Ab heute, den 17. August 2015, gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung vollumfänglich

Ab heute, den 17. August 2015, gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung Nr. 650/2012, vom 4. Juli 2012) vollumfänglich. Die Verordnung regelt im Bereich des grenzüberschreitenden Erbrechts Aspekte wie die gerichtlichen Zuständigkeiten, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln und öffentlicher Urkunden mortis causa und die Schaffung eines europäischen Nachlasszeugnisses.

Die bedeutendste Neuerung ist, dass in Todesfällen, in denen kein Testament vorliegt oder keine eindeutige Rechtswahl erfolgt ist, ab dem heutigen Tag nicht mehr, wie in vielen europäischen Ländern bisher üblich, die Nationalität des Erblassers das entscheidende Kriterium zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ist, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Dies betrifft dann z.B. auch in Spanien lebende Deutsche, Österreicher oder Schweizer. Ausländer können weiterhin das maßgebliche Recht selbst wählen, müssen dazu aber eine explizite Bestimmung in ihr Testament aufnehmen.

Unsere Experten der Erbrechtsabteilung in Denia, Palma de Mallorca und Valencia stehen ihnen für Erläuterungen und Rückfragen gerne zur Verfügung.