Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie in Spanien

Die spanische Regierung hat kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie nun einen Antrag auf Fristverlängerung um ein weiteres Jahr, also bis zum 17.07.2022, bei der Europäischen Kommission gestellt.

Ungeachtet des Antrags arbeitet der Gesetzgeber bereits an einer Reform des erst im September in Kraft getretenen, vollständig überarbeiteten Textes des Insolvenzgesetzes (TRLC), um die von der Richtlinie vorgesehenen Neuerungen in den spanischen Gesetzestext einzuarbeiten.

Besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Schuldenerlass oder der Stundung von Schulden gegenüber öffentlichen Behörden, wie den Finanzbehörden oder den Sozialversicherungsbehörden.

Das TRLC in seiner aktuellen Fassung legt ausdrücklich fest, dass Schulden gegenüber öffentlichen Behörden nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst sind. Dennoch häufen sich Urteile der Provinzgerichte, die diese Regelung für nicht anwendbar erklären und mithin eine Restschuldbefreiung auch auf diese Art von Schulden ausweiten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die vorherige Fassung des Insolvenzgesetzes noch die Möglichkeit vorsah, auch von diesen Schulden befreit zu werden. Die Gerichte halten die neue Regelung für nicht verfassungskonform und setzen ihre Anwendung aus. Die Haltung der Gerichte führte in den letzten Monaten zu einer Welle von Klagen, da die Insolvenzschuldner versuchen, über den Klageweg von Schulden gegen öffentliche Stellen befreit zu werden. Das Ergebnis war eine Überlastung der Gerichte.

Um dieser Problematik Herr zu werden und eine Richtlinienkonformität zu gewährleistet, arbeitet der Gesetzgeber an einem Mechanismus, der es Schuldner erlauben soll, auch eine Befreiung in Bezug auf Schulden gegenüber öffentlichen Behörden zu erlangen.

Ein konkreter Gesetzesvorschlag existiert bislang noch nicht. Es ist auch nicht absehbar, wann mit einem solchen zu rechnen ist.



Autor: Axel Roth