Gesetz zur Förderung der Start-Up Branche

Der Kongress hat das Gesetz zur Förderung des Ökosystems von Start-ups, gemeinhin bekannt als Start-up-Gesetz, verabschiedet, das sich insbesondere an junge, aufstrebende und technologiebasierte Unternehmen, die sog. Start-ups richtet. Das Gesetz enthält viele neue Regelungen, die steuerliche Vorteile vorsehen, soll bürokratische Hindernisse beseitigen, indem Verfahren flexibler gestaltet werden und fördert so die Gründung und Investition in Start-ups. Zudem sind wichtige Maßnahmen enthalten, um internationale und nationale Fachkräfte anzuziehen und wiederzugewinnen, wobei die Niederlassung von "digitalen Nomaden" (nómadas digitales), d.h. Personen, die Telearbeit für ausländische Unternehmen leisten, in Spanien begünstigt wird.

Das neue Gesetz soll jedoch nicht nur Start-ups fördern, sondern richtet sich auch an Unternehmer, Personen, die Remote aus dem Homeoffice arbeiten und in Spanien leben wollen, an Führungskräfte und an internationale und nationale Fachkräfte, die Spanien aufgrund der wirtschaftlich schlechten Bedingungen in den Jahren 2008 - 2015 verlassen haben.

Für Start-ups werden einige Bedingungen vorausgesetzt, damit die begünstigenden Regelungen auf sie Anwendung finden: Es muss sich um ein neu gegründetes Unternehmen handeln, welches weniger als 5 Jahre alt ist (7 Jahre im Fall von Unternehmen aus Biotechnologie, Energie, Industrie und anderen strategischen Sektoren oder die ihre eigene Technologie entwickelt haben, die vollständig in Spanien entwickelt wurde), unabhängig von anderen Unternehmen sein, die nicht börsennotiert sind, keine Dividenden verteilen oder verteilt haben, einen innovativen Charakter haben und einen Jahresumsatz von bis zu 5 Millionen Euro haben.

Das Gesetz ermöglicht es Spanien, sich an die digitalen Entwicklungen anzupassen und so den anderen Ländern im europäischen Umfeld, die bereits ähnliche Maßnahmen getroffen haben, anzuschließen, um Investitionen, Unternehmertum und Fachkräfte anzuziehen. Remotes Arbeiten ist spätestens seit der Corona-Pandemie zu einem festen Bestandteil des Arbeitsalltags geworden, aufgrund der diversen Vorteile, die diese Arbeitsform für Mitarbeiter mit sich bringt, insbesondere der Flexibilität und Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Durch das Gesetz wird ebenso auf die im März letzten Jahres unterzeichneten Standards der Initiative EU Start-ups Nations Standard Declaration reagiert, welche eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des Unternehmertums in der EU und zur Förderung der Gründung neuer innovativer Unternehmen vorsieht.

Welche konkreten Vorteile bringt die Gesetzesreform?

Weniger Bürokratie durch administrative Agilität

Es werden die Verfahren zur Gründung einer Gesellschaft vereinfacht. Dies soll nun in einem einzigen Schritt und auf telematischem Wege, ohne Notar- oder Registrierungskosten möglich sein.

Zudem soll eine Einholung der Ausländeridentifikationsnummer (NIE) für ausländische Investoren nicht mehr erforderlich sein. Die elektronische Beantragung einer Steueridentifikationsnummer (NIF) wird erleichtert, was eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung einer Investition ist.

Steuerliche Vorteile

Die neuen Regelungen sehen einige Steuervergünstigungen vor. Hier sticht die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung für entsandte Arbeitnehmer, des sog. "Beckham-Gesetzes", hervor. Personen, die den steuerlichen Wohnsitz in Spanien erwerben, können dank dieser Sonderregelung wählen, ob sie nach der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) oder der Einkommensteuer (IRPF) besteuert werden. Bei einem Jahreseinkommen bis 600.000 Euro fällt für steuerlich nichtansässige Personen eine Steuerquote in Höhe von 24% an. Ab 600.000 Euro und mehr Einkommen im Jahr liegt die Steuerquote bei 47 %. Im Vergleich, um das Ausmaß des Steuervorteils deutlich zu machen, wäre bei Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben und daher nach der IRPF besteuert werden, bei einem derartig hohen Jahreseinkommen doppelt so hoch.

Bislang war diese Regelung Arbeitnehmern vorbehalten, die in Spanien einen neuen Arbeitsvertrag abschließen oder auf Anordnung des Arbeitgebers nach Spanien entsandt werden, sowie Geschäftsführern von Unternehmen mit einer Beteiligung von weniger als 25 % am Kapital. Mit der Reform können nun auch bestimmte Selbstständige (die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben werden und für die ein positives Gutachten der ENISA -Empresa Nacional de Innovación, S.A.- vorliegt, oder die als hochqualifizierte Fachkräfte Dienstleistungen für aufstrebende Unternehmen erbringen) diese Regelung in Anspruch nehmen, sowie Arbeitnehmer, die im Homeoffice aus Spanien arbeiten (d. h. auch ohne dass ihre Entsendung von ihrem Unternehmen angeordnet wurde) und Geschäftsführer von Unternehmen, unabhängig von ihrer Beteiligung (mit Ausnahme von rein vermögensverwaltenden Gesellschaft, wofür die 25%-ige Obergrenze am Kapital weiterhin gilt).

Auch die jeweiligen Ehegatten, der Partner mit gemeinsamen Kindern und Kinder unter 25 Jahren der Begünstigten und Personen, unabhängig von ihrem Alter im Falle einer Behinderung profitieren von der Sonderregelung, soweit die für diese Personen vorgesehenen Bedingungen bei ihnen erfüllt sind.

Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelung ist, dass die Begünstigten in den letzten 5 Jahren (nach alter Gesetzeslage waren es 10 Jahre) keinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien hatten, dass der Wegzug nach Spanien noch im gleichen oder im vergangenen Jahr erfolgte und, dass die Begünstigten keine Einkünfte beziehen, welche als über eine Betriebstätte bezogen zu qualifizieren sind.

Zusätzlich zu den Änderungen des Beckham-Gesetzes wurde die maximale Abzugsbasis, d.h. der Betrag, der von der Einkommensteuer abgezogen werden kann, für Investitionen in neue oder kürzlich gegründete Unternehmen (unabhängig davon, ob es sich um Start-Ups handelt oder nicht) angehoben (von 60.000 auf 100.000 Euro pro Jahr). Der Abzugssatz wird von 30 % auf 50 % erhöht und der Zeitraum, in dem ein Unternehmen als kürzlich gegründet gilt, wird verlängert.

Zudem wurde der Steuersatz der Körperschaftsteuer und der Einkommenssteuer für Nicht Residente, unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen den Status eines Start-up-Unternehmens behält, von 25 % auf 15 % in den ersten vier Jahren gesenkt, solange die Bemessungsgrundlage positiv ist. Es besteht zudem die Möglichkeit der Stundung der Steuerschuld ohne Zinsen oder Garantien.

Wegfall der doppelten Sozialversicherungsbeiträge bei Mehrfachtätigkeit

Für Selbständige, die gleichzeitig für einen Arbeitgeber auf fremde Rechnung tätig sind, besteht während der ersten drei Jahre eine 100%ige Ermäßigung des Sozialversicherungsbeitrags auf die freiberufliche Tätigkeit.

Neue VISA-Regelung für Remote-Arbeiter in Spanien und Beantragung der Residenz in Spanien

Schließlich enthält die Gesetzesänderung eine neue Regelung über die Beantragung eines Visums für Personen, die Remote für eine ausländische Firma arbeiten. Dies gilt ebenfalls für dessen Familienangehörige und soll für maximal ein Jahr gewährt werden.

Anschließend kann eine Aufenthaltsgenehmigung in Spanien beantragt werden. Sie kann für drei Jahre beantragt und alle zwei Jahre verlängert werden, soweit die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden.



Autor: Fernando Lozano