Beginn des Einkommensteuer-Abgabezeitraums für natürliche Personen 2019

Beginn des Einkommensteuer-Abgabezeitraums für natürliche Personen 2019

Am 1. April begann die Frist zur Abgabe der Einkommenssteuerklärung für natürliche Personen für das Steuerjahr 2019. Trotz der gegenwärtigen Notstandssituation wurde die Frist nicht abgeändert und endet am 30. Juni 2020 bzw. am 25. Juni im Falle eines Bankeinzugs.

Die Tatsache, dass die Finanzämter bis auf weiteres für die Öffentlichkeit geschlossen sind, stellt eine maßgebliche Änderung dar. Die Finanzbehörden haben daher die Aktion „le llamamos“ (Wir rufen Sie an) ins Leben gerufen. Nach vorheriger Terminvereinbarung ab dem 5. Mai, ruft das Finanzamt den Steuerzahler an, um ihn bei der Vorbereitung seiner Steuererklärung zu unterstützen.

Neuheiten bei der Durchführung

Die wichtigste Neuerung in diesem Jahr ist die Vereinfachung der Identifizierung des Steuersitzes, die getrennt vom Rest der Erklärung erfolgt. Vor Herunterladen der Steuerdaten, erscheint ein Bildschirm, auf dem der Steuerzahler seinen gewöhnlichen Wohnsitz bestätigen oder ggfls. ändern muss.

Zudem werden die Informationen über die im Eigentum des Steuerzahlers stehenden Immobilien zusammengefasst, wobei die Art Nutzung der einzelnen Immobilien während des Steuerjahres angegeben wird. Ebenso wurde ein neuer Anhang „D“ geschaffen – in dem der Steuerzahler freiwillig die Steuernummern der Lieferanten und den Betrag bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit gemieteten Immobilien eintragen kann.

Darüber hinaus wird das Verhältnis der abzugsfähigen Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf die geschätzten Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit geändert.

Gesetzliche Neuerungen

Unter den wichtigsten Neuerungen sind die folgenden hervorzuheben:

- Seit dem 1. Januar 2019 wird die in Artikel 96.3 des Einkommenssteuergesetzes vorgesehene Grenze, unterhalb derer keine Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung besteht für Steuerpflichtige aus Einkünften aus Erwerbstätigkeit auf 14.000 € festgelegt, z.B. wenn die Zahlungen von mehreren Personen stammen oder wenn sie von einer Person stammen, die nicht zum Einbehalt verpflichtet ist.

- Die Höhe der Ermäßigung für den Erhalt von Einkünften aus Erwerbstätigkeit wird auf 5.565 € und die Schwelle des Nettoarbeitseinkommens, die diese Ermäßigung zulässt wird auf 16.825 € angehoben.

- Die Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterie und Wetten wird auf 20.000 € angehoben.

- Der Steuersatz für Einkünfte aus Kapital in Zusammenhang mit geistigem Eigentum wird von 19 auf 15 Prozent reduziert, wenn der Steuerzahler nicht der Urheber ist.

- Die Anforderungen, die Leibrenten für die Befreiung von Kapitalgewinnen bei Reinvestitionen erfüllen müssen, werden für Verträge festgelegt, die nach dem 1. April 2019 geschlossen wurden.

Bei Lozano Schindhelm prüfen unsere Steueranwälte und Steuerberater, ob Sie zur Abgabe einer Einkommens- und Vermögenssteuererklärung verpflichtet sind und berechnen für Sie die Steuerlast, bereiten die entsprechende Steuererklärung vor und geben sie für Sie ab. Dabei werden Sie stets in Ihrer Muttersprache und mit den hohen Qualitätsstandards beraten, die wir Ihnen nach mehr als 15 Jahren Erfahrung in der Steuerberatung für steuerlich ansässige und nicht ansässige Personen garantieren können.

Mehr Information erhalten Sie hier.

Autoren: Fernando Lozano, Claudia Cascant und Andrea Quiles