Betriebsstätten 2.0

In Zeiten in denen der Erfolg eines Unternehmens von immer kürzeren Lieferzeiten abhängt, gewinnt die Logistik immer mehr an Bedeutung.

Lagerung, Einkauf und Ausstellung zukünftig als Betriebsstätten?

Im Rahmen des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Aktionspunktes Nr. 7 Abschnitt B werden in der vorgeschlagenen Neufassung des Art. 5 Abs. 4 OEC-MA nun die Anforderungen an den vorbereitenden Charakter/Hilfscharakter auf alle Buchstaben des Absatzes 4 (TZ 13 Final Report) ausgeweitet. Durch die Aufnahme des in Tz. 13 Final Report enthaltenen Formulierungsvorschlages in die einzelnen DBAs würden künftig u. a. auch

  • Ausstellungs- und Auslieferungslager sowie
  • Einkaufstätigkeiten oder Informationsbeschaffungen über eine feste Geschäftseinrichtung

eine Betriebsstätte begründen.

Kann eine Betriebsstätte durch die Aufteilung von Tätigkeiten (Fragmentierung) weiter vermieden werden?

Bisher ja. Es wird nun eine Regelung in Art. 5 Abs. 4.1 OECD-MA eingeführt, welche die Fragmentierung durch den Steuerpflichtigen und dessen nahestehende Personen vermeiden soll.

Änderungen sind auch bei der „Vertreterbetriebsstätte“ und der „Bau- und Montagebetriebsstätten“ zu erwarten!

Link zum vollständigen Artikel: https://downloads.ahk.es/economia/2018-05_2019-01/80/

Tabelle: Warenlager als Betriebsstätte

 

Autor: Daniel Anwander

 

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