Neue EU-Güterrechtsverordnungen für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften

Am 29. Januar 2019 sind die sogenannten EU-Güterrechtverordnungen in Kraft getreten (Verordnungen (EU) 2016/1103 und 2016/1104). Diese gelten seitdem für neu geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug.

Durch die stetig voranschreitende Globalisierung gibt es immer mehr Ehen oder eingetragene Lebenspartnerschaften, bei denen internationale Faktoren eine Rolle spielen (Nationalität, Wohnsitz, Ort der Eheschließung usw.). Vor diesem Hintergrund sollen beide Verordnungen die Zusammenarbeit der Staaten, die sich ihnen angeschlossen haben (aktuell 19- u.a. Deutschland, Österreich und Spanien- und mithin nicht alle Mitgliedstaaten der EU) stärken. Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass Paare nunmehr das auf ihren Güterstand anwendbare Recht wählen können.

Nach Angaben der EU-Kommissarin für Justiz, Vera Jourová, können so mehr als 16 Millionen Paare von einem klaren Verfahren profitieren, z.B. im Falle einer Scheidung oder des Todes des Partners und zudem beträchtliche Summen an Gerichtskosten einsparen.

Die neuen Verordnungen sollen hierfür die Regeln zum Gerichtsstand und dem anwendbaren Recht vereinfachen:

Was den Gerichtsstand (=die gerichtliche Zuständigkeit) anbelangt, so ist nun im Falle des Todes eines der Partner das Gericht, das über seine Erbfolge entscheidet, auch für die Auseinandersetzung des Güterstandes zuständig.

Das Gleiche gilt auch für das Gericht, das mit der Scheidung, Trennung oder Aufhebung der Ehe befasst ist; dieses entscheidet nunmehr auch über die Auseinandersetzung des Güterstandes. So soll verhindert werden, dass der Kläger durch taktische Wahl unterschiedlicher Gerichtsstände einen Vorteil erlangt.

In sonstigen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach einer Reihe subsidiärer Kriterien wie dem gewöhnlichen Aufenthalt oder der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des Paares.

Bezüglich des anwendbaren Rechts besteht die wichtigste Neuerung darin, dass das Paar ein gemeinsames einheitliches Recht wählen kann, das seinen Güterstand regelt, unabhängig von der Art des Vermögens (beweglich oder unbeweglich) oder der persönlichen Situation.

Um jedoch zu verhindern, dass das gewählte Recht in keinem Zusammenhang mit der Lebenssituation des Paares steht, kann lediglich zwischen dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts und dem Recht der Staatsangehörigkeit von beiden oder einem von ihnen gewählt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Heimatland nicht Mitglied der EU ist. So kann beispielsweise ein Schweizer Paar, das in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, spanisches oder Schweizer Recht für seinen Güterstand wählen. Ein Deutscher und eine Französin, die in Spanien leben, können sich für deutsches, französisches oder spanisches Recht entscheiden.

Die EU-Güterrechtsverordnungen ermöglichen auch eine Änderung des anwendbaren Rechts. Wird nichts anderes festgelegt, gilt dies uneingeschränkt für die Zukunft. Soll es auch rückwirkend für die Vergangenheit gelten, muss dies explizit bestimmt werden und ist nur möglich, wenn hierdurch keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Vereinbarung ist zu beachten, dass sie schriftlich erfolgen, mit dem jeweiligen Datum versehen und von beiden Personen unterschrieben werden muss, wobei der Staat, in dem das Paar wohnt, zusätzliche Formerfordernisse aufstellen kann, die dann ebenfalls erfüllt werden müssen. So sind die Vereinbarungen in Spanien stets notariell zu beurkunden (für Ehen ergibt sich dies direkt aus dem Gesetz, für eingetragene Partnerschaften aus der Notwendigkeit, die Vereinbarung im entsprechenden Register eintragen zu lassen, wofür in jedem Fall eine notarielle Urkunde vorgelegt werden muss).

Aber welches Recht gilt, wenn das Paar nichts ausdrücklich vereinbart hat? Im Grundsatz gilt dann das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Paares nach der Eheschließung / Eintragung der Partnerschaft.

Trotz dieser Vereinheitlichungen und der Absicht, die Gerichtsverfahren zu vereinfachen, ist die Rechtsgrundlage weiterhin komplex. Dies liegt an dem vielschichtigen Regelungsgegenstand des Güterrechts an sich, weshalb es einigen Mitgliedsstaaten der EU nicht möglich war, sich den Verordnungen anzuschließen. Aufgrund dieser Komplexität ist es stets ratsam, einen Experten zu den Folgen der Wahl eines Güterstands zu befragen.

Autoren: Lotta Hilgers & Dr. Moritz Tauschwitz