Formular 720: Erklärung der Rechtswidrigkeit beschränkt auf die Sanktionsregelung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Regelung des Sanktionssystems für das Formular 720 für europarechtswidrig erklärt.

Das hohe Gericht ist der Ansicht, dass die Folgen bei Verstößen in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel der Kontrolle und Bekämpfung von Steuerbetrug stehen. Hierfür werden in dem Urteil folgende Gründe angeführt:

  1. Erstens sei die fehlende Regelung einer Verjährungsfrist für die Erzielung ungerechtfertigter Wertzuwächse aufgrund einer nicht rechtzeitigen Anmeldung eines Vermögensgegenstandes absolut unverhältnismäßig, da es der Steuerverwaltung zeitlich unbefristet mögliche ist, den Sachverhalt zu regularisieren.
  2. Zweitens ist der Strafzuschlag von 150 % auf den aus dem Veräußerungsgewinn resultierenden Betrag überhöht, da er zusammen mit den anderen Sanktionen höher sein kann als der Wert der nicht angegebenen Vermögenswerte.
  3. Und schließlich sind die festgesetzten Sanktionen für das Nichteinreichen von Unterlagen im Vergleich zu anderen Geldstrafen im spanischen Rechtssystem für ähnliche Verstöße unverhältnismäßig.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass all dies eine unverhältnismäßige Einschränkung des freien Personen- und Kapitalverkehrs im Binnenmarkt darstellt.

Das Urteil stellt einen Rückschlag für das spanische Finanzministerium dar, da es einerseits bedeutet, dass allen laufenden Einsprüchen gegen Sanktionen im Rahmen des Formulars 720 oder gegen Einkommensteuerbescheide für ungerechtfertigte Kapitalerträge stattgegeben wird. Außerdem wird die Möglichkeit einer Staathaftungsklage für rechtskräftig gewordene Sanktionen und Erklärungen eröffnet.

Darüber hinaus können all diejenigen, die ihre Steuersituation freiwillig, aber verspätet reguliert haben, darauf vertrauen, dass hierfür keine Sanktionen nicht verhängt werden.

Aus diesen Gründen hat das Finanzministerium bereits bestätigt, dass es die Sanktionsregelung neu gestalten wird, um sie anzupassen und so den Steuerzahlern Rechtssicherheit zu geben. Es bleibt nun abzuwarten, ob das neue Sanktionsregime für das Formular 720 den vom EuGH aufgestellten Kriterien entspricht. Wir halten dies für sehr fraglich.

Lozano Schindhelm möchte Sie daran erinnern, dass das Formular 720 im Übrigen nach wie vor in Kraft ist und dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2021 unverändert am 31.03.2022 endet. Gleichzeitig empfehlen wir den Steuerpflichtigen, die einen Einspruch gegen das Formular 720 oder Ihre Steuererklärung eingelegt haben, auf Stattgabe auf Grundlage des genannten Urteils zu beantragen. Denjenigen, die eine Strafe oder ihre Steuererklärung gezahlt und keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, raten wir, eine Entschädigung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist (1 Jahr ab dem Datum der Handlung, die die Entschädigung auslöst) einzufordern.



Autor: Fernando Lozano
Autor: Claudia Cascant