Änderungen des Gesetzes 11/2021 für ausländische, nicht ansässige Unternehmen in Bezug auf Steuervertreter und verantwortliche Personen

Wie wurde bisher bei nicht ansässigen Unternehmen in Bezug auf Steuervertretung verfahren?

Bisher waren ausländische Unternehmen, die in Spanien über eine Betriebsstätte tätig sind, verpflichtet, einen in Spanien ansässigen Steuervertreter für die Zwecke der Einkommensteuer für Nicht-Residenten (IRNR) zu ernennen, der die gesamtschuldnerische Haftung für die Steuerschulden des nicht ansässigen Unternehmens übernimmt. Diese Regelung führte dazu, dass sich viele ausländische Unternehmen letztlich zur Gründung einer Tochtergesellschaft in Spanien entschlossen, statt zur Errichtung einer Zweigniederlassung. In der Tat bereitete es oftmals Schwierigkeiten, jemanden zu finden, der bereit war, die aus der Vertretung abgeleitete gesamtschuldnerische Haftung zu übernehmen. Die vom Vertreter geforderten Konditionen waren dabei in der Regel oftmals beschwerlich (in der Regel wurde die Stellung einer Bankbürgschaft auf erstes Anfordern verlangt).

Welche Neuerungen sind bezüglich der Ernennung eines gesetzlichen Vertreters eingeführt worden?

Das Gesetz 11/2021 vom 9. Juli über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug, das am 11.07.2021 in Kraft getreten ist, hat diese Verpflichtung für Unternehmen, die in der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, in dem Vorschriften über die Amtshilfe in Steuersachen bestehen, aufgehoben. Von nun an können diese Unternehmen über eine Betriebsstätte in Spanien tätig werden, ohne einen Steuervertreter bestellen zu müssen, so dass sie vor den Steuerbehörden wie in Spanien ansässige Unternehmen auftreten können, d.h. durch ihre gesetzlichen oder freiwilligen Vertreter (unabhängig davon, ob sie auf spanischem Gebiet ansässig sind oder nicht). Zweifelsohne erleichtert diese Regelung die Niederlassung ausländischer Gesellschaften in Spanien, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Gründung einer Tochtergesellschaft nicht ratsam ist.

Welche Besonderheiten müssen nicht EU/EWR-zugehörige Unternehmen berücksichtigen?

Andererseits müssen Personen, die in Drittstaaten ansässig sind (also solche, die nicht zur Europäischen Union gehören oder, die zwar Teil des Europäischen Wirtschaftsraums sind, aber keine Vorschriften über die Amtshilfe in Steuersachen mit Spanien existieren) in einem der folgenden Fälle einen in Spanien ansässigen Steuervertreter bestellen:

  • wenn sie über eine Betriebsstätte handeln,
  • wenn sie in Spanien ohne Betriebsstätte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben,
  • wenn dies von der Steuerverwaltung aufgrund der Höhe und der Merkmale der erzielten Einkünfte oder des Eigentums an einer Immobilie in Spanien verlangt wird (eine Neuerung, die durch das Gesetz 11/2021 eingeführt wurde), oder
  • wenn sie in einem Land oder Gebiet ansässig sind, mit dem kein effektiver Steuerinformationsaustausch stattfindet und sie Eigentümer von Vermögenswerten sind, die sich auf spanischem Gebiet befinden (außer bei börsennotierten Wertpapieren).

Allerdings besteht nur im ersten dieser Fälle (Handeln durch eine Betriebsstätte) die gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters.

Fazit

Das Gesetz 11/2021 hat es versäumt, den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung des Vertreters zu spezifizieren, eine viel diskutierte Frage von enormer praktischer Relevanz, da die vom bestellten Vertreter geforderte Garantie hiervon abhängt. Obwohl die Regel im IRNR-Gesetz vorgesehen ist, erstreckt sie sich ausnahmslos auf „Steuerschulden“, und in Wahrheit deckt sie nach der mehrheitlichen Auslegung der Steuerverwaltung nicht nur die IRNR-Schuld ab, sondern unter anderem auch die Mehrwertsteuer und die Quellensteuern.



Autor: Carlos Fernández