Frist von 5 Jahren zur Vollstreckung ausländischer Urteile in Spanien

Das neue Gesetz zur internationalen rechtlichen Zusammenarbeit legt die Ausschlussfrist für die Vollstreckung ausländischer Urteile in Spanien auf 5 Jahre fest

Die Frist für die Vollstreckung ausländischer Urteile beträgt in Spanien fünf Jahre. So hat es Artikel 50.2 des Gesetzes 29/2015 vom 30. Juli zur internationalen rechtlichen Zusammenarbeit festgelegt, das auf ausländischen Entscheidungen die gleiche Frist anwendet, die die spanische Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) für spanische Urteile vorsieht.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die vollstreckbare Gerichtsentscheidung vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes (zum 20. August 2015) rechtskräftig wurde.

Das neue Gesetz entspricht damit der Auffassung des Obersten Gerichtshofs aus dem Urteil vom 16. Oktober 2014, das die Frist für die Beantragung der Vollstreckung entsprechend der europäischen Verordnung 44/2001 auf fünf Jahre festsetzte, unabhängig davon, ob in dem Herkunftsland eine unterschiedliche Verjährungs- oder Ausschlussfrist gilt.

Die Folge kann zum Beispiel sein, dass die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Deutschland innerhalb von 30 Jahren ab Rechtskraft beantragt werden kann, in Spanien hingegen nur in den ersten fünf Jahren. So wirft das spanische Gesetz ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht auf, da es ungerechtfertigterweise das Prinzip des freien Verkehrs gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat bis heute noch keine Stellung dazu genommen, nach welchem Recht sich die Vollstreckungsfrist eines ausländischen Urteils richten soll.

Für jegliche Auskünfte bezüglich der Vollstreckung von ausländischen Urteile und sonstiger Titel in Spanien stehen Ihnen die Prozessrechtsexperten unserer Kanzleien in Denia, Palma de Mallorca und Valencia sehr gern zur Verfügung.