Mögliche Zinsrückzahlungsansprüche für Darlehensnehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 die Verbraucherrechte erheblich gestärkt. Residente wie Nicht-Residente gleichermaßen, in deren Hypothekendarlehensverträge sogenannte Mindestzinsklauseln („cláusula suelo“) vereinbart wurden, können nun teilweise erhebliche Beträge von ihren Banken zurückfordern.

Hintergrund

Viele Bankinstitute hatten in der Vergangenheit in ihre Hypothekendarlehensverträge sogenannte „cláusulas suelo“ geschrieben. Diese Bodenklauseln (auch Sockelklauseln genannt) bestimmen, dass der Kunde stets einen gewissen Mindestzinssatz zahlen muss, auch wenn in dem Vertrag ein variabler (bspw. an den EURIBOR gebundener) Zins vorgesehen ist. Durch diese Regelung konnten die Banken von steigenden Zinsen profitieren, sinkende Zinsen trafen sie jedoch nur bis zu dem durch die Mindestzinsklausel festgelegte Grenze.

Gegen diese Mindestzinsklausel hatten viele Kunden geklagt, das oberste spanische Gericht (Tribunal Supremo) stufte diese am 9. Mai 2013 grundsätzlich als missbräuchlich ein, da die Verbraucher in der Regel nicht ausreichend über die damit verbundene wirtschaftliche Belastung informiert worden seien. Nur wenn eine ganze Reihe von Vorgaben beachtet wurde (insbesondere umfassende Aufklärungs- und Informationspflichten), sind die Klauseln im Einzelfall wirksam. Obgleich die Klauseln damit grundsätzlich für nichtig erklärt wurden, beschränkte das Tribunal Supremo die Geltung der Entscheidung auf die Zukunft, sprich für ab dem Urteil anfallende Zinsen.

EuGH: Keine zeitliche Begrenzung der Rückforderungsansprüche

Dieser zeitlichen Begrenzung hat der EuGH nun in dem genannten Urteil (Az. C-154/15, C-307/15 und C-308/15) widersprochen. Aus ihr ergebe sich ein unvollständiger und unzureichender Verbraucherschutz, der die Verwendung missbräuchlicher Klauseln nicht verhindern könne. Wenn im Einzelfall die Missbräuchlichkeit festgestellt wurde, müsse der Verbraucher so gestellt werden, als hätte es die Klauseln nie gegeben (ex tunc Wirkung des Urteils), sprich ihm müssen zu viel gezahlte Zinsen zurückgezahlt werden.

Praktische Auswirkungen der Entscheidung des EuGH

In der Praxis bedeutet dies, dass sämtliche aufgrund missbräuchlicher Klauseln gezahlten Zinsen zurückgefordert werden können. Dies dürfte in den meisten Fällen ungefähr seit 2009 der Fall gewesen sein, als die Mindestzinsklauseln aufgrund der während der Finanzkrise sinkenden Zinsen griffen. Die Banco de España geht von Rückforderungsansprüchen von insgesamt rund 4 Mrd. € aus. Die einzelnen Summen, die die Verbraucher dabei zurückfordern können sind aufgrund der seit 2009 konstant niedrigen Zinsen zum Teil erheblich. Der EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung explizit nur auf Darlehensverträge, bei denen rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Mindestzinsklauseln rechtswidrig waren. Die Rückforderung ist mithin beileibe kein Automatismus. In dem Urteil ging es konkret um die Banken Cajasur, BBVA und Banco Popular. Des Weiteren sollen nach einem Bericht der Banco de España die BBVA, Caixabank (ehemals La Caixa), Banco de Sabadell, Banco Popular, Liberbank und Bankia (ehemals Cajamadrid und Bancaja) betroffen sein.

Was können Betroffene tun?

Wenn Sie in Spanien einen Hypothekendarlehensvertrag abgeschlossen haben, sollten Sie diesen unbedingt auf etwaige Mindestzinsklauseln untersuchen, bzw. entsprechend prüfen lassen. Dies gilt unabhängig davon, bei welcher Bank Sie das Darlehen aufgenommen haben und ob es sich um Ihren Erstwohnsitz oder eine Ferienimmobilie handelt. Anschließend sollten Sie prüfen lassen, ob Ihre Klausel im konkreten Fall auch nichtig ist (was zumeist der Fall sein wird). Wenn dem so ist, sollten Sie Kontakt mit der Bank aufnehmen und ausloten, ob diese freiwillig eine Rückzahlung anbietet. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Bank selbst die Initiative ergreift und auf betroffene Kunden zugehen wird. Sollte die Bank die zu viel gezahlten Zinsen nicht freiwillig zurückzahlen, sind schließlich gerichtliche Schritte einzuleiten. Das Wirtschaftsministerium hat zudem angekündigt, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückzahlung zu beschleunigen und zu vereinfachen. Unsere Experten aus der Abteilung Prozessführung / Streitbeilegung unterstützen Sie gerne auf Erfolgsbasis bei allen beschriebenen Schritten.