"Made in Spain" – Wie verlässlich sind Herkunftsangaben?

Gegenwärtig wird in Spanien der Schutz von Herkunftsbezeichnungen (DOP) und geschützten geografischen Angaben (IGP) durch das EU-Recht gewährt, namentlich durch verschiedene Verordnungen, je nach Art des Produkts, auf das sich die Herkunftsbezeichnung oder geografische Angabe bezieht.

Auf nationaler Ebene finden sich Regelungen bezüglich DOP und IGP hauptsächlich in der regionalen Gesetzgebung, da die Zuständigkeit bei den Autonomen Gemeinschaften liegt, es sei denn, die DOP oder IGP haben einen breiteren territorialen Geltungsbereich. In diesem Fall ist ein nationales Gesetz anwendbar.

Unlauterer Wettbewerb als ergänzender Schutzmechanismus

Die europäische Gesetzgebung bestimmt den Anwendungsbereich des Schutzes der DOP, legt aber keine spezifischen Verfahrensmechanismen fest und überlässt damit den nationalen Gesetzgebern einen Spielraum.

In Spanien wird dieser Schutz nach der Rechtsprechung durch die Gesetzgebung zum unlauteren Wettbewerb gewährleistet, die in diesem Bereich eine ergänzende Rolle spielt. Es ist daher möglich, dass ein und dasselbe Verhalten einen Verstoß gegen den in der europäischen Verordnung gewährten Schutz geschützter Herkunftsbezeichnungen darstellt und gleichzeitig einen der im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (LCD) typisierten Wettbewerbsverstöße umfasst.

Begriff der „Anspielung“

Einschlägige Urteile sind in Spanien auch zum Begriff der „Anspielung“ ergangen. Hierunter versteht die europäische Rechtsprechung eine Fallgestaltung, in der „der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendeten Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung […] einschließt, so dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt“

Nach spanischer Rechtsprechung liegt eine „Anspielung“ vor, wenn die Definition der europäischen Verordnungen erfüllt ist, selbst wenn, die Etikettierung auf dem Produkt den Ursprung und die Art des tatsächlichen Produkts angibt. Ebenso kann eine „Anspielung“ durch die Verwendung von Bildzeichen erfolgen, die den Verbraucher an den mit der DOP verbundenen geografischen Ort erinnern.

Ein Beispiel hierfür ist der Fall des „Manchego-Käses" und betrifft einen 2019 beigelegten Streit zwischen der Kontrollbehörde und einem Unternehmen, das Käse mit Etiketten vermarktete, auf denen ein Ritter, der Don Quijote ähnelte, und die Bezeichnung „Quesos Rocinante" zu sehen waren. Diese Elemente sind mit der Region La Mancha und mit dem Roman Don Quijote de La Mancha verbunden. Diese Käsesorten fallen jedoch nicht unter die DOP „Queso Manchego". Der Oberste Spanische Gerichtshof legte dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vor, der entschied, dass die Verwendung von Zeichen, die an ein mit einer DOP verbundenes geografisches Gebiet erinnern, eine „Anspielung“ auf diese DOP darstellen kann. Das Unternehmen wurde daher verurteilt, die Verwendung dieser Elemente einzustellen.



Autor: Axel Roth