Frankreich: "Made in France" – Wie verlässlich sind Herkunftsangaben?

"Made in France", "Fabrication française", "Fabriqué en France" etc. erleben ein erneutes Interesse von Produzenten und Herstellern im Wettlauf um die Unterscheidung ihrer Produkte von denen der Konkurrenz.

In Frankreich gibt es keine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung, die Herkunft von Produkten zu kennzeichnen, mit Ausnahme einiger weniger Produkte wie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel. Bei allen anderen Erzeugnissen ist die Ursprungskennzeichnung daher optional und freiwillig. Sie erfolgt unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers oder Importeurs.

Bei Non-Food-Produkten werden die Unternehmen aufgefordert, sich auf die europäischen Verordnungen über den nichtpräferenziellen Zollursprung zu beziehen, um die "Nationalität" des betreffenden Produkts zu bestimmen. Wenn mehrere Länder an der Herstellung beteiligt sind, hat das Erzeugnis seinen Ursprung in jenem Land, in dem die letzte wesentliche (1), wirtschaftlich gerechtfertigte (2) Umwandlung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder einer wesentlichen Herstellungsstufe (3) entspricht.

Die Kontrollen werden von der Wirtschaftsverwaltung (DGCCRF) und der Zollverwaltung (DGDDI) durchgeführt.

Neben strafrechtlichen Sanktionen kann die irrtümliche Verwendung eines Begriffs wie "Made in France" schwerwiegende zivilrechtliche Folgen haben, wenn ein Wettbewerber auf dieser Grundlage eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs einreicht.

In der Tat hat der Kassationsgerichtshof im vergangenen Jahr zum ersten Mal zugegeben, dass der durch eine irreführende Praxis verursachten Schaden dadurch ausgeglichen werden kann, dass nicht der entgangene Gewinn oder die Verluste des benachteiligten Wettbewerbers, sondern die Einsparungen des unlauteren Wettbewerbers berücksichtigt werden (Cass. com. 12 fév. 2020, n°17-31614).

Beispielsweise warf eine französische Kristallfabrik einem Konkurrenten vor, in seinen Katalogen Kristallprodukte als „Made in France“ anzupreisen, obwohl diese teilweise in China hergestellt wurden. Verurteilt wegen unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Geschäftspraktiken wurde der besagte Wettbewerber zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, die unter Berücksichtigung des unzulässigen Wettbewerbsvorteils und der zu Unrecht erzielten Einsparungen (in Bezug auf seine Personalkosten) berechnet wurde. Der Kassationsgerichtshof billigt die Argumentation der ersten Richter, die von der traditionellen Analyse in Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs abweicht. Diese besteht darin, den ersetzbaren Schaden anhand des entgangenen Gewinns, des Verkaufsrückgangs, des Umsatzrückgangs, des Auftragsrückgangs, des Margenverlusts, des Wertverlusts usw. zu bewerten.



Autor: Maurice Hartmann