den 1980-er oder 1990-er Jahren ein Ferienhaus in Spanien gekauft, das sie in den folgenden Jahrzehnten mit ihren Kindern und ggf. Enkeln nutzten. Die Kindergeneration hatte dabei regelmäßig mit rechtlichen oder administrativen Fragen rund um das Haus nichts zu tun. Im Erbfall stehen sie dann oft ziemlich ratlos vor der Herausforderung, was nun zu tun ist und wie die Immobilie auf sie übertragen werden kann. Die Erbschaftsabwicklung in Spanien ist nicht ganz unkompliziert und nimmt einige Zeit in Anspruch. Die folgende Übersicht soll einen Überblick über die anfallenden Schritte verschaffen, damit Sie im Ernstfall der ohnehin nicht einfachen Situation nicht ganz unvorbereitet gegenüberstehen.

Überblick über die in Spanien befindlichen Erbschaftsgüter verschaffen

Regelmäßig und hauptsächlich wird es sich dabei um die Ferienimmobilien handeln. Um die jährlich anfallende Grundsteuer und die laufenden Kosten des Hauses (wie Strom und Wasser) zu bezahlen, wird es in der Regel zudem ein Konto bei einer spanischen Bank geben. War außerdem noch ein Auto oder ein Boot in Spanien angemeldet? Gibt es sonstige hier belegene Vermögenswerte? Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick. Im Vorfeld ist es zudem ratsam, familienintern zu besprechen, wo die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt werden.

Fristen einhalten

In Spanien muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall die Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden. Diese Frist kann innerhalb der ersten fünf Monate auf insgesamt ein Jahr verlängert werden. Die Fristverlängerung wird regelmäßig notwendig sein, da die Einholung aller erforderlichen Unterlagen meist länger als sechs Monate dauert. Für den Antrag auf Fristverlängerung benötigen Sie eine Sterbeurkunde des Erblassers und wenn Sie hierfür die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen eine notarielle Vollmacht, die ggf. mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen versehen ist (sowie eine beglaubigte Übersetzung). Der Erbfall ist daher frühzeitig zu kommunizieren.

Unterlagen einholen

Um die Erbschaft in Spanien abwickeln zu können, benötigen Sie eine (idealerweise internationale) Sterbeurkunde des Erblassers, einen Erbtitel, der Sie als Erben ausweist (bspw. einen Erbschein, ein eröffnetes Testament oder ein Europäisches Nachlasszeugnis) und falls Sie einen Dritten mit der Abwicklung beauftragen möchten, eine notarielle Vollmacht (siehe oben). Diese Unterlagen können Sie in Deutschland besorgen. In Spanien sind zudem Auszüge aus dem zentralen Testaments- und Lebensversicherungsregister einzuholen, sowie ein offizielles Zertifikat der Bank, das den Kontostand zum Todeszeitpunkt ausweist. Diese Aufgaben können mit der Vollmacht von einem Dritten vor Ort übernommen werden. Zudem sollten Sie Ihrem spanischen Steuerberater eine Grundsteuerquittung (auf Spanisch „IBI“: Impuesto de bienes inmuebles) zur Verfügung stellen. Über die dort ausgewiesenen Werte kann dieser den sogenannten Mindeststeuerwert berechnen. Das ist der Wert, der in der Erbschaftsurkunde (siehe dazu sogleich) nicht unterschritten werden sollte, damit das Finanzamt keine Nachprüfungen wegen einer möglichen Unterverbriefung vornimmt.

Erbschaftsannahme beurkunden

Damit der neue Eigentümer in Spanien in das Grundbuch eingetragen werden kann (was spätestens dann erforderlich ist, wenn Sie das Haus selbst weiter übertragen möchten), muss die Erbschaft notariell protokolliert werden (über die Urkunde „Aceptación de Herencia“: Erbschaftsannahme). Die Urkunde wird in Zusammenarbeit mit dem ausgewählten Notariat vorbereitet- auch diese Schritte kann ein entsprechend bevollmächtigter Rechtsanwalt für Sie übernehmen. Das gilt ebenso für die Beurkundung selbst. Wenn Sie an dem Termin gerne persönlich anwesend sein möchten, kann er sie als Übersetzer begleiten (nur wenige Notare sprechen Englisch, einige Notare –gerade in touristischen Gegenden wie Denia oder Palma de Mallorca- haben aber sogar deutschsprachige Mitarbeiter). Das Notariat muss dabei nicht am Ort der Immobilie sein, die Erbschaft kann spanienweit von jedem Notar beurkundet werden.

Erbschaftsteuererklärung abgeben

Nach der notariellen Beurkundung der Erbschaftannahme müssen Sie die entsprechende Erbschaftsteuererklärung abgeben. Zuständig ist dabei für Nicht-Residente Erblasser das staatliche Finanzamt in Madrid. Das anwendbare Erbschaftsteuerrecht richtet sich hingegen nach der Comunidad, in der die Immobilie liegt. Je nach Region gibt es dabei unterschiedlich hohe und recht großzügige Freibeträge für Kinder und Ehegatten. Außerdem ist wie bei jeder Übertragung einer Immobilie die gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer (Plusvalía municipal) zu begleichen.

Eigentümerwechsel im Grundbuch beantragen

Wenn das Finanzamt die Steuererklärung geprüft hat, kann als letzter Schritt bezüglich der Immobilie der Eigentümerwechsel im Grundbuch beantragt werden. Zuständig ist jeweils die Behörde, in deren Bezirk die Immobilie liegt. Der Grundbuchbeamte hat dabei ein eigenständiges Prüfungsrecht und kann über die beim Notar vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Nachweise anfordern, weshalb die notarielle Beurkundung bereits entsprechend umsichtig vorbereitet werden sollte.

Bankkonto schließen

Parallel zum Grundbuchverfahren können Sie sich um die Schließung des Bankkontos des Erblassers kümmern. Aufgrund neuer Geldwäschevorschriften in den letzten Jahren ist es nunmehr nicht mehr möglich, das Konto schlicht auf die Erben umzuschreiben. Es ist vielmehr das alte Konto zu schließen und ein neues zu eröffnen. Die Anforderungen hieran legen die Banken selbst in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest und die Abwicklung ist oftmals mit einigem organisatorischen Aufwand verbunden. Auch hierbei kann Sie über die Vollmacht ein Dritter vor Ort unterstützen (wobei einige Banken zur Unterschrift der Kontoeröffnung die persönliche Anwesenheit des neuen Kontoinhabers verlangen).

Versorgerverträge wechseln

Nachdem Sie als neuer Eigentümer auch über ein spanisches Bankkonto verfügen, sind schließlich noch die Versorgerverträge zu wechseln (Strom, Gas, Wasser, Internet- und Telefon etc.), aber auch städtische Abgaben wie Müllgebühren und die Grundsteuer. Idealerweise sollten Sie hierfür Lastschriftaufträge auf das neue Konto einrichten. Diese bürokratischen Schritte sind ebenfalls per Vollmacht delegierbar.

Fazit

Eine Erbschaftsabwicklung in Spanien ist mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden, aufgrund der länderübergreifenden Beziehungen stellen sich dabei zudem oftmals teilweise komplexe rechtliche Probleme. Regelmäßig übergeben Erben daher die rechtliche und steuerliche Betreuung der Abwicklung an Experten. Wenn Sie dies wünschen, können Sie für die Abwicklung sogar vollständig in Deutschland bleiben, über eine notarielle Bevollmächtigung können alle Schritte von einem Dritten übernommen werden. Bedenken Sie zudem, dass alle beschriebenen Aufgaben früher oder später in jedem Fall zu erledigen sind. Spätestens wenn Sie das Haus verkaufen (oder an Ihre Kinder verschenken) möchten, müssen Sie als Übertragender im Grundbuch eingetragen sein. Wenn Sie sich aber rechtzeitig um die ordnungsgemäße Abwicklung der Erbschaft kümmern, können Sie Ihr Ferienhaus in Spanien auch in Zukunft sorgenfrei genießen.

Autor: Dr. Moritz Tauschwitz