Gültigkeit der Verwertungsklausel bei der Vollstreckung von dinglichen Sicherheiten

I. ZUSAMMENFASSUNG

Die Generaldirektion für Register und Notariate, zuständig für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Grundbuchämter, Handels- und Mobiliarregister, hat die Gültigkeit des sogenannten pactum marcianum anerkannt, einer Verwertungsklausel, die es dem Grundpfandrechtsgläubiger erlaubt, sich im Falle der Nichtleistung des Schuldners den Pfandgegenstand ohne Einschaltung eines Gerichts oder Notars zuzuschlagen oder ihn an einen Dritten zu verkaufen.

II. DER FALL

Auf der Madrid Spirit, einem unter spanischer Flagge fahrenden Öltanker, das in Santa Cruz de Tenerife registriert ist, wurde eine Schiffshypothek eingetragen, in der das pactum marcianum vereinbart wurde. Das Mobiliarregister von Teneriffa lehnte die Eintragung dieser Klausel ab, woraufhin die Generaldirektion im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26. Dezember 2018 ihre Gültigkeit unter bestimmten Voraussetzungen festlegte (die jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt wurden). Es ist das erste Mal, dass in Spanien die Zulässigkeit dieser Verwertungsklausel eindeutig anerkannt wird. Voraussetzung ist, dass die Verwertung mindestens zu dem Wert geschieht, der zuvor durch zwei unabhängige Gutachter festgelegt wird und wenn dieser höher ist als die gesicherte Forderung die Differenz den übrigen Gläubigern (oder sollte es diese nicht geben dem Sicherungsschuldner) gerichtlich oder notariell zur Verfügung gestellt wird.

III. RECHTLICHER HINTERGRUND

Das pactum marcianum ist eine Ausnahme vom Verbot der Verwertungsvereinbarung (pactum commissorium). Das spanische Recht verbietet es dem Grundpfandrechtsgläubiger im Falle der Nichtleistung des Schuldners grundsätzlich, sich das Pfandobjekt direkt anzueignen (Art. 1859 Código Civil), anstatt seinen Verkauf über eine öffentliche Versteigerung im Rahmen eines gerichtlichen oder notariellen (falls dies vereinbart ist) Verfahrens zu betreiben. Zum einen, weil es dabei zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Gläubigers kommen kann (wenn das Sicherungsgut einen höheren Wert als die Sicherungssumme hat) und zum anderen zum Schutz der nachfolgenden Gläubiger, die ihre Forderungen ggfs. nicht aus dem Überschuss, der beim Verkauf des Eigentums über eine öffentliche Versteigerung erzielt werden könnte, befriedigen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz gab es vereinzelt bereits zuvor, bspw. innerhalb der Kapstadt-Konvention vom 16. November 2001 über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung, durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2005 wenn die Sicherheit in Geld, börsenfähigen Wertpapiere oder Kreditrechten besteht, sowie e contrario nach den Entscheidungen des Obersten Gerichtshof vom 24. Juni 2010 und 21. Februar 2017 wenn ein objektives Bewertungsverfahren stattfindet.

IV. FAZIT

Obgleich sich der zitierte Beschluss auf eine Schiffshypothek bezieht, gibt es keinen Grund, die Entscheidung nicht auch auf andere dingliche Sicherungsrechte (wie die Mobiliar- oder Immobilienhypothek oder Pfandrechte) anzuwenden. Berücksichtigt man die Kosten und Dauer gerichtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Sicherungsrechten und die bei Versteigerungen regelmäßig erzielten niedrigen Preise, bedeutet die Zulässigkeit des pactum marcianum einen Mehrwert für diese Art von Sicherungsmitteln und eine Beschleunigung ihrer Durchsetzung, insbesondere wenn es sich um Vermögenswerte handelt, deren Wert objektiv bewertet werden kann.

Carlos Fernández

c.fernandez@schindhelm.com