COVID-19: SONDERMAßNAHMEN AUF DEM GEBIET DES VERBRAUCHERSCHUTZES

Der am 14. März 2020 in Spanien ausgerufene Alarmzustand zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise hat dazu geführt, dass die Regierung Maßnahmen ergreifen muss, um den Verbrauchern und Nutzern Möglichkeiten zu bieten, ihre Rechte in diesem außergewöhnlichen Zusammenhang zu garantieren und ihren Schutz zu gewährleisten.

Das Königliche Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März, das seit dem 1. April 2020 in Kraft ist (im Folgenden RDL 11/2020), hat die folgenden außerordentlichen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher in Bezug auf verschiedenen Arten von abgeschlossenen Verträgen verabschiedet:

1. Auflösung von Verträgen die nicht erfüllt werden können (art. 36.1 RDL 11/2020)

Bei Verträgen bezüglich des Verkaufes von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich solcher sukzessiven Art, die nicht erfüllt werden können, wird dem Verbraucher ein Kündigungsrecht eingeräumt, das für einen Zeitraum von 14 Tagen ausgeübt werden kann. Unserer Meinung nach (die Regel ist in diesem Punkt nicht eindeutig) sollte die 14-Tage-Frist ab dem Zeitpunkt gezählt werden, zu dem die Leistungserbringung unmöglich wurde.

Die Ausübung des Kündigungsrechts kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es nicht möglich ist, unter den von jeder der Parteien angebotenen Vorschlägen eine ausgewogene Lösung zu finden, die die Gegenseitigkeit der Interessen wiederherstellt. Der Verbraucher muss nicht unbedingt eine Alternative vorschlagen, aber er muss auf jeden Fall an den Verhandlungen teilnehmen.

Daher muss die Ausübung des Rechts, die Interessenbekundung an der Auflösung des Vertrages als ein vorhergehender Schritt zu den Verhandlungen verstanden werden. In den Verhandlungen selbst sollte versucht werden, eine Vereinbarung zu erzielen, um den Vertrag auf eine andere Art und Weise zu erfüllen.

Wenn 60 Tagen nach der unmöglichen Vertragserfüllung kein Änderungsvorschlag eingeholt werden konnte (d.h. die Verhandlungen sind nicht abgeschlossen oder keine Vereinbarung konnte getroffen werden), wird davon ausgegangen, dass dies nicht möglich ist.

2. Verpflichtung zur Rückzahlung der vom Verbraucher gezahlten Beträge (art. 36.2 RDL 11/2020)

Wenn die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird, ist der Unternehmer verpflichtet, die vom Verbraucher gezahlten Beträge, mit Ausnahme der entstandenen Kosten, ordnungsgemäß aufgeschlüsselt innerhalb einer Frist von höchstens 14 Tagen zurückzuzahlen.

3. Möglichkeiten der späteren Rückforderung im Fall von Verträgen die über einen längeren Zeitraum erfüllt werden (art. 36.3 RDL 11/2020)

Bei Verträgen, bei denen sich die Leistungserbringung im Laufe der Zeit wiederholt und sich zeitlich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann der Unternehmer Alternativen anbieten, die es ermöglichen, die Leistung nach Bewältigung der Ausnahmesituation zu erbringen.

Wenn der Verbraucher die spätere Erbringung nicht akzeptiert, werden die für die nicht in Anspruch genommenen Dienstleistungen gezahlten Beträge zurückerstattet oder können mit den künftig fälligen Gebühren vergütet werden.

Der Leistungserbringer verzichtet auf weitere monatliche Zahlungen, bis die Leistung normal erbracht werden kann, ohne dass dies zur Kündigung des Vertrages führt, es sei denn, die Parteien haben sich darauf geeinigt.

Wenn wir die Wechselbeziehung zwischen Art. 36.1 und Art. 36.3 des RDL 11/2020 betrachten, verstehen wir, dass eine Kündigung dann Möglich ist, wenn die Dienstleistung nach Beendigung der Krise, jedoch nicht während der Vertragslaufzeit, erbracht werden kann, und dass die Aussetzung, vorhergesehen im dritten Abschnitt des Artikels, dann Anwendung findet, wenn der Vertrag aufrechterhalten werden kann, wobei als Grundsatz das Prinzip der Erhaltung der Verträge gilt.

4. Pauschalreisen: Gutschein oder Rückerstattung (art. 36.4 RDL 11/2020)

Im Falle von Pauschalreisen kann der Veranstalter oder gegebenenfalls der Vermittler dem Verbraucher einen Gutschein für den Betrag der Rückerstattung erteilen, der innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit des Alarmzustands und seiner Verlängerungen einzulösen ist.

Wenn die Gültigkeitsdauer des Gutscheins abgelaufen ist, ohne dass er Verbraucher ihn geltend gemacht hat, kann der eine vollständige Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen verlangen.

Ungeachtet dessen, muss der Veranstalter, wenn der Verbraucher die Auflösung des Vertrages verlangt, die Rückerstattung vornehmen, sofern die (im Reisevertrag einbezogenen) Anbieter dem Veranstalter die Beträge für ihre Leistungen vollständig zurückerstattet haben.

Wenn die Anbieter dem Veranstalter eine Teilrückzahlung geleistet haben, hat der Verbraucher Anspruch auf eine Teilrückzahlung, wobei die teilweise gezahlten Beträge von dem für die Vertragsauflösung ausgestellten Gutschein abgezogen werden.

Der Veranstalter verfügt über eine Frist von 60 Tagen ab dem Datum der Vertragsauflösung oder ab dem Datum, an dem die Anbieter die Beträge zurückerstattet haben, um diese dem Verbraucher auszuzahlen.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns:

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Unai Mieza
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