Rumänien: Verbannung von Inhaberaktien aus dem Gesellschaftsrecht

Hintergrund
Im Juli 2019 wurden neue gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Im Zuge dessen wurde auch das rumänische Gesellschaftsgesetz erheblich geändert.

Verbot von Inhaberaktien
Kernpunkt der Reform: Zur Prävention von Geldwäsche und zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus wurde die Inhaberaktie vollständig abgeschafft. Damit können nur noch Namensaktien ausgestellt werden.

Mit dieser Vorkehrung sollen die wirtschaftlichen Eigentümer („beneficial owner“) bzw die „wahren“ Aktionäre transparent gemacht werden.

Konsequenz: Bestehende Inhaberaktien müssen in Namensaktien umgewandelt werden. In diesem Zusammenhang sind die Inhaber solcher Aktien verpflichtet, diese innerhalb von 18 Monaten am Sitz der entsprechenden Aktiengesellschaft vorzulegen. Zudem müssen sie sich als Aktionäre in das Aktionärsregister eintragen lassen. Dabei sind die vollständigen Identifikationsdaten der Akteure anzugeben. Rechtsgeschäfte mit Inhaberaktien sind nicht mehr gestattet.

Sanktionen
Sofern die Aktionäre mit Inhaberaktien ihrer angesprochenen Pflicht nicht nachkommen, werden diese Aktien gelöscht und das Grundkapital der Gesellschaft entsprechend reduziert.

Ferner droht für den Fall, dass die entsprechende Umwandlung nicht innerhalb der 18-monatigen Frist erfolgt, die Auflösung und Löschung der entsprechenden Gesellschaft aus dem Handelsregister.

Fazit
Das Verbot von Inhaberaktien wird insgesamt zu mehr Transparenz der Identität von Aktionären einer Aktiengesellschaft führen.

In Rumänien existieren aktuell freilich nur wenige Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien. Zudem verfügen diese Gesellschaften über keine nennenswerten Vermögenswerte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesetzesänderung keine bedeutenden Auswirkungen auf die rumänische Wirtschaft haben wird.

Autor: Helge Schirkonyer